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Informationen zum Dokument  BGer 1B_314/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_314/2017 vom 16.08.2017
 
1B_314/2017
 
 
Urteil vom 16. August 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; verfahrensleitende Verfügung (Sicherheitsleistung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ geltend macht, es sei an ihr "schwarz operiert" worden, weswegen sie eine Strafanzeige erstattete und sie sich als Straf- und Zivilklägerin konstituierte;
 
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland die Anzeige mit Verfügung vom 22. Juni 2017 nicht an die Hand nahm;
 
dass die Straf- bzw. Zivilklägerin sich gegen diese Verfügung mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern wandte;
 
dass die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 10. Juli 2017 in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 StPO aufforderte, innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten, wobei sie darauf hinwies, bei nicht fristgerechter Leistung des Betrags werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Art. 383 Abs. 2 StPO);
 
dass A.________ gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 21. Juli 2017 Beschwerde an das Bundesgericht führt, die sie mit Eingabe vom 12. August 2017 ergänzt hat;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben auf die an ihr angeblich vorgenommenen Eingriffe Bezug nimmt und um "Aufklärung" der Angelegenheit ersucht;
 
dass sie indes nicht darlegt, inwiefern die in Anwendung von Art. 383 StPO ergangene Verfügung betreffend Sicherheitsleistung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zu entscheiden ist;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. August 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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