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Informationen zum Dokument  BGer 2C_451/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_451/2017 vom 22.08.2017
 
2C_451/2017
 
 
Urteil vom 22. August 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Philippe Corpataux,
 
gegen
 
Oberamt des Sensebezirks,
 
Sicherheits- und Justizdirektion. 
 
Gegenstand
 
Entzug des Patents für eine Diskothek sowie Entzug der Bewilligung für die Bereitstellung von Räumen für die Prostitution,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 27. März 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ beantragte am 25. August 2011 beim Amt für Gewerbepolizei des Kantons Freiburg die Bewilligung zur Führung einer Bar, die von einem Prostitutionssalon abhängig ist. Am 14. September 2011 ersuchte er beim genannten Amt ebenfalls um Bewilligung der Bereitstellung von sechs Zimmern, an gleicher Adresse wie die Bar, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind. In den beiden Gesuchen gab er als Datum der Eröffnung des Etablissements jeweils den 1. September 2011 an.
1
Nachdem die Kantonspolizei Freiburg feststellte, dass in der betreffenden Lokalität bereits seit dem 19. August 2011 der Prostitution nachgegangen wurde, ohne dass die erforderlichen Bewilligungen vorlagen, verfügte das Oberamt des Sensebezirkes am 23. Mai 2012 ein erstes Mal die sofortige Schliessung der für die Ausübung der Prostitution bestimmten Zimmer sowie auch der Bar.
2
Am 7. Mai 2013 erteilte die Sicherheits- und Justizdirektion des Kantons (SJD) Freiburg A.________ die beantragte Bewilligung für die Bereitstellung von sechs Zimmern, die zur Ausübung der Prostitution bestimmt sind. Gleichentags erteilte die SJD A.________ - im Hinblick auf die Bar - auch das Patent für eine Diskothek oder ein Kabarett an der gleichen Adresse. Beide Bewilligungen waren erstmals befristet bis zum 31. Dezember 2013 und wurden anschliessend verlängert, jeweils ebenfalls mit Befristungen von grundsätzlich einem halben Jahr.
3
A.b. Am 23. Februar 2015 verfügte das Oberamt des Sensebezirks ein zweites Mal mit sofortiger Wirkung die provisorische Schliessung der für die Ausübung der Prostitution bestimmten Räumlichkeiten und hinsichtlich der Bar sprach es eine Verwarnung aus. Gründe waren die ungenügende Sauberkeit und Hygiene, das Vorliegen von sicherheits- und feuerpolizeilichen Problemen, sowie der Umstand, dass die Anzahl der dort tätigen Prostituierten die bewilligte Anzahl Zimmer überstieg. Auch waren die vorhandenen Sanitäranlagen im Verhältnis zur Anzahl der Prostituierten ungenügend. Am 11. März 2015 hob das Oberamt die provisorische Schliessung wieder auf, unter den Bedingungen, dass defekte Sanitäranlagen repariert werden und in den Räumlichkeiten nicht mehr als eine Prostituierte pro bewilligtem Raum untergebracht wird.
4
A.c. Am 13. August 2015 verurteilte der Polizeirichter des Sensebezirks A.________ wegen Übertretung des freiburgischen Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten sowie des kantonalen Prostitutionsgesetzes.
5
A.d. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 verfügte das Oberamt des Sensebezirks schliesslich abermals mit sofortiger Wirkung und einstweilen für die Dauer von 30 Tagen die vorläufige Schliessung sowohl der Bar als auch der zur Ausübung der Prostitution bestimmten Räume. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die entsprechenden Räumlichkeiten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei Freiburg durchsucht und insgesamt 36 Gramm Kokain sowie Bargeld in Höhe von Fr. 7'000.-- beschlagnahmt wurden. Weiter seien auch im Zimmer einer Prostituierten Rückstände von weissem Pulver sichergestellt und in der Bar zudem eine Pistole der Marke Beretta, 7.65 mm, ohne Magazin, aufgefunden worden. Die Ermittlungen der Kantonspolizei hätten ergeben, dass im Etablissement von A.________ schon länger mit Kokain gehandelt werde. Urheber dieses Kokainhandels scheine B.________, der Türsteher des Etablissements, zu sein, wobei aber auch dort tätige Prostituierte als Verkäuferinnen der Droge fungiert hätten. Weiter wurde festgestellt, dass zwei der im Bordell tätigen Prostituierten über keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügten.
6
A.e. Mit Entscheid vom 16. Januar 2017 hat die Sicherheits- und Justizdirektion des Kantons Freiburg A.________ sowohl das Patent zur Führung einer Diskothek oder eines Kabaretts (betreffend die Bar) als auch die Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die zur Ausübung der Prostitution bestimmt sind, definitiv entzogen. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
7
 
B.
 
Sowohl gegen die Verfügung des Oberamtes vom 15. Dezember 2016 als auch gegen den Entscheid der Justiz- und Sicherheitsdirektion vom 16. Januar 2017 beschwerte sich A.________ mit zwei separaten Eingaben beim Kantonsgericht Freiburg.
8
Mit Urteil vom 27. März 2017 vereinigte das Kantonsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten war bzw. soweit die Beschwerden nicht gegenstandslos geworden sind.
9
 
C.
 
Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er stellt im Wesentlichen den Antrag, ihm das Patent für eine Diskothek oder ein Kabarett sowie die Bewilligung für die Bereitstellung von Räumen, die der Ausübung der Prostitution dienen, zurückzuerstatten.
10
Das Oberamt des Sensebezirks, das Kantonsgericht Freiburg und sinngemäss auch die Sicherheits- und Justizdirektion des Kantons Freiburg schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 nimmt der Beschwerdeführer zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert; auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
12
1.2. Die Verletzung von kantonalemRecht ist ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c - e BGG kein zulässiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann diesbezüglich nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S. 249 f.; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 151 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).
13
1.3. Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diese Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzungim Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, muss gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift begründet werden (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Erteilung des im Streit liegenden Patents zur Führung einer Diskothek oder eines Kabaretts setzt gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. e des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gaststätten (ÖGG/FR; SGF 952.1) in persönlicher Hinsicht namentlich voraus, dass die ersuchende Person durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, des Arbeitsrechts und der Fremdenpolizei geführt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 1 ÖGG/FR muss jeder Betrieb den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und Feuerpolizei sowie der Gesundheit vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen. Der Entzug eines erteilten Patentes wird in Art. 38 f. ÖGG/FR wie folgt geregelt:
15
"Art. 38 Fakultativer Entzug
16
1 Das Patent kann entzogen werden, wenn der Betriebsführer die von diesem Gesetz, dessen Ausführungsreglement oder von der Spezialgesetzgebung, insbesondere der Gesetzgebung über die Lebensmittel, den Tourismus, die Sozialversicherungen, die Arbeit und die Ausländer, auferlegten Pflichten nicht erfüllt.
17
2 Es kann auch entzogen werden, wenn die Bedingungen und Auflagen, an welche die Erteilung geknüpft war, nicht eingehalten werden.
18
Art. 39 Obligatorischer Entzug
19
1 Das Patent muss entzogen werden, wenn eine der Voraussetzungen für dessen Erteilung oder eine der Auflagen, an welche es geknüpft ist, dauerhaft oder wiederholt nicht eingehalten wird.
20
2 Es muss ferner demjenigen Betriebsführer entzogen werden:
21
a) dessen Betrieb innert drei Jahren zum zweiten Mal vorläufig geschlossen werden musste;
22
b) der innert fünf Jahren zweimal wegen grober Verletzung dieses Gesetzes verurteilt wurde;
23
c) in dessen Betrieb schwer wiegende unordentliche Zustände herrschen oder gegen die guten Sitten verstossende Handlungen begangen worden sind;
24
[...]"
25
2.2. Das Gesetz des Kantons Freiburg vom 17. März 2010 über die Ausübung der Prostitution (Prostitutionsgesetz; SGF 940.2) setzt für die Bewilligung zur Bereitstellung von Räumlichkeiten, die zur Ausübung der Prostitution bestimmt sind, in persönlicher Hinsicht insbesondere voraus, dass die gesuchstellende Person durch ihr Vorleben und ihr Verhalten die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Vollzugsregelung geführt wird (Art. 8 Abs. 1 lit. e). Art. 9 Abs. 1 des Prostitutionsgesetzes schreibt zudem vor, dass die betreffenden Räumlichkeiten den in der Spezialgesetzgebung auf dem Gebiet der Bau- und der Feuerpolizei vorgesehenen Anforderungen an die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen müssen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a Prostitutionsgesetz führt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber u.a. ein Register mit der Identität aller Personen, die in den Räumlichkeiten als Prostituierte arbeiten, die sie oder er selber zur Verfügung stellt oder vermittelt. Sodann muss der Bewilligungsinhaber sich versichern, dass die Räumlichkeiten den Anforderungen an Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene gemäss der Spezialgesetzgebung über die Bau- und die Feuerpolizei und gemäss der Vollzugsregelung zu diesem Gesetz genügen (Art. 12 Abs. 1 lit. c), sich versichern, dass in Räumlichkeiten, die sie oder er selber zur Verfügung stellt oder vermittelt, keine Prostituierten arbeiten, die gegen die Gesetzgebung über die Ausländer verstossen (Art. 12 Abs. 1 lit. d) sowie jeder Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung vorbeugen (Art. 12 Abs. 1 lit. e). Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Prostitutionsgesetzes wird die Bewilligung entzogen, wenn (lit. a) die Inhaberin oder der Inhaber die von diesem Gesetz oder dessen Vollzugsregelung auferlegten Pflichten nicht erfüllt, oder (lit. b) eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt ist. Art. 13 Abs. 2 des Prostitutionsgesetzes sieht vor, dass der Entzug in leichten Fällen durch eine Verwarnung ersetzt wird.
26
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer beanstandet in verschiedenen Punkten die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und bezeichnet diese als offensichtlich unrichtig.
27
3.1. So behauptet er, bis zur Schliessung vom 23. Mai 2012 sei gar nicht er, sondern vielmehr ausschliesslich Frau C.________ für das Etablissement verantwortlich gewesen; er habe dort bloss als Sicherheitsangestellter gearbeitet.
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Diese Behauptung von ihm bleibt jedoch unbelegt und findet auch keine Stütze in den kantonalen Akten. Im Gegenteil: Den Mietvertrag für die Räumlichkeiten hat der Beschwerdeführer bereits am 9. Mai 2011 gemeinsam mit C.________ unterzeichnet, und es sind auch beide Personen als Mieter aufgeführt. Aktenkundig ist auch das Formular, mit welchem der Beschwerdeführer am 25. August 2011 um Erteilung der Bewilligung für eine Bar ersuchte. Auf diesem Formular bezeichnete sich der Beschwerdeführer als Geschäftspartner von C.________ und erklärte, er sei für den Betrieb der Bar verantwortlich. Als Eröffnungsdatum gab er den 1. September 2011 an.
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3.2. Ebenfalls unbelegt ist die pauschale Behauptung, die widerrufenen Aufenthaltsbewilligungen von zwei bei ihm tätigen Prostituierten seien von ihm kontrolliert und damals noch gültig gewesen bzw. sie hätten am Tag der Kontrolle ein Ablaufsdatum aufgewiesen, welches sich in der Zukunft befand. Weder substantiiert der Beschwerdeführer, wann er die Kontrolle vorgenommen haben will, noch legt er dar, welches Ablaufdatum die beiden fraglichen Bewilligungen aufgewiesen hätten.
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3.3. Weiter behauptet er sinngemäss, die Schliessung vom 23. Februar 2015 sei einzig aufgrund eines Wasserschadens erfolgt, welchen er nicht zu verantworten habe. Dieser habe jedoch keine Schliessung aus sicherheits- oder feuerpolizeilichen oder hygienischen Gründen gerechtfertigt, weshalb das Oberamt seine Verfügung auch wieder aufgehoben habe. Das Kantonsgericht habe diesen Umstand verkannt.
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Diese Behauptung erweist sich als unzutreffend und aktenwidrig: Die Schliessung vom 23. Februar 2015 erfolgte nicht nur aufgrund defekter Sanitäranlagen, sondern insbesondere auch deswegen, weil zuviele Prostituierte im Etablissement anschafften (vgl. entsprechender Entscheid des Oberamtmannes des Sensebezirks vom 23. Februar 2015). Entsprechend hat das Oberamt die Aufhebung der Schliessung nicht nur an die Bedingung geknüpft, dass die defekten Sanitäranlagen instand gestellt werden, sondern es namentlich auch zur Voraussetzung erklärt, dass maximal eine Prostituierte pro bewilligtes Zimmer untergebracht wird (vgl. Entscheid der stellvertretenden Oberamtsfrau des Sensebezirks vom 11. März 2015). Das Kantonsgericht hat den diesbezüglichen Sachverhalt im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben.
32
3.4. Sodann behauptet der Beschwerdeführer offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, indem die Vorinstanz ihm unzulässigerweise das Fehlverhalten der Co-Betriebsleiterin der Bar angelastet habe, welche gemäss rechtskräftiger Verurteilung versuchte, eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung zu verkaufen. Ebenfalls zu Unrecht habe man ihm die Drogendelikte zweier Prostituierter sowie von B.________ vorgehalten; letzterer habe im Übrigen nur gelegentlich in der Bar ausgeholfen. Ebenso wenig könne das Kantonsgericht aus dem Umstand, dass die ihm erteilten Bewilligungen jeweils nur befristet für ein halbes Jahr verlängert wurden, etwas Negatives herleiten.
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Diese Einwendungen zielen indessen allesamt nicht darauf ab, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzulegen, zumal nicht aufgezeigt wird, inwiefern die genannten Umstände unzutreffend sein sollten. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass sie beim im Streit liegenden Bewilligungsentzug zu Unrecht zu seinen Ungunsten mitberücksichtigt wurden. Damit behauptet er sinngemäss eine falsche Anwendung des kantonalen Rechts, was im vorliegenden Verfahren grundsätzlich unzulässig ist (E. 1.2 hiervor). Soweit seine Vorbringen sinngemäss der Begründung einer Verfassungsrüge dienen, wird darauf - soweit dort relevant - im Nachfolgenden eingegangen.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet in der Hauptsache ein, der Entzug des Patents für eine Diskothek oder ein Kabarett resp. der Bewilligung für die Bereitstellung von Räumen, die der Ausübung der Prostitution dienen, sei unverhältnismässig; es seien mildere Massnahmen wie die Fristansetzung zur Mängelbehebung oder eine Verwarnung möglich gewesen.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erlaubt es zwar, das Verhältnismässigkeitsprinzip - als allgemeinen Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns - direkt und unabhängig von einem besonderen Grundrecht anzurufen. Eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit des angefochtenen Akts mit freier Kognition kann jedoch nur erfolgen, soweit die Anwendung von Bundesverwaltungsrecht in Frage steht oder die Verletzung eines Grundrechts gerügt wird. Demgegenüber sind dem Bundesgericht bei der Kontrolle der Anwendung kantonalen Rechts Grenzen gesetzt. Wie ausgeführt (E. 1.2 hiervor) stellt die Verletzung einfachen kantonalen Gesetzesrechts - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen - keinen Beschwerdegrund dar; die unrichtige Anwendung kantonalen Rechts kann grundsätzlich nur über das Willkürverbot (Art. 9 BV) erfasst werden. Dementsprechend schreitet das Bundesgericht hier wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots nur ein, soweit entweder die Verletzung eines besonderen Grundrechts gerügt wird, oder wenn die beschwerdeführende Person behauptet, der Akt sei offensichtlich unverhältnismässig und insoweit gleichzeitig auch willkürlich (BGE 134 I 153 E. 4.1 ff. S. 156 ff.).
36
Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzung von besonderen Grundrechten. Namentlich behauptet er keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Ebenso wenig rügt er explizit eine Verletzung des Willkürverbots. Soweit sich aus der von ihm einzig behaupteten Unverhältnismässigkeit des Bewilligungsentzugs impliziteine Willkürrüge entnehmen lässt, ist diese unbegründet, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
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4.2. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid vielmehr nur dann wegen Willkür auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebniswillkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 135 V 2 E. 1.3 S. 5; je mit Hinweisen).
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4.3. Angesichts des erstellten Sachverhaltes kann keine Rede davon sein, dass der vorinstanzliche Entscheid in der Begründung und im Ergebnis eine kantonale Norm krass verletzen oder gar in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen würde. Da der Betrieb des Beschwerdeführers innert drei Jahren schon zum zweiten Mal vorläufig geschlossen werden musste und dort schwer wiegende unordentliche Zustände herrschten oder gegen die guten Sitten verstossende Handlungen begangen worden sind (insb. Drogendelikte durch dort tätige Personen, Vorhandensein einer Schusswaffe), lassen sich in jedem Fall willkürfrei die obligatorischen Widerrufsgründe gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. a und lit. c ÖGG/FR als erfüllt erachten. Ebenso durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber durch sein Verhalten angesichts der zu den früheren Schliessungen führenden Mängel (fehlende Bewilligungen, mangelhafte Sanitäranlagen, Beschäftigung von zu vielen Prostituierten) nicht mehr die nötige Sicherheit dafür bietet, dass der Betrieb in Einhaltung der Bestimmungen des Prostitutionsgesetzes geführt wird. Ausserdem beugte der Beschwerdeführer nicht wirksam jeglichen Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, was sich durch den im Betrieb stattfindenden Drogenhandel sowie das Auffinden einer Feuerwaffe eindrücklich manifestierte. Somit durfte willkürfrei ein Fehlen von entsprechenden persönlichen Anforderungen des Bewilligungsinhabers (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Prostitutionsgesetzes) resp. eine Verletzung der einschlägigen Pflichten des Bewilligungsinhabers (Art. 12 Abs. 1 lit. e des Prostitutionsgesetzes) angenommen werden. Dies führt gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a und lit. b des Prostitutionsgesetzes zum Entzug der Bewilligung zur Bereitstellung von Räumlichkeiten, die zur Ausübung der Prostitution bestimmt sind. Unter der hier massgeblichen Willkürkognition wäre es auch nicht erforderlich gewesen, zuerst eine Verwarnung auszusprechen und Massnahmen zur Mängelbeseitigung zu verlangen. Solche Massnahmen wurden bereits anlässlich der früheren provisorischen Schliessungen angeordnet und haben sich als nicht hinreichend erwiesen, um einen dauerhaft regelkonformen Betrieb des Etablissements zu gewährleisten.
39
4.4. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht:
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Soweit er im Wesentlichen die Ansicht vertritt, er sei nicht für das Fehlverhalten von anderen Beteiligten haftbar, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, ob er als Mitbeteiligter straf- oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Als Bewilligungsinhaber obliegt es ihm stets, durch geeignete Kontroll- und Überwachungsmechanismen einen geordneten Betrieb und die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sicherzustellen. Angesichts des Umstandes, dass in seinem Etablissement beschäftigte Personen dort Handel mit Kokain betrieben, in der Bar auch eine Schusswaffe deponiert war und eine leitende Angestellte gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen rechtskräftig u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und wegen des versuchten Verkaufs einer Aufenthaltsbewilligung verurteilt wurde, ist er dieser Obliegenheit offenkundig nicht nachgekommen, was von der Vorinstanz willkürfrei berücksichtigt werden durfte.
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4.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Bewilligungsentzug zu Unrecht auch damit begründet, dass über ihn am 28. August 2014 der Konkurs eröffnet worden sei; die Berücksichtigung dieses Umstands sei unzulässig, da gegen ihn zwar neue Betreibungen jedoch keine Verlustscheine vorliegen würden.
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Auch diese Rüge ist unbegründet. Wohl hat die Vorinstanz in E. 4.a des angefochtenen Entscheids u.a. erwähnt, dass zu den persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Gastgewerbepatents auch das Fehlen von Verlustscheinen gehört. In E. 5.3 desselben Entscheids hat das Kantonsgericht dann aber ausdrücklich festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer per 14. März 2017 keine ungetilgten offenen Verlustscheine mehr vorlagen. Dass die Vorinstanz darüber ebenfalls festhielt, dass gegen den Beschwerdeführer zahlreiche Pfändungen für Forderungen von mehr als Fr. 30'000.-- laufen und weitere neue Betreibungen eingeleitet wurden - was der Beschwerdeführer nicht bestreitet - lässt keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts erkennen, zumal das Kantonsgericht nicht zum Ausdruck gebracht hat, es setze diese Pfändungen und Betreibungen dem Vorliegen von Verlustscheinen gleich.
43
 
Erwägung 5
 
Nach dem Obenstehenden ist die Beschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
45
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. August 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
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