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Informationen zum Dokument  BGer 8C_351/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_351/2017 vom 08.08.2017
 
8C_351/2017
 
 
Urteil vom 8. August 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine,
 
Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 27. März 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1954 geborene A.________ verfügt über das Lehrdiplom für Maturitätsschulen in den Fächern Deutsch und Französisch. Er war zuletzt als Berufsschullehrer erwerbstätig gewesen, als er sich am 20. August 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug anmeldete. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2013 einen Leistungsanspruch des Versicherten. Mit Verfügung vom 27. März 2013 hob die IV-Stelle ihre erste Verfügung wiedererwägungsweise auf und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. April 2013 eine halbe Invalidenrente in Aussicht. Auf Einwand der Pensionskasse des Versicherten hin holte die IV-Stelle bei Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Expertise ein (Gutachten vom 14. November 2013) und verneinte nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 24. April 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten.
1
B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. März 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen und ihm sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es einen Rentenanspruch des Versicherten verneint hat.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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3.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
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4. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt und dabei insbesondere gestützt auf das Gutachten der Dr. med. B.________ und die darin erhobene akzentuierte Persönlichkeit gefolgert, dass er nicht an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden leidet. Im Sinne einer Alternativbegründung hat es im Weiteren erwogen, selbst bei Annahme einer relevanten Persönlichkeitsstörung würde sich kein Rentenanspruch ergeben. Der Versicherte sei in der Lage, ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 74'401.- zu erzielen, was verglichen mit einem Valideneinkommen von   Fr. 118'356.- einen Invaliditätsgrad von 37 % ergebe. Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, er könne lediglich noch einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten und dabei ein Invalideneinkommen von Fr. 56'019.60 erzielen. Damit betrage sein Invaliditätsgrad 53 %.
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5. Geht man von einer relevanten Persönlichkeitsstörung aus, so ist der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage, den klassischen Lehrerberuf auszuüben. Jede andere Tätigkeit bleibt ihm aber vollumfänglich zumutbar, wie die Vorinstanz gestützt auf die in dieser Hinsicht übereinstimmenden Einschätzungen der Gutachterin und des behandelnden Psychiaters verbindlich festgestellt hat. Aufgrund seiner Hochschulausbildung erscheint damit nicht nachvollziehbar, weshalb er künftig auf einfache und repetitive Tätigkeiten eingeschränkt sein sollte. Das von der Vorinstanz auf Fr. 74'401.- bemessene Invalideneinkommen erscheint damit eher zu tief, auf jeden Fall nicht als zu hoch bemessen. Dass der Versicherte weiterhin in der Lage ist, bei einem 100 %- Pensum ein weit höheres Einkommen als das von ihm geltend gemachte von Fr. 56'019.- zu erzielen, beweist im Übrigen der Umstand, dass er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz mit seiner Tätigkeit bei C.________ in einem 50 %-Pensum bereits einen Jahreslohn von Fr. 52'000.- erzielt.
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6. Ist selbst bei Annahme einer relevanten Persönlichkeitsstörung ein rentenbegründener Invaliditätsgrad auszuschliessen, erübrigen sich weitere Abklärungen zur Relevanz seiner Störung. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.
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7. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
15
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. August 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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