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Informationen zum Dokument  BGer 1B_381/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_381/2017 vom 07.09.2017
 
1B_381/2017
 
 
Urteil vom 7. September 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
 
vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel.
 
Gegenstand
 
Haftentlassungsgesuch/Verlängerung der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. August 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. August 2017 die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs von A.________ bestätigte;
 
dass das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 22. August 2017 die Untersuchungshaft gegen A.________ bis am 18. November 2017 verlängerte;
 
dass sich A.________ mit Schreiben vom 23. August 2017 (beim Bundesgericht eingegangen am 30. August 2017) an das Bundesgericht wandte;
 
dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), welche bei ihm innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung angefochten werden (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG), beurteilt;
 
dass der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 22. August 2017 der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern unterliegt (vgl. Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 22. August 2017), weshalb er mangels Letztinstanzlichkeit nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann;
 
dass indessen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. August 2017 Beschwerde in Strafsachen erhoben werden kann;
 
dass A.________ in seinem Schreiben vom 23. August 2017 nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. September 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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