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Informationen zum Dokument  BGer 9C_374/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_374/2017 vom 17.08.2017
 
9C_374/2017
 
 
Urteil vom 17. August 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1960 geborene A.________ meldete sich im November 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau nahm Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht vor und führte Erhebungen zu den Verhältnissen im Haushalt durch (Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 17. August 2015, Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 2. Dezember 2015). Gestützt darauf sprach sie A.________, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom 11. November 2016 eine vom 1. Juni bis 30. November 2014 befristete ganze Invalidenrente zu. Sie ging dabei von einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Umfang von 70 % ausgeübten Erwerbstätigkeit, einer 30 %igen Betätigung im Haushalt, einem - anhand der gemischten Bemessungsmethode ermittelten - Invaliditätsgrad ab Juni 2014 von 71 % sowie einem solchen ab September 2014 von nurmehr 37 % aus.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. April 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle vom 11. November 2016 sei ihr rückwirkend ab 1. Juni 2014 eine unbefristete ganze und ab 1. Dezember 2014 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_629/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 mit diversen Hinweisen).
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Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit im Validitätsfall stellt eine Tatfrage dar, welche für das Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt demgegenüber vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteil 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 5.1 am Ende mit Hinweisen).
7
2. 
8
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache, die Annahme von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, sie wäre auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen lediglich teilzeitlich erwerbstätig, und die darauf basierende Anwendung der gemischten Methode verletzten Bundesrecht.
9
2.1.1. Das kantonale Gericht begründete seinen Entscheid, die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 70 % Erwerbstätige einzustufen, im Wesentlichen mit deren eigenen Auskünften im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 17. August 2015 und anlässlich der Abklärung vor Ort (gemäss Bericht vom 2. Dezember 2015). Danach wäre die Versicherte ohne ihre im Juni 2013 akut aufgetretenen psychischen Probleme weiterhin ihrer bisherigen, seit Oktober 2012 in einem 70 %-Pensum ausgeübten Beschäftigung als Sozialpädagogin bei der Stiftung B.________ nachgegangen, "um Zeit für den Haushalt und ihre Enkelkinder zu haben". Diese Angaben hatte die Beschwerdeführerin nicht beanstandet, als ihr der Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2015 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt worden war. Einwendungen ergingen erst auf Erlass des Vorbescheids (vom 26. Juli 2016) hin.
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2.1.2. Die Deutlichkeit der sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" der Beschwerdeführerin zur Statusfrage, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteile 9C_820/2016 vom 19. April 2017 E. 3.1 und 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 4.2.4 mit Hinweis, in: SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2), belegt, dass nichts gegen die Verbindlichkeit der auf einer Würdigung der konkreten Sachumstände beruhenden - und daher bundesgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren (E. 1.2 hiervor) - Feststellungen im angefochtenen Entscheid spricht.
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Auf Grund des in der Beschwerde Vorgebrachten können diese weder als offensichtlich unrichtig noch als sonst wie qualifiziert rechtsfehlerhaft bezeichnet werden. Insbesondere übersieht die Beschwerdeführerin, soweit sie sich für das von ihr geltend gemachte Vollzeitpensum auf die wirtschaftliche Notwendigkeit eines solchen stützt, dass rechtsprechungsgemäss nicht in erster Linie entscheidend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als erforderlich erscheint, sondern inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteile 9C_240/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 160/02 vom 19. August 2002 E. 2.2). Mit Blick auf die berufliche Biographie hat die Vorinstanz sodann zutreffend erwogen, dass es der Versicherten vor wie auch nach ihrer von 2005 bis 2009 berufsbegleitend absolvierten Ausbildung zur Sozialpädagogin frei gestanden hätte, eine ganztägige Arbeit anzunehmen, worauf jedoch verzichtet worden war. Dass sich die von Mitte 2010 bis Mitte 2012 ausgeübte 80 %-Beschäftigung auf Grund zahlreich geleisteter Überstunden faktisch einer Vollanstellung angenähert hatte, ändert daran in Anbetracht der am 15. Oktober 2012 wiederum im Umfang von 70 % angetretenen Stelle bei der Stiftung B.________ ebenso wenig etwas wie die erwähnte - jedoch nicht weiter belegte - beabsichtigte Aufstockung auf eine Vollzeittätigkeit.
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In diesem Zusammenhang erübrigen sich Weiterungen in Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Sache Di Trizio c. Suisse, Nr. 7186/09, vom 2. Februar 2016, begründet die Beschwerdeführerin doch zum einen nicht (qualifiziert; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), welche verfassungsmässigen Rechte in ihrem Fall verletzt sein sollen, und räumt zum andern selber ein, dass die vorliegende Konstellation nicht mit derjenigen im Fall Di Trizio vergleichbar ist (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60).
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2.2. Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung ernsthaft in Frage zu stellen.
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2.2.1. So vermag die von der Beschwerdeführerin angeführte, ihrer Auffassung nach für einen leidensbedingten Abzug vom tabellarisch festgesetzten Invalideneinkommen sprechende Gefahr der psychischen Destabilisierung und des schweren Rückfalls infolge des Gefühls der Unterbewertung bei Ausübung der empfohlenen leidensangepassten Beschäftigungen (einfache pflegerische [Alters- und Pflegeheim] oder anderweitige repetitive, konstruktive [Industrie, serielle Arbeit] Tätigkeiten) keine Bundesrechtswidrigkeit des einen Abzug ablehnenden vorinstanzlichen Entscheids aufzuzeigen. Vielmehr wurde die - verantwortungsvolle (re) - angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin fachärztlicherseits auf Grund des psychischen Beschwerdebildes klar als nicht mehr zumutbar beurteilt.
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2.2.2. Ferner hat sich das kantonale Gericht mit dem Hinweis, der "Anspruch wurde per 30. November 2014 befristet, nachdem ab 1. September 2014 ein Invaliditätsgrad von 37 % ermittelt worden war", entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, durchaus - im die Beschwerdegegnerin nach Massgabe von Art. 88a Abs. 1 IVV bestätigenden Sinne - dazu geäussert, ab welchem Zeitpunkt eine allfällige Rentenreduktion bzw. das Ende der Rentenbefristung möglich ist.
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2.2.3. Wie vorinstanzlich im Hinblick auf die zur Anwendung gelangende Invaliditätsbemessungsmethode schliesslich richtig erkannt wurde, erscheint angesichts der Aktenlage fraglich, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein Aufgabenbereich gemäss Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV anzurechnen ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil auch bei fehlendem Aufgabenbereich kein anderes Ergebnis resultierte (vgl. BGE 142 V 290).
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3. 
18
3.1. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.2. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. August 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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