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Informationen zum Dokument  BGer 8C_375/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_375/2017 vom 25.08.2017
 
8C_375/2017
 
 
Urteil vom 25. August 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom
 
29. März 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Freiburg den von A.________ (Jahrgang 1957) geltend gemachten Anspruch auf Invalidenrente ab.
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Am 8. Februar 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Nach diversen medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 17. Februar 2009). In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 14. April 2011 die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück. Am 20. August 2012 eröffnete sie dem Versicherten, sie ordne eine polydisziplinäre Begutachtung bei der ABI, Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, an, woran sie auf Einwendungen des Versicherten hin mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 festhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg ab (Entscheid vom 27. Juni 2013). Laut der auf allgemein-internistischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen, onkologischen und pneumologischen Untersuchungen beruhenden Expertise der ABI vom 5. Mai 2014 ergab die interdisziplinäre Konsensbesprechung, dass der Explorand im angestammten Beruf als Bauarbeiter sowie in vergleichbaren, körperlich schwer belastenden Tätigkeiten nicht mehr, hiegegen in weniger anstrengenden Beschäftigungen uneingeschränkt einsatz- und leistungsfähig sei; während des Zeitraumes von September 2006 bis April 2007 sei er wegen des operativ entfernten Lungentumors und der danach durchgeführten Strahlentherapie vollständig arbeitsunfähig gewesen, wobei er ab Mai 2007 das Pensum in einer den somatischen Beeinträchtigungen angepassten Arbeitstätigkeit wieder sukzessive hätte steigern können. Nach durchgeführtem Vorbeischeidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2015 ab 1. September 2006 bis 31. August 2007 eine auf diesen Zeitraum befristete ganze Invalidenrente zu.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 29. März 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht Freiburg zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
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Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es einen weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers über den 31. August 2007 hinaus verneint hat.
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2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Revision der Invalidenrente zutreffend dargelegt (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen; zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 1 S. 4 ab Mitte). Zu wiederholen ist, dass Art. 17 Abs. 1 ATSG auch im Rahmen der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten und/oder abgestuften Rente gilt, also dort, wo rückwirkend aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus gleichzeitig für verschiedene Zeitabschnitte Renten unterschiedlicher Höhe zuerkannt und allenfalls aufgehoben werden (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Zürich/Basel/Genf 2014, S. 420, mit Hinweis auf BGE 131 V 162 und 125 V 413). In solchen Fällen ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beginns der Rente mit demjenigen anlässlich der Herauf- oder Herabsetzung bzw. der Aufhebung der Rente zu vergleichen (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418).
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Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass zur Beurteilung des Streitgegenstands auf das in allen Teilen beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der ABI vom 5. Mai 2014 abzustellen sei. Zu den Einwänden des Versicherten hat es zunächst festgehalten, entgegen seiner Auffassung schliesse nach der Rechtsprechung der Umstand, dass sich ein medizinischer Experte schon einmal mit einer Person befasst habe, dessen Beizug als neuen Gutachter zu einem späteren Zeitpunkt selbst dann nicht aus, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelange (mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Zudem seien bei der Begutachtung im Jahre 2014 (Expertise der ABI vom 5. Mai 2014) mit Ausnahme des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, andere Sachverständige beteiligt gewesen als anlässlich derjenigen im Jahre 2004 (Gutachten der ABI vom 17. Mai 2004). Dass Dr. med. B.________ gestützt auf die im Wesentlichen gleich gebliebenen Diagnosen nunmehr keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % mehr begründen könne, stelle nach dem Gesagten keinen Ausstandsgrund dar, worauf bereits im Gerichtsentscheid vom 27. Juni 2013 hingewiesen worden sei. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die IV-Stelle bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die psychischen Beeinträchtigungen weiterhin eine Leistungseinschränkung von 20 % angenommen habe, obwohl sich die orthopädischen und neurologischen Befunde nicht verändert hätten, sondern vielmehr von einer Schmerzausweitung bzw. von einem demonstrativen Schmerzverhalten auszugehen sei. Zutreffend sei zwar, dass der pneumologische Sachverständige der ABI angenommen habe, der Versicherte habe nie einen Nikotinabusus betrieben, indessen sei es hinsichtlich des im Jahre 2006 chirurgisch entfernten Lungentumors ausweislich der Akten zu keinem Rezidiv gekommen und die Prognose sei auch aus onkologischer Sicht weiterhin gut. Insgesamt sprächen alle von den Gutachtern der ABI festgestellten Befunde gegen einen objektivierbaren Gesundheitsschaden, weshalb sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 erübrige.
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3.2. Der Beschwerdeführer bringt - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - vor, die Verwaltung könne nicht offen legen, ob sie das im Revisionsverfahren eingeholte polydisziplinäre medizinische Gutachten nach dem vorgeschriebenen Zufallsprinzip bei der ABI eingeholt habe, was das kantonale Gericht ausdrücklich als bedenklich erachtet habe. Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, Rz. 2082.2 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSIV) schreibe den IV-Stellen erst seit August 2012 vor, das Ergebnis der Zufallsauswahl im IV-Dossier zu dokumentieren. Der Versicherte sei am 20. August 2012 darüber informiert worden, die Begutachtung werde bei der ABI durchgeführt. Die Losziehung habe aber einige Monate vorher stattgefunden, da die IV-Stelle das Dossier der ABI am 3. Mai 2012 zugestellt habe, womit die genannte Bestimmung gemäss KSIV auf den vorliegenden Fall nicht habe angewendet werden können. Dieser Argumentation kann gefolgt werden. Aber selbst wenn eine entsprechende Dokumentationspflicht unmittelbar aus dem bereits seit 1. März 2012 in Kraft stehenden Art. 72bis Abs. 2 IVV abgeleitet würde, wonach die Vergabe der Aufträge polydisziplinärer medizinischer Gutachten nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat, erübrigten sich Weiterungen. Denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm aus der möglicherweise fehlerhaften Erwägung der Vorinstanz ein rechtlicher Nachteil erwachsen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich nur daran stösst, gutacherlich ein zweites Mal vom psychiatrischen Sachverständigen der ABI, Dr. med. B.________, untersucht und beurteilt worden zu sein. So macht er ohne Begründung geltend, ihm werde zur Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung - wie zu "alten Zeiten" - die "Beweislast seiner psychischen Störung" zugeteilt. Gerade damit hat sich das kantonale Gericht, wie in vorstehender Erwägung dargelegt, einlässlich auseinander gesetzt. Dem nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Entscheid ist zum Einen anzufügen, dass ausweislich der Akten kein Psychiater die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Persönlichkeitsstörung diskutiert oder auch nur in Erwägung gezogen hätte. Zum anderen wird aus der Beschwerde nicht ersichtlich, inwieweit allein aus der Chronifizierung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könnte, zumal dieser Diagnose der chronische Verlauf gerade inhärent ist.
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen (Art. 109 Abs. lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. August 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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