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Informationen zum Dokument  BGer 9F_8/2017  Materielle Begründung
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BGer 9F_8/2017 vom 18.08.2017
 
9F_8/2017
 
 
Urteil vom 18. August 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Dieter Troxler,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
1.  B.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
 
2.  BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
 
Gesuchsgegner,
 
1.  C.________ Pensionskasse,
 
2.  D.________ Sammelstiftung.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge (Revision),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Urteil 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 hatte das Bundesgericht die von der Vorinstanz - auf Rückweisung hin (BGE 141 V 667) - vorgenommene Berechnung der Austrittsleistung des Beschwerdegegners 1, vorbehältlich der Zinsberechnung, gemäss Entscheid vom 7. April 2016 bestätigt. Danach belief sich die Austrittsleistung des Beschwerdegegners 1 im Zeitpunkt der Heirat auf Fr. 14'821.38, woraus - aufgezinst - ein vorehelich geäufnetes Vorsorgekapital von Fr. 27'473.33 resultierte. In Abzug gebracht von der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am xxx in der Höhe von Fr. 84'033.20 setzte das kantonale Gericht die Austrittsleistung des Beschwerdegegners 1 sodann auf Fr. 56'559.87 fest. In Anbetracht einer - unbestrittenen - Austrittsleistung der Beschwerdeführerin von Fr. 29'218.15 (inklusive Zins) veranschlagte es den an auf das Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin zu überweisenden Betrag entsprechend dem durch das Zivilgericht festgelegten hälftigen Teilungsschlüssel auf Fr. 13'670.86 (Fr. 56'559.87./. Fr. 29'218.15 : 2).
1
B. A.________ lässt das Gesuch stellen, das Bundesgerichtsurteil 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 sei revisionsweise insofern aufzuheben, als die Frage, ob die während der Ehe an ihren damaligen Ehemann erfolgte Barauszahlung seines gesamten Vorsorgekapitals zur Folge habe, dass von seiner im Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen - zu teilenden - Freizügigkeitsleistung keine voreheliche Austrittsleistung auszuscheiden und abzuziehen sei, nicht behandelt worden und damit unbeurteilt geblieben sei.
2
 
Erwägungen:
 
1. 
3
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 9F_7/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis).
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1.2. Anzumerken ist, dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu dient, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll vielmehr die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in den Art. 121-123 BGG abschliessend umschrieben (Urteil 8F_6/2016 vom 7. April 2016 E. 2.1).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Gesuchstellerin ruft die in Art. 121 lit. c und d BGG aufgeführten Revisionsgründe an. Danach kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d).
6
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Begründung eines Begehrens keinen Antrag im Sinne von Art. 121 lit. c BGG dar und ist eine Rüge keine Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG. Das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Rüge bildet somit keinen Revisionsgrund (Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.1 mit Hinweis).
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2.2. Der (Eventual-) Antrag der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht lautete: "Ziffer 1 Abs. 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die BVG-Sammelstiftung Swiss Life anzuweisen, zu Lasten des Vorsorgekontos von B.________ (Versicherten-Nr. [...]) den Betrag von Fr. 27'391.- auf das Vorsorgekonto von A.________ bei der ASGA Pensionskasse (Versicherten-Nr. [...]) zu überweisen."
8
2.2.1. Die Gesuchstellerin hat ihr damaliges Rechtsbegehren mit dem Argument untermauert, angesichts der Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner 1 am 29. Januar 2004 infolge Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit seine gesamte bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Freizügigkeitsleistung (einschliesslich der vorehelich erworbenen) im Betrag von Fr. 296'708.50 habe bar auszahlen lassen und der bei Ehescheidung vorhandene Betrag von Fr. 84'033.20 somit nur die während der Ehe seit 1. Oktober 2007 (erneute Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit) geäufnete Freizügigkeitsleistung bilde, könne sich die Frage, ob ein vorehelicher Bestand aus der zu teilenden Austrittsleistung des Gesuchsgegners 1 auszuscheiden sei, "gar nicht mehr stellen." Indem der angefochtene Entscheid dem Gesuchsgegner 1 ein nicht zu teilendes voreheliches Guthaben anrechne, welches "klarerweise nicht mehr im aktuell gebundenen Bestand" habe enthalten sein können, erweise er sich als schlechterdings unhaltbar.
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2.2.2. Das entsprechende Vorbringen bildete folglich Teil der Begründung des Antrags der Gesuchstellerin. Es handelte sich dabei nicht um einen eigenständigen Antrag im Sinne von Art. 121 lit. c BGG. Ein Revisionsgrund unter diesem Titel ist demnach, wie hiervor aufgezeigt, nicht gegeben.
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. Ebenso wenig vermag die Rüge nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen eine vom Bundesgericht versehentlich nicht berücksichtigte aktenkundige erhebliche Tatsache gemäss Art. 121 lit. d BGG darzustellen.
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2.3.2. Selbst für den Fall, dass der "Vorgang" des Barbezugs als Tatsache im Sinne dieser Bestimmung anzusehen wäre, müsste ein tatbestandsmässiges "Versehen" verneint werden. Ein solches liegt nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist jedoch gegeben, wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen und bloss eine - nach Ansicht der Partei - unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteil 5F_6/2015 vom 22. Mai 2015 E. 3 am Ende mit Hinweisen).
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Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_350/2016 sehr wohl mit dem "Vorgang" des Barbezugs des Gesuchsgegners 1 als solchem auseinandergesetzt und dazu Stellung genommen. Es erwog in E. 5.2 am Ende insbesondere: "Die vor der Scheidung bar ausbezahlten Kapitalien stehen nicht mehr der Vorsorge zur Verfügung. Sie werden gemäss ausdrücklichem Wortlaut von aArt. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG in der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen folgerichtig nicht berücksichtigt und können auch nicht Anlass im Sinne des in der Beschwerde vertretenen Votums dafür bieten, bei der Ermittlung der relevanten Austrittsleistung nach aArt. 22 Abs. 2 Satz 1 FZG auf den Abzug der "Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung" zu verzichten. Dadurch würde der betreffende Betrag wiederum, was die Beschwerdeführerin verkennt, implizit Teil der zu teilenden Austrittsleistung nach aArt. 122 ZGB und aArt. 22 FZG." Die Gesuchstellerin lässt ausser Acht, dass mit dem Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG keine Rechtsfehler geltend gemacht werden können - und mag die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts von den Parteien noch so als falsch empfunden werden (Urteil 5F_6/2015 vom 22. Mai 2015 E. 3 mit Hinweis).
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3. Die Gründe, welche die Gesuchstellerin für die Revision des Urteils 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 anführt, erfüllen die Voraussetzungen von Art. 121 lit. c und d BGG nicht. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Da kein Revisionsgrund vorliegt, ist das Urteil nicht aufzuheben und es ist nicht neu zu entscheiden (Art. 128 Abs. 1 BGG). Auf eine Neubeurteilung der von der Gesuchstellerin in der Beschwerde vom 17. Mai 2016 erhobenen Rügen ist zu verzichten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend von der Gesuchstellerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
15
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der ASGA Pensionskasse, der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. August 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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