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Informationen zum Dokument  BGer 9C_395/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_395/2017 vom 17.08.2017
 
9C_395/2017
 
 
Urteil vom 17. August 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt,
 
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die IV-Stelle Basel-Stadt (fortan: IV-Stelle) sprach der 1971 geborenen A.________ gestützt auf ein rheumatologisches Gutachten des Dr. med. B.________ vom 15. Dezember 2006 und einen Untersuchungsbericht des RAD-Psychiaters dipl. med. C.________ vom 13. März 2007 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2006 zu (Verfügung vom 16. April 2008). Im Rahmen einer Rentenrevision holte die IV-Stelle ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ ein (Expertise vom 23. März 2015) und hob nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 23. Mai 2016 die Viertelsrente per Ende Juni 2016 auf.
1
B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 ab.
2
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihr über den 30. Juni 2016 hinaus eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen.
3
 
Erwägungen:
 
1. Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente, wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4
2. Das kantonale Gericht prüfte, ob seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung (Verfügung vom 16. April 2008) eine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Gestützt auf das als beweiskräftig eingestufte Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 23. März 2015, wonach im massgebenden Zeitraum eine Verbesserung des depressiven Geschehens eingetreten und die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt sei, ging es von einer wesentlichen Gesundheitsverbesserung aus. In antizipierter Beweiswürdigung verzichtete es auf weitere medizinische Abklärungen und bestätigte die rentenaufhebende Verfügung vom 23. Mai 2016, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 %.
5
Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, dringt nicht durch. Soweit sie einen unveränderten Gesundheitszustand postuliert, vermag sie nichts darzutun, was die für das Bundesgericht verbindliche vorinstanzliche Feststellung (vgl. 9C_981/2012 vom 27. März 2013 E. 2), der psychiatrische Zustand habe sich erheblich verbessert, weil die Kriterien für eine mittelschwere Depression nicht mehr erfüllt seien, als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Dies umso weniger, als auch der von der SWICA beauftragte Psychiater im Gutachten vom 25. Mai 2016 lediglich noch von einer "leichten depressiven Verstimmung" ausging. In ihrer weiteren Kritik, wonach das bidisziplinäre Gutachten vom 23. März 2015 schon alleine aufgrund der Praxisänderung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) seinen Beweiswert verlöre, sich der rheumatologische Experte weitestgehend einzig mit der rechten Schulter auseinandersetze und die Vorinstanz nicht darlege, weshalb dem IV-Gutachten höhere Beweiskraft als dem SWICA-Gutachten zukomme, beschränkt sie sich darauf, ihre bereits vor kantonalem Gericht vorgetragene Sicht der Dinge zu wiederholen, ohne sich mit den diesbezüglichen, überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Damit kommt sie den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht nach (Art. 42 Abs. 2 BGG; statt vieler: BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.). Schliesslich verfängt die Rüge nicht, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie nicht auf den Vertrauensarzt der SWICA Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin, abgestellt habe. Abgesehen vom unterschiedlichen Beweiswert von versicherungsinternen Abklärungen und nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten hat auch der rheumatologische SWICA-Gutachter bemerkt, die Beurteilungen des Dr. med. F.________ seien "nicht nachvollziehbar".
6
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
7
3. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
8
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. August 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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