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Informationen zum Dokument  BGer 4A_386/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_386/2017 vom 29.08.2017
 
4A_386/2017
 
 
Urteil vom 29. August 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.B.________,
 
2. C.B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 14. Juni 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland für eine hängige mietrechtliche Klage um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, das Gericht dieses Gesuch mit Entscheid vom 16. Februar 2017 zufolge Aussichtslosigkeit der Klage abwies und das Obergericht des Kantons Bern am 13. März 2017 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat;
 
dass der Gerichtspräsident des Regionalgerichts am 17. Mai 2017 verfügte, der Beschwerdeführer habe bis am 7. Juni 2017 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. Mai 2017 beim Obergericht Beschwerde einlegte;
 
dass die 2. Zivilkammer des Obergerichts am 14. Juni 2017 auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat bzw. ausführte, es könne, soweit der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verlange, auf die diesbezüglichen Entscheide vom 16. Februar und 13. März 2017 nicht zurückgekommen werden, da diese in Rechtskraft erwachen seien;
 
dass das Obergericht im weiteren auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eintrat, soweit der Beschwerdeführer den Ausstand von Staatsanwalt Thoma, dessen strafrechtliche Verurteilung und die Weiterleitung sämtlicher bisher vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft verlangte;
 
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 20. Juli 2017 gegen den Entscheid vom 14. Juni 2017 Beschwerde erhob;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass die Eingabe vom 20. Juli 2017 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht hinreichend, unter genügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen aufzeigt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die bei ihr eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung bzw. mangels Zuständigkeit nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer insbesondere, soweit er die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren rügt und dies hauptsächlich damit begründet, er sei bedürftig, verkennt, dass die Vorinstanz auf sein Begehren bzw. seine Ausführungen betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintrat, weil über seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 13. März 2017 bereits rechtskräftig entschieden worden war, wobei die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Regionalgericht im vorangehenden Entscheid vom 16. Februar 2017 ohnehin infolge Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren erfolgt war und nicht wegen mangelnder Bedürftigkeit;
 
dass der Beschwerdeführer zwar die Verletzung einer Reihe von Grundrechten rügt, indessen nicht, jedenfalls nicht hinreichend darlegt, inwiefern diese durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid missachtet worden sein sollen;
 
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nach deren verbindlichen Feststellungen den Ausstand von Staatsanwalt Thoma, dessen strafrechtliche Verurteilung und die Weiterleitung sämtlicher bisher vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft verlangt hatte, die Fragen der strafrechtlichen Verfolgung von bestimmten Personen wegen "Aufstellung der elektromagnetischen Folter, Körperverletzungen (Mikrowellen) " und weiterer Straftaten bzw. der Nichtanhandnahme diesbezüglicher Strafverfahren sowie von Schadenersatz und Genugtuung in diesem Zusammenhang nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides sind, weshalb auf die diesbezüglichen neuen Begehren und Ausführungen des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG);
 
dass somit auf die offensichtlich unzureichend begründete bzw. unzulässige Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren damit gegenstandslos wird;
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. August 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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