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Informationen zum Dokument  BGer 4A_332/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_332/2017 vom 30.08.2017
 
4A_332/2017
 
 
Urteil vom 30. August 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Personalvorsorgestiftung B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid 400 16 350
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 11. April 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid 400 16 350 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, vom 11. April 2017 mit Eingabe vom 19. Juni 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhoben hat;
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 25. Juli 2017 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. August 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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