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Informationen zum Dokument  BGer 1C_402/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_402/2017 vom 11.09.2017
 
1C_402/2017
 
 
Verfügung vom 11. September 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
 
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
 
handelnd durch das Amt für Gemeinden,
 
Prisongasse 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung,
 
Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ erhob am 13. September 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 29. August 2016, mit dem dieser seiner Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet hatte.
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B. Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 ans Bundesgericht erhebt A.________ "Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung, wenn nicht gar Rechtsverweigerung" und beantragt, das Verwaltungsgericht zur beförderlichen Behandlung seiner Beschwerde anzuhalten.
2
C. Das Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn verzichtet auf eine einlässliche Vernehmlassung und stellt keinen Antrag. Das Verwaltungsgericht reicht sein Urteil vom 23. August 2017 in dieser Angelegenheit ein mit der Bemerkung, das bundesgerichtliche Verfahren sei nunmehr gegenstandslos. Die Gemeinde Kappel erklärt ihr Desinteresse am Verfahren.
3
 
Erwägungen:
 
1. Das Verfahren, dessen beförderlichere Behandlung der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht erreichen wollte, wurde vom Verwaltungsgericht am 23. August 2017 abgeschlossen. Damit entfällt das Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens, weshalb es als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.
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2. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Vorliegend rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, weshalb sich weitere Erwägungen erübrigen.
5
 
 Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. September 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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