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Informationen zum Dokument  BGer 9C_437/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_437/2017 vom 01.09.2017
 
9C_437/2017
 
 
Urteil vom 1. September 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 8. Mai 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 12. Juni 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2017,
1
in die Verfügung vom 29. Juni 2017, mit der das Bundesgericht A.________ eine Frist bis zum 10. Juli 2017 (erstreckte Frist) zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
2
in die Verfügung vom 21. Juli 2017, mit der das am 10. Juli 2017 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. August 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. September 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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