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Informationen zum Dokument  BGer 8C_320/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_320/2017 vom 06.09.2017
 
8C_320/2017
 
 
Urteil vom 6. September 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern,
 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Luzern
 
vom 21. März 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1965, arbeitete seit 1994 als Küchenhilfe mit Vollzeitpensum. Am 15. November 2011 lenkte sie innerorts ein Motorrad, als sie von einem rückwärts aus einem Parkplatz herausfahrenden Auto erfasst wurde. Beim Sturz zog sie sich unter anderem eine Trümmerfraktur am oberen Sprunggelenk (OSG) rechts sowie eine undislozierte Rippenfraktur rechts zu. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Seit dem Unfall blieb die Versicherte arbeitsunfähig. Deshalb meldete sie sich am 11. Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach wiederholter Aktualisierung der beigezogenen Akten des Unfallversicherers und Veranlassung eines interdisziplinären Gutachtens verneinte die IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) einen Rentenanspruch (Verfügung vom 9. Januar 2015).
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B. Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2015 ab 1. November 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung der Invalidenversicherung auf und sprach der Versicherten ab 1. November 2012 eine Viertelsrente zu (Entscheid vom 21. März 2017).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2015 ab 1. November 2012 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
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Während Vorinstanz und Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Fest steht, dass der Versicherten trotz ihres Gesundheitsschadens überwiegend (mindestens zu 70 %) im Sitzen auszuübende, körperlich leichte Tätigkeiten ohne signifikante Vibrationen oder Erschütterungen, ohne regelmässiges Tragen von über 10 kg schweren Gewichten und ohne Zwangshaltungen (Überkopfarbeiten, kniende oder hockende Tätigkeiten) bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar sind. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruht gemäss asim-Gutachten (S. 22) in erster Linie auf einem erhöhten Pausenbedarf. Beim Gehen ist die Beschwerdeführerin auf zwei Gehstöcke angewiesen. Unbestritten sind sodann die Vergleichseinkommen, welche sie ohne Gesundheitsschaden an ihrer von 1994 bis zum Unfall versehenen Stelle als Küchenhilfe in den Jahren 2012 (Fr. 61'032.-), 2014 (Fr. 62'471.-) und 2015 (Fr. 62'773.-) mutmasslich verdient hätte (Valideneinkommen).
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3. Strittig ist einzig, ob Verwaltung und Vorinstanz bei der Ermittlung des trotz des Gesundheitsschadens zumutbaren Einkommens (Invalideneinkommen) im Rahmen des unbestritten nach der Methode des Einkommensvergleichs zu bemessenden Invaliditätsgrades zu Recht keinen Tabellenlohnabzug im Sinne von BGE 126 V 75 berücksichtigt haben.
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3.1. Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297).
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3.2. Wird das Invalideneinkommen - wie hier unbestrittenermassen - auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; vgl. auch Urteil 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 i.f. mit Hinweis).
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3.3. 
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3.3.1. Nach BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80 rechtfertigt es sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).
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3.3.2. Diesem Grundsatz trugen Verwaltung und Vorinstanz nicht genügend Rechnung. Dass Art und Ausmass des konkreten Gesundheitsschadens keinen zusätzlichen leidensbedingten Abzug neben der medizinisch ausgewiesenen 40%igen Arbeitsunfähigkeit infolge des erhöhten Pausenbedarfs rechtfertigen würden, begründet das kantonale Gericht nicht stichhaltig. Zum einen setzte es sich nicht mit den weiteren gesundheitsbedingten Leistungsdefiziten neben dem erhöhten Pausenbedarf auseinander. Zum anderen ist das angeführte Urteil 8C_711/2012 vom 16. November 2012 nicht stichhaltig. Dort ging es - nicht wie hier - um die Prüfung der Frage, ob das Ermessen bei der Berücksichtigung des tatsächlich anerkannten leidensbedingten Abzuges von 5 % qualifiziert fehlerhaft (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 i.f. S. 72 f. mit Hinweis) ausgeübt worden sei. Hier fehlt es demgegenüber im Rahmen der frei zu prüfenden Rechtsfrage (vgl. E. 3.1 hievor) an einer bundesrechtskonformen gesamthaften Schätzung aller angemessen zu berücksichtigenden Merkmale.
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3.3.2.1. Nach unbestritten zutreffender Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz lebt die Beschwerdeführerin seit 1986 in der Schweiz. Trotzdem spricht die mit einem Landsmann verheiratete Portugiesin so wenig Deutsch, dass die medizinischen Begutachtungen nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich waren. Bis zum Unfall blieb sie während rund 18 Jahren ihrem angestammten Betrieb treu, wo sie gemäss angefochtenem Entscheid aufgrund ihrer ausgewiesenen Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit bei der Tätigkeit als Küchenhilfe trotz fehlender Berufsausbildung ein relativ hohes Einkommen zu erzielen vermochte. Bei der gesamthaften Schätzung aller lohnbeeinflussenden Merkmale ist entscheidend, dass weder Verwaltung noch Vorinstanz den gesundheitsbedingten körperlichen Limitierungen der Leistungsfähigkeit angemessen Rechnung trugen. Diese sind nach der - unbestritten - massgebenden medizinischen Tatsachenfeststellung laut asim-Gutachten (vgl. E. 2 hievor) zusätzlich zu der infolge des erhöhten Pausenbedarfs um 40 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2015 E. 5.3.2). Zudem ist die Versicherte beim Gehen auf zwei Gehstöcke angewiesen (vgl. E. 2 hievor), woraus ebenfalls eine weitergehende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit über den erhöhten Pausenbedarf hinaus resultiert (vgl. Urteil 8C_569/2009 vom 19. März 2010 E. 2.2.3). Diese Einschränkungen des Leistungsprofils fallen hier deshalb erheblich ins Gewicht. Denn die bisher rein stehend und ausschliesslich körperlich arbeitende Versicherte ohne vielseitige Arbeitserfahrung an unterschiedlichen Stellen kann aufgrund ihrer gesundheitsbedingten Defizite ohne Berufsbildung bei unqualifizierten Hilfstätigkeiten des untersten Anforderungs- bzw. Kompetenzniveaus auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt insgesamt nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg rechnen.
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3.3.2.2. Soweit das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen einen Tabellenlohnabzug abgelehnt hat, kann daran nicht festgehalten werden. Zumindest ein minimaler Abzug ist jedenfalls angezeigt. Die weiteren körperlichen Limitierungen der Leistungsfähigkeit rechtfertigen hier - zusätzlich zum erhöhten Pausenbedarf, welcher primär ursächlich die Arbeitsfähigkeit um 40 % einschränkt - die Berücksichtigung eines angemessenen Tabellenlohnabzuges. Dieser ist nach gesamthafter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer umfassenden Schätzung des Einflusses aller in Betracht fallenden Merkmale (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80) mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis auf 10 % festzusetzen (vgl. Urteil 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2015 E. 5.3.2 i.f. mit Hinweisen; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 104 zu Art. 28a IVG).
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3.3.3. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist unbestritten von der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre erstellten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 auszugehen. Für das Jahr des Rentenbeginns (2012) stellte das kantonale Gericht auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen auf dem Kompetenzniveau 1 im privaten Sektor (Zeile TOTAL) gemäss Tabelle TA1 (Fr. 4'112.-) ab und ermittelte - ohne Abzug - bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ein Invalideneinkommen von Fr. 30'865.-. Ausweislich der Unfallversicherungsakten berücksichtigte es beim Valideneinkommen die entsprechend dokumentierten Grundlohnerhöhungen an der angestammten Arbeitsstelle für die Jahre 2014 und 2015 (vgl. E. 2 i.f.). Folglich passte es auch das Invalideneinkommen der Lohnentwicklung an und ermittelte für die Jahre 2014 und 2015 ein Invalideneinkommen - ohne Tabellenlohnabzug - von Fr. 32'276.- und Fr. 32'401.-. Aus der Gegenüberstellung der beiden jeweiligen Vergleichseinkommen (vgl. zu den Valideneinkommen E. 2 i.f. hievor) resultierte gemäss angefochtenem Entscheid ohne Tabellenlohnabzug für das Jahr 2012 ein Invaliditätsgrad von 49 % sowie für die Jahre 2014 und 2015 ein solcher von (gerundet) 48 %. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie bei dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug berücksichtigte und demzufolge - aufgrund eines Invaliditätsgrades von weniger als 50 % (vgl. 28 Abs. 2 IVG) - nur eine Viertelsrente zusprach. Ist bundesrechtskonform beim Invalideneinkommen jeweils ein Abzug von 10 % (vgl. E. 3.3.2.2 hievor) zu berücksichtigen, so ist der Invaliditätsgrad für die Jahre 2012, 2014 und 2015 stets auf (gerundet) 54% zu beziffern. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG hat die Beschwerdeführerin demnach ab 1. November 2012 - abweichend vom angefochtenen Entscheid - Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Daran würde auch ein Abzug von bloss 5 % nichts ändern.
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4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 21. März 2017 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 5. September 2016 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. November 2012 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. September 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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