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Informationen zum Dokument  BGer 5A_583/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_583/2017 vom 07.08.2017
 
5A_583/2017
 
 
Urteil vom 7. August 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Juni 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
Am 23. Februar 2010 entzog die Vormundschaftsbehörde U.________ A.________ vorläufig die Handlungsfähigkeit. Nach Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts wurde mit Entscheid vom 11. Juli 2013 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet. Am 29. Oktober 2013 übernahm die KESB Schaffhausen die Beistandschaft zur Weiterführung. Infolge Umzugs wurde sie Anfang 2016 der KESB Basel-Stadt übertragen.
1
Mit Beschluss vom 21. Juli 2016 genehmigte die KESB Schaffhausen den vom Beistand per 31. Januar 2016 erstatteten Schlussbericht und die per 1. März 2016 erstellte Schlussrechnung.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 19. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. August 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Schlussbericht und Schlussrechnung für eine Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Das Kantonsgericht hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe sich wegen fehlender Einsichtsfähigkeit durchwegs mit der für sie errichteten Beistadschaft nicht einverstanden erklären können und sei auch nicht willens, mit dem Beistand zusammenzuarbeiten. Weiter hat es die Akten der KESB und die darin detailliert verbuchten Einnahmen und Ausgaben geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die Kontoführung keine offensichtlichen Fehler aufweise.
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Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Was den Sachverhalt anbelangt, ist das Bundesgericht an die Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 1BGG); diesbezüglich kann lediglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 369 E. 6.3 S. 375), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren, sondern mündet einzig in die Frage, wo das viele Geld geblieben sei, weshalb die Schweiz verklagt werden müsse. Die Ausführungen bestehen in einem allgemeinen Rundumschlag, wonach die Behörden sie durch verfluchte Zwangsmassnahmen ausbeuten, versklaven, betrügen, vergewaltigen und an ihr Schwerverbrechen begehen würden; ihr Wochengeld werde gekürzt, die Pflege sei zu teuer, es würden ihr Summen in Millionenhöhe vorenthalten bzw. sie werde für die Zwangsarbeit nicht angemessen entschädigt, etc. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch einzig die Prüfung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung; die Ausführungen in der Beschwerde enthalten nichts, was darauf hindeuten könnte, dass diese nicht korrekt erfolgt sind.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. August 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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