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Informationen zum Dokument  BGer 2C_704/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_704/2017 vom 06.09.2017
 
2C_704/2017
 
 
Urteil vom 6. September 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2014,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, vom 2. August 2017.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.C.________ (geb. 1952) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Er ist der Vater von B.C.________ (geb. 1987). Der Sohn leidet an Trisomie 21, weshalb er erwerbsunfähig ist. B.C.________ wohnt nicht in gemeinsamem Haushalt mit seinem Vater und befindet sich in keiner Erstausbildung.
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1.2. In seiner mithilfe der offiziellen Software des Kantonalen Steueramtes Zürich (nachfolgend: KStA/ZH) erstellten Steuererklärung 2014 machte der Steuerpflichtige für die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich einen Kinderabzug von Fr. 9'000.-- geltend. Das örtliche Gemeindesteueramt ersetzte den Kinderabzug durch den Unterstützungsabzug von Fr. 2'700.-- (Verfügung vom 17. September 2015), was zunächst das KStA/ZH (Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017) und daraufhin das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 21. Juni 2017) bestätigten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Abteilung 2, trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein (einzelrichterlicher Entscheid SB.2017.00076 vom 2. August 2017).
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1.3. Mit Eingabe vom 22. August 2017 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Zusprechung des Kinderabzugs von Fr. 9'000.--, zumal gemäss offizieller Software ein entsprechender Anspruch bestehe und er per Dauerauftrag monatliche Leistungen von Fr. 788.-- bzw. Fr. 9'456.-- pro Jahr zugunsten seines Sohnes erbringe. Es handle sich ebenso um abzugsfähige Unterhaltsleistungen wie beim Unterhalt, den er seiner abgeschiedenen Ehefrau zu zahlen habe.
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1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Angelegenheit kann, nachdem die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
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Erwägung 2
 
2.1. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben ihre Rechtsbegehren und deren Begründung sich zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_549/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.1).
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2.2. Die Vorinstanz war der Ansicht, die Beschwerde vom 17. Juli 2017 sei unzureichend begründet, weshalb sie, nachdem sie dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Beschwerde eingeräumt hatte, auf die Sache nicht eintrat. Entsprechend hätte der Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren aufzuzeigen gehabt, dass und weshalb der angefochtene Nichteintretensentscheid gegen Bundesrecht verstösst. Der Steuerpflichtige äussert sich freilich bloss zu Art und Höhe des Abzugs, ohne überhaupt auf den entscheidenden Punkt - bundesrechtswidriges Nichteintreten der Vorinstanz - einzugehen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb geringere Anforderungen formeller Natur bestehen (Urteil 2D_24/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.2.2), kann auf die Sache nicht eingetreten werden. Die Beschwerde zielt am Kern vorbei.
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2.3. Damit erübrigen sich materielle Ausführungen. Dennoch ist auf folgendes hinzuweisen: Der Bereich der Sozialabzüge ist vom sachlichen Anwendungsbereich der Steuerharmonisierung ausgenommen (Art. 129 Abs. 2 Satz 2 BV; Art. 1 Abs. 3 Satz 2 und Art. 9 Abs. 4 StHG). Das Bundesgericht kann die Anwendung rein kantonalen Steuerrechts im Wesentlichen nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Bundesrecht prüfen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Dabei beschränkt die Überprüfung sich praxisgemäss auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96), insbesondere auf den Aspekt der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516). Im konkreten Fall erscheint die Auslegung und Handhabung von § 34 Abs. 1 lit. a (Kinderabzug) bzw. lit. b (Unterstützungsabzug) des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) jedenfalls nicht als unhaltbar. Dies hätte ohnehin zur Abweisung der Beschwerde führen müssen, soweit auf sie hätte eingetreten werden können.
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Erwägung 3
 
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an sich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich indes, vom Erheben der Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. September 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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