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Informationen zum Dokument  BGer 1B_353/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_353/2017 vom 17.08.2017
 
1B_353/2017
 
 
Urteil vom 17. August 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Frauenfeld,
 
St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Haftanordnung / Haftüberprüfung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. August 2017 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 22. Juni 2017 wurde A.________ wegen Drohung und Nötigung verhaftet. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau versetzte A.________ mit Entscheid vom 26. Juni 2017 einstweilen bis am 22. September 2017, längstens jedoch bis fünf Arbeitstage nach allfällig früherem Eingang des unverzüglich einzuholenden Vorab-Gefährlichkeitsgutachtens, in Untersuchungshaft. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau.
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Das Zwangsmassnahmengericht wies mit Entscheid vom 12. Juli 2017 ein Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 5. Juli 2017 ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau nahm die bei ihm eingegangenen Eingaben von A.________ auch als Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs entgegen. Mit Entscheid vom 4. August 2017 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerden gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2017 und vom 12. Juli 2017 ab. Es bestätigte dabei das Vorliegen der Ausführungsgefahr.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 14. August 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau und beantragt die sofortige Haftentlassung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
4
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Obergerichts, die zur Abweisung der Beschwerden führten, überhaupt nicht auseinander und legt nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld, dem Obergericht des Kantons Thurgau und Rechtsanwalt Roman Bögli schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. August 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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