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Informationen zum Dokument  BGer 4A_188/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_188/2017 vom 02.08.2017
 
4A_188/2017
 
 
Urteil vom 2. August 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner,
 
Genossenschaft B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. April 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 31. Mai 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren in einer Streitigkeit über den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Genossenschaft B.________ wegen Aussichtslosigkeit abwies (Verfahren ED160033-L);
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 1. Juli 2016 die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, dieses ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit, abwies;
 
dass das Bundesgericht eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4D_57/2016 vom 27. September 2016 abwies, soweit es darauf eintrat;
 
das der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, ein Schlichtungsgesuch betreffend Aufhebung des am 12. Mai 2016 ergangenen Beschlusses der Generalversammlung der Genossenschaft B.________ über seinen Ausschluss einreichte;
 
dass dem Beschwerdeführer am 14. November 2016 die Klagebewilligung ausgestellt wurde und er am 16. Januar 2017 beim Bezirksgericht Zürich Klage erhob, mit der er die Aufhebung des genannten Beschlusses der Genossenschaft B.________ beantragte;
 
dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte;
 
dass das Bezirksgericht dieses Gesuch mit Beschluss vom 20. Februar 2017 wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss und Urteil vom 3. April 2017 abwies, soweit es darauf eintrat, und das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. April 2017 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob, mit der er sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Aussichtslosigkeit seiner Klage bejaht, und beantragt, es sei ihm vor den Vorinstanzen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er sei von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien, überdies sei die Verletzung von Art. 6, 13 und 14 EMRK festzustellen;
 
dass der Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangt;
 
dass das Bundesgericht im Verfahren 4D_57/2016 davon ausging, der massgeblichen Streitwert in einem Hauptverfahren (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) würde die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nicht erreichen, und der Beschwerdeführer bloss geltend macht, es liege eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, ohne sich aber zum Streitwert zu äussern, während die Vorinstanz von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgeht, bei der die Beschwerde in Zivilsachen zulässig wäre;
 
dass vorliegend allerdings offen bleiben kann, wie es sich damit verhält, da die Kognition des Bundesgerichts bei der Prüfung, ob die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde zu Unrecht als aussichtslos betrachtete, im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen und der subsidiären Verfassungsbeschwerde dieselbe ist (Urteil 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 1.4) und der Beschwerdeführer auch darüber hinaus nur Verfassungsrügen erhebt;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerde offensichtlich keine diesen Anforderungen genügende Begründung enthält, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung einer Verletzung der Bestimmungen von Art. 6, 13 und 14 EMRK verlangt, und der Beschwerdeführer damit ein neues und daher unzulässiges Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) stellt; überdies fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Verletzung der genannten EMRK-Bestimmungen (vgl. nur BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 131 III 319 E. 3.5 S. 324 f.);
 
dass auf die Beschwerde demnach in diesem Punkt nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
 
dass das Bundesgericht die Frage, ob die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. dazu BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen) zutreffend bejaht hat, in rechtlicher Hinsicht frei prüft, seine Prüfungsbefugnis dagegen auf Willkür beschränkt ist, soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht (BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14; 129 I 129 E. 2.1 und 2.3.1 S. 135; 122 I 267 E. 2b S. 271), wobei die prognostische Beurteilung von Erfolgsaussichten dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum eröffnet, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift, wenn das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, wenn es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt Überlegungen ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (vgl. im Einzelnen: Urteil 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 3 mit Hinweisen);
 
dass die Vorinstanz die am 16. Januar 2017 erhobene Klage mit zwei alternativen, ihren Entscheid je selbständig tragenden Begründungen als aussichtslos beurteilte;
 
dass in Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen hat, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735);
 
dass die Vorinstanz die Klage u.a. deshalb als aussichtslos qualifizierte, weil dem Beschwerdeführer der Beschluss der Genossenschaft B.________ über seinen Ausschluss spätestens am 17. Mai 2016 bekannt gewesen sein müsse und die dreimonatige Verwirkungsfrist nach Art. 846 Abs. 3 OR im Zeitpunkt, als er das Klageverfahren am 14. Oktober 2016 beim Friedensrichteramt rechtshängig gemacht habe, bereits abgelaufen und die Anfechtungsmöglichkeit damit verwirkt sei;
 
dass sie den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingenommenen Standpunkt verwarf, wonach das Schlichtungsverfahren bereits am 17. Mai 2016, "halt bei der falschen Instanz im Rahmen des uP-Gesuchs", eingeleitet worden sei und er das Gesuch am 14. Oktober 2016 lediglich erneuert habe; der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass er das Schlichtungsgesuch vom 17. Mai 2016 je dem Friedensrichteramt eingereicht hätte; so habe er dem Bezirksgericht das Schlichtungsgesuch vom 17. Mai 2016 lediglich als Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom gleichen Tag im Verfahren ED160033-L eingereicht; wer aber ein Schlichtungsverfahren einleiten wolle, habe dies klar und unmissverständlich zu erklären, und wer ein Schlichtungsgesuch lediglich als Beilage zu einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreiche, untermauere damit lediglich das letztere Gesuch, mache damit aber nicht das Schlichtungsgesuch selbst anhängig;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass ein datiertes und eigenhändig unterzeichnetes Schlichtungsgesuch genau die verlangte Klarheit und Unmissverständlichkeit aufweise, womit das Schlichtungsgesuch keineswegs "lediglich" Beilage gewesen sei, sondern umgekehrt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ganz offensichtlich Beilage und akzessorisch zum Schlichtungsgesuch gewesen sei, zumal in den Verfahren betreffend dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für genau dieses Schlichtungsverfahren keine Instanz je bestritten oder bezweifelt habe, dass ein Schlichtungsgesuch hängig gewesen sei; in Verdrehung von Tatsachen und Verweigerung der Anerkennung der offensichtlichen Rechtshängigkeit eines Verfahrens zwischen den Parteien habe die Vorinstanz Art. 62 und 63 ZPO sowie die Art. 9, 29, 29a BV sowie Art. 6 EMRK verletzt;
 
dass der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (wenn es auch datiert und eigenhändig unterzeichnet gewesen sein mag) sei ganz offensichtlich Beilage und akzessorisch zum Schlichtungsgesuch gewesen und nicht umgekehrt, der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, dass das Schlichtungsgesuch Beilage gewesen sei, bloss seine eigene Behauptung gegenüberstellt, und die vorgenannte Feststellung der Vorinstanz offensichtlich nicht mit rechtsgenügender Begründung als willkürlich ausgibt, wobei angefügt werden kann, dass die gerügte Feststellung nach der Aktennummerierung im Verfahren ED160033-L (act. 1: Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; act. 2/5: Schlichtungsgesuch) durchaus nachvollziehbar erscheint;
 
dass die Rügen der Verletzung von Art. 62 und 63 ZPO, von Art. 9, 29, und 29a BV sowie von Art. 6 EMRK somit der tatsächlichen Grundlage in Form der Behauptung, es sei im Mai 2016 ein Schlichtungsverfahren betreffend Anfechtung des Genossenschaftsbeschlusses rechtshängig gewesen, entbehren, weshalb diese Rügen nicht zu hören sind, zumal sie auch ansonsten kaum rechtsgenügend begründet sind;
 
dass der Beschwerdeführer damit die dargestellte Alternativbegründung der Vorinstanz, die ihren Entscheid über die Aussichtslosigkeit der Ungültigkeitsklage selbständig zu tragen vermag, nicht mit rechtsgenügender Begründung angefochten hat;
 
dass damit auf die Beschwerde insgesamt nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die andere Alternativbegründung der Vorinstanz, an deren Beurteilung kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, einzugehen ist;
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren damit gegenstandslos wird;
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und der Genossenschaft B.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. August 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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