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Informationen zum Dokument  BGer 1B_271/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_271/2017 vom 16.08.2017
 
1B_271/2017
 
 
Urteil vom 16. August 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Misic.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. Mai 2017
 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, eröffnete am 26. Januar 2017 gegen A.________, der in der Schweiz Asyl beantragt und mehrere Wochen in einem Durchgangszentrum für Asylsuchende gewohnt hatte, eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), eventuell anderer noch zu bestimmender Verbrechen. Er wird verdächtigt, als ehemaliger Innenminister der Republik Gambia unter dem Regime von Yahya Jammeh zwischen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehende Gruppen (namentlich die sog. "Junglers") verantwortlich zu sein.
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B. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft (BA) die Strafuntersuchung. Die gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht am 24. Februar 2017 ab; dieser Beschluss blieb unangefochten.
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C. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 21. April 2017 beantragte die Bundesanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 25. Juli 2017 wegen Verdachts der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) sowie Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) u.a. Das Gesuch wurde am 2. Mai 2017 gutgeheissen. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 31. Mai 2017 ab.
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D. A.________ führt gegen die bis zum 25. Juli 2017 bewilligte Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss vom 31. Mai 2017 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Das Bundesstrafgericht beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 12. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu hat sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 21. Juli 2017 geä ussert. Er hält vollumfänglich an seinen Anträgen fest.
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E. Am 21. Juli 2017 beantragte die Bundesanwaltschaft die Haftverlängerung um weitere drei Monate bis zum 25. Oktober 2017. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Gesuch am 31. Juli 2017 gut.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Haftentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sind mit Beschwerde in Strafsachen (Zwangsmassnahmenbeschwerde) grundsätzlich anfechtbar (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG). Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Der neue Haftverlängerungsentscheid vom 31. Juli 2017 lässt sein Rechtsschutzinteresse nicht dahinfallen, beruht dieser doch auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen wie der angefochtene Entscheid. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Rechtsmittels zu bejahen (BGE 139 I 206 E. 1.2 S. 208 ff.; 137 IV 177 E. 2.2 S. 179f.; Urteil 1B_393/2012 vom 24. Juli 2012 E. 1). Er ist insoweit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist daher zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführer führt in französischer Sprache Beschwerde, doch besteht kein Grund, von der Regeln von Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Urteil des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids (hier: Deutsch) ergeht.
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2. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr) gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO; zur Präventivhaft vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
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Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe kein dringender Tatverdacht. Die Kollusions- und Fluchtgefahr wird von ihm nicht bestritten. Die Vorinstanz hat das Vorliegen dieser beiden besonderen Haftgründe bejaht. Es besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen.
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Erwägung 3
 
3.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
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3.2. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3 S. 126 f. mit Hinweis; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 902).
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3.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehlten hinreichende Anhaltspunkte, die einen dringenden Tatverdacht eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach Art. 264a StGB zu begründen vermöchten. Insbesondere bestehe kein Verdacht eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung Gambias zwischen 2006 und September 2016.
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4.1. Das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 trat für die Schweiz am 1. Juli 2002 in Kraft (IStGH-Statut; SR 0.312.1). Der Gerichtshof ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von "schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren" (Präambel Abs. 4 und 9 IStGH-Statut), d.h. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (Art. 6-8 IStGH-Statut) sowie Verbrechen der Aggression (Art. 8bis IStGH-Statut; für die Schweiz in Kraft seit 10. September 2016; AS 2015 3825), wobei er gemäss dem Grundsatz der Komplementarität nur tätig wird, wenn die für die Strafverfolgung in erster Linie zuständigen innerstaatlichen Behörden eines Vertragsstaats nicht willens oder nicht in der Lage sind, eines der oben genannten Verbrechen, das auf ihrem Hoheitsgebiet oder von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wird, ernsthaft zu verfolgen (Präambel Abs. 10, Art. 1 und Art. 17 IStGH-Statut; BBl 2008 3870; vgl., je mit weiteren Nachweisen, KAI AMBOS, Internationales Strafrecht, 4. Aufl. 2014, § 8 Rz. 10 ff.; SHARON A. WILLIAMS/WILLIAM A. SCHABAS, in: Triffterer/Ambos [Hrsg.], Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, 3. Aufl. 2016, N. 1 ff. zu Artikel 17 IStGH-Statut; WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 3. Aufl. 2013, Rz. 592 ff.).
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4.2. Da die schweizerische Rechtsordnung keinen ausdrücklichen Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit kannte (BBl 2008 3920 f.; MICHEL DUPUIS/LAURENT MOREILLON et al. [Hrsg.], Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 264a StGB), wurde in der Folge mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (AS 2010 4963; BBl 2008 3863 ff.; in Kraft seit 1. Januar 2011) der Besondere Teil des StGB um Art. 264a StGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) ergänzt sowie um zwei neue Titel betreffend Kriegsverbrechen (Art. 264b-264j StGB) und gemeinsame Bestimmungen (Art. 264k-264n StGB) erweitert (zu sonstigen Änderungen vgl. HANS VEST, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB - Kommentar, 2014, Systematische Einleitung, N. 5 [nachfolgend: Kommentar]). Durch die Schliessung materieller Strafrechtslücken wurde unter anderem das Risiko verringert, dass aufgrund ungenügender innerstaatlicher Gesetzesgrundlagen die Verfahrenshoheit an den IStGH übergeht, und dass eine Person, die im Ausland Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen begangen hat, die Schweiz als Zufluchtsort missbraucht (BBl 2008 3879 und 3894; vgl. zum Ganzen VEST, Kommentar, N. 10 zu Art. 264a StGB; LAURENT MOREILLON, La Suisse et les crimes contre l'humanité, in: Moreillon/Bichovsky/Massrouri [Hrsg.], Droit pénal humanitaire, 2. Aufl. 2009, S. 467 ff., 481 ff.).
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4.3. Der objektive Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Massenverbrechen, die gegen die Zivilbevölkerung begangen werden, setzt die Verwirklichung von (mindestens) einer der in Art. 264a Abs. 1 Bst. a bis j StGB beschriebenen Handlungen (Einzeltaten) voraus (ANDREAS DONATSCH/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Aufl. 2011, S. 268; VEST, Kommentar, N. 16 zu Art. 264a StGB). Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer Folter vorgeworfen (Art. 264a Abs. 1 Bst. f StGB; dazu nachfolgend E. 4.6). Diese Einzeltaten werden zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wenn sie 
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4.4. In subjektiver Hinsicht muss die Gesamttat vom Vorsatz des Täters umfasst sein (vgl. auch Art. 30 IStGH-Statut; WERLE, a.a.O., N. 893). Der Täter muss in Kenntnis des Angriffs gegen die Zivilbevölkerung gehandelt haben, wobei es genügt, dass er sich zumindest bewusst war, ohne jedoch notwendigerweise Einzelheiten der Planung der Politik des Staates oder der Organisation zu kennen (AMBOS, a.a.O., N. 198), dass die Begehung seines Verbrechens Teil der grösseren Dimension eines Angriffs gegen die Zivilbevölkerung war; das Wissen kann auch aus den Tatumständen abgeleitet werden (BBl 2008 3922 mit Hinweis).
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Erwägung 4.5
 
4.5.1. Zu den allgemeinen Tatbestandselementen von Art. 264a Abs. 1 StGB (sog. Chapeauelemente oder 
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4.5.2. Unter einem 
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4.5.3. Die Einzelhandlung muss 
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4.5.4. Der Angriff muss 
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4.5.5. Der Begriff der 
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4.6. Das schweizerische Recht kannte bis anhin keinen eigenen Foltertatbestand; in der Praxis behalf man sich mit einer Kombination der Freiheitsberaubung mit einer Körperverletzung und einer Nötigung (BBl 2008 3927). Nach Art. 264a Abs. 1 Bst. f StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen 
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4.7. Gemäss Art. 264k StGB wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter der Vorgesetzte bestraft, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach Art. 264-264j StGB begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern (Abs. 1). Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 2). Vorgesetzte i.S.v. Art. 264k StGB sind Kommandanten (para-) militärischer Einheiten, sowie Militär- und Zivilpersonen, die faktisch als Befehlshaber (para-) militärischer Einheiten fungieren oder die als Führungspersonen in Wirtschaft oder Verwaltung Führungsaufgaben innerhalb von Organisationen, Betrieben und Behörden bzw. eine vergleichbare Position innehaben und über Kontrollgewalt und Durchsetzungsmacht ("effektive Kontrolle") verfügen (STRATENWERTH/ WOH LERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 264k StGB; vgl. zum Ganzen ausführlich VEST, Kommentar, N. 60 und 67 ff. zu Art. 264k StGB).
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Erwägung 5
 
5.1. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht auf Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf Grund einer umfassenden Würdigung bejaht. Dabei mass sie dem unabhängigen Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 betreffend Gambia (A/HRC/28/68/Add. 4; nachfolgend: UN-Folterbericht), sowie dem unabhängigen Bericht des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015 betreffend Gambia (A/HRC/29/37/Add. 2) besondere Beachtung bei. Die Berichte würden glaubhaft und stark dafür sprechen, dass in der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer Innenminister von Gambia war, zahlreiche Menschen in Gambia Opfer von Folterhandlungen geworden seien. Sie würden auch nahelegen, dass die Anwendung von Folter nicht in isolierten Einzelakten vorgekommen, sondern von der Regierung planmässig als Mittel eingesetzt worden sei, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu unterdrücken. Die Regierung habe für die Ausführung offenbar verschiedene Organisationen und Gruppen gebildet und beauftragt (insbesondere die National Intelligence Agency, aber auch die "Bulldozers" oder "Junglers"), die der Polizei jedenfalls nahegestanden seien. Dem UN-Folterbericht könne entnommen werden, dass die Polizei in einigen Fällen selbst Folterhandlungen begangen habe. Es sei auch festgestellt worden, dass die Ahnungslosigkeit der Polizei über die Anwendung von Folter durch Polizeiorgane oder ihr nahestehende Gruppen vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft erscheine.
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5.2. Weiter führte die Vorinstanz aus, die detaillierten Aussagen von B.________, einem Offizier der gambischen Armee, der von der National Intelligence Agency sowie von "Junglers" mehrmals gefoltert worden sein soll, und der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 18. April 2017, in dem festgehalten werde, dass der von der Bundesanwaltschaft gehörte Zeuge am Rücken, am rechten Oberarm, am rechten Unterschenkel sowie an den Sprunggelenken Vernarbungen aufweise, liessen die Verdachtslage - wenn auch nicht erheblich - erhärtet erscheinen. Angesichts des nach wie vor frühen Verfahrensstadium sowie der von der Bundesanwaltschaft mittlerweile vorgenommenen und noch bevorstehenden Ermittlungen und Zeugenbefragungen (ein Rechtshilfeersuchen an Gambia ist derzeit noch hängig) bestehe ein dringender Verdacht gegen den Beschwerdeführer, Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a StGB begangen zu haben. Insoweit müsse die Frage des dringenden Tatverdachts in Bezug auf weitere Tatbestände wie der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) sowie der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) nicht weiter geprüft werden.
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Erwägung 6
 
6.1. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ab 2003 Kommandant der Präsidentengarde, von September bis November 2006 Polizeichef und vom 22. November 2006 bis zum 16. September 2016 Innenminister Gambias gewesen war. Zudem wurde er 2012 zum Botschafter in Spanien und Venezuela ernannt, wobei er nach eigenen Aussagen dieses Amt nie angetreten habe.
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6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne vorliegend von einem ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung auf Grundlage eines planmässigen Vorgehens bzw. der Politik eines Staates oder einer Organisation keine Rede sein. Gemäss den Feststellungen des UN-Folterberichts lägen gerade keine Beweise vor, dass Folterhandlungen der Polizei in einigen individuellen Fällen während der Festnahme oder während des Transfers zu Polizeistationen Teil eines verbreiteten Musters oder einer systematischen Praxis der Polizei gewesen wären.
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Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, sie verkenne den Tatbestand von Art. 264a StGB vollkommen und würdige den UN-Folterbericht einseitig oder gar voreingenommen, ist unbegründet, zumal sie bereits anlässlich der Überprüfung der Haftanordnung im Beschluss BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 (in E. 5.3.5) die vom Beschwerdeführer zitierte Passage ausdrücklich berücksichtigt hat.
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Damals, wie auch im Rahmen des hier angefochtenen Haftverlängerungsentscheids, gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Ergebnis, dass die Aussage des UN-Folterberichts, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, an der Gesamtbeurteilung, dass die Anwendung von Folter von der Regierung planmässig als Mittel eingesetzt worden sei, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu unterdrücken, nichts zu ändern vermöge. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den vorinstanzlichen Ausführungen um keine verzerrte Wiedergabe des UN-Folterberichts, der im Wesentlichen zum Schluss gelangte, dass während des Regimes vom Yahya Jammeh (unter anderem) die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum agierten ("operate without any legal oversight") und ungestraft Menschenrechtsverletzungen begehen konnten, insbesondere Folter, die namentlich im Anfangsstadium von Untersuchungshaft weit verbreitet war und zur Routine gehörte ("prevalent and routine"; vgl. Ziff. 97 f. des UN-Folterberichts). Abgesehen von dieser allgemeinen Einschätzung der Lage in Gambia sind einzelne Aussagen des UN-Folterberichts, der, wie UN-Sonderberichterstatter Méndez ausdrücklich und mit Bedauern hervorhebt, nur unter ausserordentlich schwierigen Umständen erstellt werden konnte, mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Insbesondere wurde den beiden Berichterstattern der Zugang zu dem offenbar für Folterhandlungen an der Zivilbevölkerung berüchtigten Mile 2 Central Prison verweigert. Wie sodann UN-Sonderberichterstatter Heyns in seinem Bericht betont, herrschte eine Atmosphäre der Angst seitens der Zivilbevölkerung (vgl. Ziff. 80). Beide Sonderberichterstatter gaben in ihren Berichten zu verstehen, dass sie über weitergehende Dokumente und Informationen verfügen. Die Bundesanwaltschaft hat bereits im März 2017 zwei Rechtshilfeersuchen an den Menschenrechtsbeauftragten der Vereinten Nationen (Office of the High Commissioner for Human Rights, OHCHR) gestellt mit dem Begehren um Einvernahme der beiden UN-Sonderberichtserstatter Méndez und Heyns, die sich im Rahmen ihres Aufenthalts in Gambia 2015 auch mit dem Beschwerdeführer in seiner damaligen Funktion als Innenminister getroffen haben. Es ist anzunehmen, dass die Aussagen dieser Diplomaten zu einer Klärung des dringenden Tatverdachts betreffend Menschlichkeitsverbrechen beitragen können. Das OHCHR hat eine baldige Antwort zugesichert.
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6.3. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, der von der Bundesanwaltschaft befragte Zeuge B.________ sei damals wie heute Angehöriger der Armee. Der Angriff i.S.v. Art. 264a Abs. 1 StGB müsse sich jedoch gegen die Zivilbevölkerung gerichtet haben. Dies sei hier nicht der Fall. B.________ habe sich als Militärperson an einem Putschversuch gegen das Regime von Yahya Jammeh beteiligt.
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Die Vorinstanz hebt zutreffend hervor, dass der Zeuge nicht nur von der Verfolgung von Angehörigen der Armee berichte, sondern auch von Zivilisten. Sodann ist den beiden UN-Berichten zu entnehmen, dass sich der Angriff überwiegend die Zivilbevölkerung betraf. Wie bereits ausgeführt (E. 4.5.5. hiervor), schliesst der Umstand, dass sich der Angriff auch gegen Angehörige der Armee richtete, eine Subsumtion unter Art. 264a StGB nicht aus, zumal der Begriff der Zivilbevölkerung weit auszulegen ist. Insoweit zielen die Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.
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6.4. Der Beschwerdeführer rügt, die ihm vorgeworfenen Handlungen seien weder bestimmt noch individualisiert. Dem angefochtenen Entscheid könne nicht entnommen werden, an welchen Handlungen er, der Beschwerdeführer, in irgendeiner Weise persönlich beteiligt gewesen sei. Es fehle an einer Analyse der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Vorgesetzten i.S.v. Art. 264k StGB. Der blosse Umstand, dass er einen Ministerposten bekleidet habe, genüge jedenfalls nicht. Dem UN-Folterbericht könne entnommen werden, dass Yahya Jammeh alle Entscheide selber getroffen habe. Die "Junglers" seien dem (ehemaligen) Präsidenten direkt unterstellt gewesen. Als Innenminister habe der Beschwerdeführer keine effektive Kontrolle über die Verwaltung Gambias ausgeübt; sodann habe sich das Folteropfer B.________ niemals unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle befunden.
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Es ist nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen einer abschliessenden rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Zu prüfen ist hier ausschliesslich, ob ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit besteht. Angesichts des frühen Verfahrensstadiums, der internationalen Dimension der Untersuchung und des spezifischen Tatvorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann, wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, nicht verlangt werden, dass dem Beschwerdeführer bereits im Einzelnen genau bestimmte Handlungen vorgeworfen werden. Ob diese auch in zeitlicher Hinsicht, d.h. nach Inkrafttreten des Art. 264a StGB am 1. Januar 2011, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert werden können, wird im Laufe der Untersuchung noch zu klären sein. Dazu hat die Bundesanwaltschaft ausgeführt, die Ermittlungen würden sich auf Taten zwischen 2006 bis 2016 konzentrieren. Dass sie (bisher) nur Taten angeführt hat, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben sollen (z.B. die Zeugenaussage von B.________ betreffend Handlungen im Jahr 2006), vermag, wie sogleich auszuführen sein wird, den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften, und kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - für sich allein, jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium, auch nicht zu einer Haftentlassung führen.
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Der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 12. Juli 2017 sowie den weiteren Akten kann entnommen werden, dass die Behörde intensiv ermittelt. Inzwischen erfolgten Rechtshilfeersuchen an Gambia und an internationale Behörden (wobei insbesondere die gambischen Behörden eine baldige Übermittlung der von der Bundesanwaltschaft ersuchten Informationen in Aussicht gestellt haben; zum Verfahrensstand beim OHCHR vgl. bereits E. 6.2 hiervor). Abgesehen von der Befragung von B.________ wurden sodann zwischenzeitlich weitere Zeugen und Privatkläger einvernommen (zudem sind weitere Befragungen geplant). Es ist zu erwarten, dass deren Ergebnisse zu einer Klärung des Tatverdachts beitragen werden. Ohne der weiteren Untersuchung vorzugreifen, ist jedenfalls festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft bereits im jetzigen frühen Verfahrensstadium konkrete Hinweise auf ein systematisches Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen politische Oppositionelle bzw. Kritiker des Regimes von Yahya Jammeh, vorgelegt hat. In Bezug auf die Rolle des Beschwerdeführers haben die Bundesanwaltschaft und die Vorinstanz, gestützt auf die gambische Gesetzgebung (Prison Act), dargelegt, dass die generelle Verantwortung über die Gefängnisse, den Strafvollzug und den Umgang mit den Gefängnisinsassen dem Innenministerium oblag. Es ist jedenfalls keineswegs von vorherein ausgeschlossen, sondern vielmehr naheliegend, dass der Beschwerdeführer als Innenminister Einfluss auf die Handlungen der National Intelligence Agency und der "Junglers" nehmen konnte. Nach den Aussagen des Zeugen B.________ habe der stellvertretende Gefängnisdirektor des Mile 2 Central Prison erklärt, was immer an jenem Ort getan werde, beruhe auf einer Führungsdirektive; er, der stellvertretende Direktor, nehme Befehle von seinem Direktor entgegen, welcher wiederum Befehle vom Innenminister entgegennehme. Diese Zeugenaussage stellt die Behauptung des Beschwerdeführers, von systematischen Folterungen in Gefängnissen - ungeachtet seiner Position als Innenminister und rechte Hand von Yahya Jammeh während des Zeitraums von 2006 bis 2016 - keine Kenntnis gehabt zu haben, klarerweise in Frage. Im derzeitigen Verfahrensstadium vermag dies einen dringenden Tatverdacht zu begründen, auch wenn sich dieser im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung noch wesentlich verdichten muss. Im Übrigen geht aus dem Haftverlängerungsentscheid vom 31. Juli 2017 (vgl. Bst. E hiervor) hervor, dass die zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen von Zeugen und Privatklägern zu einer weiteren Verdichtung des Tatverdachts geführt haben.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, es sei weder behauptet worden, dass er persönlich gehandelt, noch, dass er sich in irgendeiner Form an Handlungen beteiligt habe, als unbegründet. Entgegen seiner Auffassung hat die Vorinstanz die Strafbarkeit des Vorgesetzten i.S.v. Art. 264k StGB sehr wohl thematisiert, soweit dies im Rahmen des derzeitigen Verfahrensstadiums und der bisher gewonnenen Erkenntnisse möglich ist. Dass diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, geht nach dem Dargelegten offensichtlich fehl.
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6.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesst, wegen dem seines Erachtens fehlenden dringenden Tatverdacht der Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestehe keine schweizerische Gerichtsbarkeit, ist ihm nicht zu folgen. Nachdem der dringende Tatverdacht i.S.v. Art. 264a StGB nach dem Ausgeführten zu bejahen ist, ergibt sich die schweizerische Gerichtsbarkeit aus Art. 264m StGB. Eine vertiefte Auseinandersetzung muss im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht erfolgen; über allfällige Zuständigkeitsfragen wird das Sachgericht endgültig zu befinden haben.
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6.6. Die angeordnete Untersuchungshaft erscheint in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. Es droht keine Überhaft.
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6.7. Im Ergebnis hält der angefochtene Entscheid ohne Weiteres auch vor Verfassungs- und Konventionsrecht stand (Art. 10 und 31 Abs. 1 BV sowie Art. 5 EMRK und Art. 9 UNO-Pakt II). Mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe, das frühe Verfahrensstadium des Strafverfahrens und die von der Bundesanwaltschaft noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen, von denen zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit zur Klärung des Tatverdachts führen werden, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen.
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7. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Jura-Seeland ordnete am 26. Januar 2017 gleichzeitig mit der Eröffnung der Untersuchung eine amtliche Verteidigung an (Art. 132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b StPO). Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 wandte sich Rechtsanwalt Philippe Currat an die Staatsanwaltschaft. Er sei von der Familie des Beschwerdeführers kontaktiert worden. Am 7. Februar 2017 zeigte er als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers der Bundesanwaltschaft die Übernahme des Mandats an. In der Folge sistierte die Bundesanwaltschaft am 3. April 2017 das Mandat des amtlichen Verteidigers.
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Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend ausführt, ist davon auszugehen, dass der Wahlverteidiger bei der Annahme des Mandats die Familie des Beschwerdeführers, wie auch diesen selbst, auf das bestehende amtliche Mandat wie auch die Kostenfolge bei einer Wahlverteidigung aufmerksam gemacht hat. Insoweit erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bedürftig, seine finanziellen Mittel beschränkten sich auf die bei der Verhaftung vorgefundenen Barbeträge, als nicht glaubwürdig.
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Im Übrigen wird der Beschwerdeführer in der effektiven Geltendmachung der ihm zustehenden Verteidigungsrechte in keiner Weise beeinträchtigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der verfassungs- und konventionsrechtliche Anspruch auf angemessene Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK) mit einer amtlichen Verteidigung gewahrt werden kann. Der Umstand, dass es sich beim amtlichen Verteidiger nicht um den "Wunschanwalt" des Beschwerdeführers handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung - jedenfalls im derzeitigen (frühen) Verfahrensstadium - nicht aus. Dass der amtliche Verteidiger ihn nicht effektiv verteidigen könne, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es steht dem Beschwerdeführer deshalb offen, das derzeit sistierte Mandat des amtlichen Verteidigers wieder zu beanspruchen. Sein Recht auf eine angemessene Verteidigung bleibt mithin gewahrt.
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Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend offengelegt, dass beurteilt werden könnte, ob er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. August 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Misic
 
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