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Informationen zum Dokument  BGer 4D_45/2017  Materielle Begründung
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BGer 4D_45/2017 vom 09.08.2017
 
4D_45/2017
 
 
Urteil vom 9. August 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss, Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Mai 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ (Beschwerdeführer) am 19. April 2016 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen die Bank B.________ erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Januar 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass A.________ hiergegen an das Bundesgericht gelangte, welches auf die Beschwerde mit Urteil 4A_91/2017 vom 7. März 2017 nicht eintrat;
 
dass das Einzelgericht am Bezirksgericht A.________ mit Verfügung vom 15. März 2017 Frist ansetzte zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'550.--;
 
dass das Obergericht die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde und das Ausstandsbegehren gegen "[a]lle an der Ablehnung des klägerischen Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beteiligten Richter" mit Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass A.________ hiergegen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat;
 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
 
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht auf die entscheiderheblichen Erwägungen der Vorinstanz eingeht und nicht nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem angefochtenen Beschluss und dem Urteil Bundesrecht verletzt hätte;
 
dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (siehe Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. August 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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