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Informationen zum Dokument  BGer 1F_25/2017  Materielle Begründung
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BGer 1F_25/2017 vom 11.08.2017
 
1F_25/2017
 
 
Urteil vom 11. August 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der Strafkammer,
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_293/2017 vom 12. Juli 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (1B_293/2017) auf eine von A.________ gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Juli 2017 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2017 (recte 6. August 2017) Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_293/2017 vom 12. Juli 2017 erhob;
 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 12. Juli 2017 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. August 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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