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Informationen zum Dokument  BGer 5A_600/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_600/2017 vom 17.08.2017
 
5A_600/2017
 
 
Urteil vom 17. August 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne,
 
B.A.________,
 
Gegenstand
 
Vertretungsbeistandschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 19. Juli 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
B.A.________ (geb. 1933) leidet an einer Herzerkrankung, Epilepsie und Demenz. Seit Sommer 2016 lebt sie im Heim C.________.
1
Nachdem bei der KESB Biel mehrere Gefährdungsmeldungen eingegangen waren, wonach sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr regeln könne und ihr Ehemann A.A.________ sich weigere, den Heimaufenthalt zu bezahlen, so dass der Verlust des Heimplatzes drohe, ordnete die KESB am 30. Dezember 2016 vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an. Mit Abklärungsbericht vom 30. März 2017 beantragte der Beistand deren definitive Anordnung. Mit Entscheid vom 1. Mai 2017 ordnete die KESB die vorsorglich errichtete Massnahme definitiv an.
2
Dagegen erhob A.A.________ bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine Strafanzeige gegen den Beistand und die KESB. Er machte zusammengefasst geltend, die Ausgleichskasse zahle die Heimkosten direkt, weshalb keine Beistandschaft nötig sei. Die Staatsanwaltschaft leitete die Eingabe als Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Mit Entscheid vom 19. Juli 2017 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
3
Dagegen hat A.A.________ am 5. August 2017 bei der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde eingereicht, in welcher er gegen den Beistand Strafanzeige erhebt und eine sofortige Aufhebung der Beistandschaft sowie eine Untersuchung der finanziellen Situation im Heim C.________ verlangt. Dieser Eingabe legte er eine an das Obergericht gerichtete, vom 31. Juli 2017 datierende, jedoch nicht unterzeichnete weitere Beschwerde bei, in welcher er festhält, es sei eine Verleumdung, dass er sich weigere, den Heimaufenthalt zu zahlen, die KESB begehe Amtsmissbrauch und die Beistandschaft sei eine krasse Verletzung seiner Persönlichkeit und eine Straftat; das Obergericht, welches die gleiche Instanz wie die KESB sei, habe gar kein Urteil gefällt, sondern nur die Aktionen der KESB erklärt. Sodann schickte er der Staatsanwaltschaft am 9. August 2011 den Entscheid des Obergerichtes mit dem darauf angebrachten und unterzeichneten Vermerk: "gegen diesen Entscheid erhebe ich Einsprache". Die Staatsanwaltschaft leitete am 10. August 2017 sämtliche Eingaben an das Bundesgericht weiter.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen vom Grundsatz her offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
5
Der näheren Betrachtung bedarf indes die Beschwerdelegitimation. Dass A.A.________ auf kantonaler Ebene als Ehemann und damit als naher Angehöriger Beschwerde geführt hat (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) und damit Verfügungsadressat des angefochtenen Entscheides ist, legitimiert ihn noch nicht, auch vor Bundesgericht als Beschwerdeführer aufzutreten. Die Beschwerdelegitimation für das Verfahren vor Bundesgericht wird nämlich durch das Bundesgerichtsgesetz eigenständig und abschliessend geregelt (Urteile 5A_787/2015 vom 3. März 2016 E. 1.2; 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2; sodann ausführlich Urteil 5A_238/2015 vom 16. April 2015 E. 2 im Zusammenhang mit der analogen Situation bei der fürsorgerischen Unterbringung) und es können keine Interessen Dritter wahrgenommen werden (vgl. spezifisch betreffend Beistandschaft: Urteile 5A_559/2016 vom 1. März 2017 E. 2.3; 5A_823/2016 vom 22. März 2017 E. 1.2). Vielmehr muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sein und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben (Art. 76 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist insofern zu bejahen, als die Notwendigkeit der Beistandschaft damit begründet wird, dass sich der Beschwerdeführer weigert, die Heimkosten für seine Ehefrau zu tragen; der Beschwerdeführer stellt sich auch vor Bundesgericht auf den Standpunkt, dass es für ihn keinerlei Anlass zur Zahlung gebe, weil die Ausgleichskasse das Heim direkt vergüte, und er glaubt überdies, für seine Ehefrau entscheidzuständig zu sein.
6
Soweit anderes als eine Überprüfung der angeordneten Erwachsenenschutzmassnahme verlangt wird, kann auf die Beschwerde (n) jedoch nicht eingetreten werden; nur die Errichtung der Beistandschaft war Gegenstand des angefochtenen Entscheides und der Streitgegenstand kann im Rahmen des Rechtsmittelzuges nicht ausgedeht werden. Der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer aber, wie dies das Obergericht bereits ausführlich getan hat, darauf hingewiesen, dass die Ausgleichskasse die Heimkosten nicht direkt begleicht, sondern Ergänzungsleistungen an das Ehepaar A.A.________ und B.A.________ ausrichtet, welche die Heimkosten zu tragen haben. Es sind keinerlei Straftaten oder unrechtmässige Handlungen des Beistandes oder von Behörden ersichtlich.
7
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
8
Im angefochtenen Entscheid wird die Schutzbedürftigkeit von B.A.________ in finanzieller und administrativer Hinsicht dargestellt. Sie hätte ihren Pflegeplatz im Heim C.________ Ende 2016 beinahe verloren, weil mangels Zahlung mehrere Betreibungen eingeleitet worden waren. Ohne Beistandschaft würde der Verlust des Heimplatzes auch weiterhin drohen, weil A.A.________ mit dem Zahlungsablauf überfordert sei und davon ausgehe, dass die Kosten direkt von der Ausgleichskasse bezahlt würden, weshalb er sich auch für die Zukunft weigere, irgendwelche Überweisungen zu tätigen. Er halte die Kostenmeldung des Pflegeheims zur Berechnung der Ergänzungsleistungen für eine Leistungszusage der Ausgleichskasse und er setze die Prämienverbilligung mit den Ergänzungsleistungen gleich, wobei er annehme, dass die Prämienverbilligung täglich geleistet werde.
9
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, dass er auf der tatsachenwidrigen Behauptung beharrt, die Ausgleichskasse würde die Heimkosten direkt begleichen, und dass er die Beistandschaft auch deshalb für unnötig hält, weil er sich für den gesetzlichen Vertreter seiner Ehefrau hält, was indes nicht zutrifft.
10
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
11
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
12
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. August 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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