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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1051/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_1051/2016 vom 24.08.2017
 
2C_1051/2016
 
 
Urteil vom 24. August 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Zivilschutz und Militär des Kantons Zug, Wehrpflichtersatzverwaltung,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Wehrpflichtersatz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. September 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1985 und nunmehr wohnhaft in U.________/ZH, wurde am 20. Dezember 2005 aus der Rekrutenschule entlassen, nachdem er am 19. Januar 2005 für dienstuntauglich befunden worden war. Mit Veranlagungsverfügung vom 22. Oktober 2015 legte die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zug den Wehrpflichtersatz von A.________ für das Ersatzjahr 2014, ausgehend von einem taxpflichtigen Einkommen von Fr. 55'400.--, auf Fr. 1'662.-- fest, wovon ein bereits bezahlter Betrag von Fr. 600.-- in Abzug gebracht wurde. Die dagegen gerichtete Einsprache wurde am 19. November 2015 abgewiesen.
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B. A.________ erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 27. September 2016 abwies.
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C. Mit Eingabe vom 16. November 2016 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (eventuell Verfassungsbeschwerde) mit dem Antrag, er sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids von der Wehrpflicht bzw. der Wehrpflichtersatzabgabe zu befreien. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110] hat die Akten beigezogen.
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Erwägungen:
 
1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Wehrpflichtersatzabgabe ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; Art. 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG; SR 661]). Dies schliesst die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), welche der Beschwerdeführer eventualiter anruft, aus. Der abgabepflichtige Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 BV). Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig (Art. 59 Abs. 2 BV). Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen (Art. 59 Abs. 3 BV). Der Bund kann sodann auch den Zivilschutz für Männer obligatorisch erklären, während dieser für Frauen freiwillig ist (Art. 61 Abs. 3 BV). Das Gesetz erklärt Männer, die nicht militär- oder zivildienstpflichtig, aber schutzdiensttauglich sind, als schutzdienstpflichtig (Art. 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz [BZG; SR 520.1]), während Frauen freiwillig Schutzdienst leisten können (Art. 15 Abs. 1 lit. d BZG).
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Die Wehrpflichtersatzabgabe wird im WPEG näher ausgeführt: Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1 WPEG). Die Abgabe wird von den Ersatzpflichtigen, welche im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und 8 WPEG) und nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und 12 WPEG); diese beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens (Art. 13 Abs. 1 WPEG). Den Zivilschutzdienstleistenden werden die Ausbildungsdienste und Einsätze angerechnet (Art. 24 BZG).
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2.2.2. Der Wehrpflichtersatz gehört nach einhelliger Lehre und Praxis nicht zu den Steuern, sondern zu den Ersatzabgaben ( 
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2.2.3. Dass eine Wehrpflichtersatzabgabe erhoben wird, entspricht dem Gebot der Rechtsgleichheit und der Gerechtigkeit gegenüber denjenigen, welche die Hauptpflicht persönlich erfüllen und die entsprechenden Naturallasten tragen (BGE 118 IV 74 E. 3b S. 81 f.; zit. Urteil 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.5; Urteil 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 4.2, in: StR 65/2010 S. 332). Da ausschliesslich Männer militärdienstpflichtig sind (Art. 59 Abs. 1 und 2 BV), wird auch der Wehrpflichtersatz nur von Männern, nicht aber von Frauen erhoben (Art. 1 WPEG e contrario; zit. Urteil 2C_221/2009 E. 6; SIBILLA BONDOLFI, Wehrpflicht und Geschlechterdiskriminierung, 2012, S. 141 f., 144).
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2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er wegen Dienstuntauglichkeit im Jahre 2014 keinen Militärdienst geleistet hat und dass die Abgabe gemäss den gesetzlichen Grundlagen erhoben wurde. Er rügt einzig, die ausschliesslich von Männern, nicht aber von Frauen erhobene Wehrpflichtersatzabgabe verstosse gegen Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 14 EMRK. Er schliesst daraus, dass er nicht der Wehrpflicht und der Ersatzabgabepflicht unterstellt werden kann, solange auch Frauen dieser Pflicht nicht unterliegen.
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Erwägung 3
 
3.1. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet jede Diskriminierung, namentlich aufgrund des Geschlechts. Gemäss Art. 8 Abs. 3 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Art. 8 BV schliesst damit die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende 
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3.2. Zur Feuerwehrpflicht hat das Bundesgericht bereits im Jahr 1986 entschieden, dass eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau hinsichtlich dieser Pflicht grundsätzlich verfassungswidrig ist und sich nur insoweit mit Art. 4 Abs. 2 BV 1874 vereinbaren lässt, als der Feuerwehrdienst körperliche Anstrengungen erfordert, denen nur die kräftigsten Männer des besten Alters gewachsen sind, oder soweit die gesundheitlichen Auswirkungen des Feuerwehrdienstes die Frauen im Interesse allfälliger Nachkommen anders treffen als die Männer (Urteil P.1020/1986 vom 10. Oktober 1986 E. 4c/aa, in: ZBl 88/1987 S. 306). Im Jahr 1991 schützte das Bundesgericht eine auf Männer beschränkte Feuerwehrpflicht in einer kleinen Berggemeinde, weil die Milizwehrdienste auch für Einsätze ausrücken müssten, die von Frauen im Hinblick auf deren biologische und funktionale Ungleichheiten nicht verlangt werden dürften, wie grosse nächtliche Wanderungen allein oder zu zweit als Föhn- oder Windwache (Urteil 2P.4/1990 vom 8. Februar 1991 E. 3, in: ZBl 92/1991 S. 418, BVR 1991 S. 439). Wo aber ein differenzierter Einsatz möglich ist, lässt sich eine geschlechtsspezifische Ausgestaltung der Feuerwehr- und Ersatzabgabepflicht nicht rechtfertigen (zit. Urteile P.1020/1986 E. 4c/aa; 2P.4/1990 E. 2). Im Jahr 1996 erwog das Bundesgericht, der blosse Umstand, dass eine Feuerwehrtätigkeit bestimmte Risiken berge, könne jedenfalls nicht zur generellen Dispensation aller Frauen führen, würde das doch bedeuten, dass das Leben von Frauen schutzwürdiger und wertvoller wäre als dasjenige von Männern, was Art. 4 Abs. 2 BV 1874 widerspräche; auch sei körperliche Kraft nicht unbedingt geschlechtsspezifisch. Der Umstand, dass im Durchschnitt mehr Männer als Frauen die für den Feuerwehrdienst erforderlichen Eigenschaften besitzen, vermöge im Lichte von Art. 4 Abs. 2 BV 1874 keine entscheidende Rolle zu spielen (BGE 123 I 56 E. 2d). Eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau sei daher in Bezug auf Feuerwehrpflicht und Feuerwehrersatzabgabe verfassungswidrig (BGE 123 I 56 E. 2e).
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3.3. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer zusammenfassend beizupflichten, dass die auf Männer beschränkte Wehrpflicht (und daher auch die damit verbundene Ersatzabgabepflicht) 
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3.4. Indessen beschränkt Art. 59 Abs. 1 und 2 BV die Wehrpflicht ausdrücklich und gewollt auf Männer (BONDOLFI, a.a.O., S. 162 ff.), ebenso Art. 61 Abs. 3 BV die Zivilschutzpflicht. Dies stellt eine in der Verfassung selber enthaltene Ausnahme von Art. 8 Abs. 2 und 3 BV dar. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gehen Art. 59 Abs. 1-3 und Art. 61 Abs. 3 BV als 
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK. Nach Art. 14 EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere (unter anderem) wegen des Geschlechts zu gewährleisten. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung und ständiger Praxis des EGMR ergibt sich aber, dass Art. 14 EMRK nicht ein allgemeines Diskriminierungsverbot statuiert, sondern nur zum Tragen kommt in Bezug auf die in der Konvention anerkannten Rechte. Ist nicht der Schutzbereich eines konkreten Konventionsrechts betroffen, so ist die Diskriminierungsrüge 
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4.2. Gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK darf niemand gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu leisten. Nach Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK gilt jedoch eine Dienstleistung militärischer Art nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels. Der EGMR hat diese Ausnahme nicht angewendet auf den Fall freiwillig geleisteter Militärdienste (Gegenausnahme); die Ausnahme gilt aber jedenfalls für die obligatorische militärische Dienstpflicht (Urteil des EGMR 
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4.3. Der EGMR hat Art. 14 EMRK auch auf Angehörige der Armee angewendet, aber nicht hinsichtlich der Wehrpflicht, sondern einzig in Bezug auf den personalrechtlichen Status oder die Arbeitsbedingungen von Berufs-Militärangehörigen. Er hat dann jeweils den Schutzbereich von Art. 8 EMRK als tangiert betrachtet (beispielsweise in Bezug auf Unterschiede bei der Gewährung von Elternurlaub die Urteile des EGMR 
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4.4. In Bezug auf die Wehrpflichtersatzabgabe beruft der Beschwerdeführer sich auf das Urteil des EGMR 
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4.5. In der Sache erblickte der EGMR im zitierten Urteil 
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4.6. Diese Argumentation trifft in Bezug auf den schweizerischen Wehrpflichtersatz nicht zu: Die Wehrpflicht besteht nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Realität. Zirka 75 bis 80 Prozent der dienstpflichtigen Männer werden als militär- oder zivilschutztauglich beurteilt und rund zwei Drittel aller Pflichtigen leisten tatsächlich Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst (vgl. beispielsweise die Botschaft vom 27. Februar 2008 zur Änderung der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe, BBl 2008 2707 ff., insb. 2718; ferner Botschaft zur Volksinitiative "Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht", BBl 2012 8285 ff., insb. 8302 f.; Bericht der vom VBS eingesetzten Studiengruppe Dienstpflichtsystem, 15. März 2016, S. 35 ff., 81 ff., 97 ff.; www.newsd.admin.ch/ newsd/message/attachments/44794.pdf, zuletzt aufgerufen am 23. August 2017; zit. Urteil des EGMR 
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4.7. Die ehemalige Europäische Menschenrechtskommission hat denn auch entschieden, dass die auf Männer beschränkte Wehrpflicht (bzw. die daran anknüpfende Zivildienstpflicht) in Österreich auf objektiven Gründen beruht und innerhalb des Entscheidungsspielraums liegt, den die EMRK den Konventionsstaaten in der Organisation ihrer Landesverteidigung einräumt (Unzulässigkeitsentscheid 
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Erwägung 4.8
 
4.8.1. Im zitierten Urteil des EGMR 
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4.8.2. Wie aus dieser Begründung hervorgeht, hat der EGMR eine Diskriminierung vor allem darin erblickt, dass der damalige Beschwerdeführer 
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4.8.3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, wegen einer Krankheit diskriminiert zu sein. Es fehlt damit an der Voraussetzung, um die Beschwerde auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK prüfen zu können (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; zit. Urteil 2C_221/2009 E. 3.2). Zudem bringt er auch nicht vor, er wäre dienstwillig und -bereit gewesen, doch sei ihm die Möglichkeit verwehrt worden, den Dienst persönlich zu erfüllen. Auch in dieser Hinsicht kann er sich daher nicht auf Art. 14 EMRK berufen.
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5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), die sich entgegen seiner Auffassung nicht nach Art. 65 Abs. 4 lit. b BGG bemessen. Diese Bestimmung ist nur auf Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Mann und Frau (GlG; SR 151.1) anwendbar, das heisst auf Diskriminierungen im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, BGG, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 65 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Komm. BGG, 2015, N. 30 zu Art. 65 BGG; BERNARD CORBOZ, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/ Frésard/Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 65 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. August 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
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