VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_584/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_584/2017 vom 07.08.2017
 
5A_584/2017
 
 
Urteil vom 7. August 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Honegger,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Erbteilung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Juli 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
Die Parteien sind Nachkommen des 2012 verstorbenen C.________ und der 2014 verstorbenen D.________. Sie stehen sich seit Februar 2016 vor dem Bezirksgericht Hinwil in einem Erbteilungsprozess gegenüber.
1
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 stellte das Bezirksgericht die Einholung eines Gutachtens über den Wert des Wohnrechts in Aussicht und schlug zwei Sachverständige vor mit der Ankündigung, einen der beiden zu ernennen, sofern nicht innert 20 Tagen begründete Einwendungen erhoben würden.
2
Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine (unbegründete) Einsprache. Das Obergericht trat darauf mit Beschluss vom 7. Juli 2017 nicht ein; es warf angesichts der noch nicht rechtskräftigen Ernennung eines Vertretungsbeistandes die Frage nach der Handlungsfähigkeit von A.________ auf und hielt fest, dass die 10-tägige Beschwerdefrist aber ohnehin längst verstrichen sei.
3
Mit Schreiben vom 2. August 2017 (Postaufgabe 3. August 2017) wendet sich A.________ an das Bundesgerichts-Team mit der Bitte, die vom Obergericht an sie zurückgesandten Schriften zu prüfen.
4
 
Erwägungen:
 
1. "Angefochten" ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschluss betreffend Bezeichnung eines Sachverständigen in einer Erbschaftssache. Gegen einen solchen Zwischenentscheid steht die Beschwerde nur offen, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil begründet wird (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dazu äussert sich die Eingabe, welche im Übrigen auch kein eigentliches Rechtsbegehren enthält (dazu Art. 42 Abs. 1 BGG), ebenso wenig wie inhaltlich zum Verfahrensthema (Rechtzeitigkeit der kantonalen Beschwerde). Es wird einzig festgehalten, die Erbscheine seien nicht in Ordnung und es scheine eine Möglichkeit zu geben, das Erbgut innerhalb der Familie zu übertragen.
5
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
7
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beistand E.________, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. August 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).