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Informationen zum Dokument  BGer 6F_8/2017  Materielle Begründung
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BGer 6F_8/2017 vom 27.07.2017
 
6F_8/2017
 
 
Urteil vom 27. Juli 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_268/2017 vom 15. Mai 2017.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, wies am 15. Mai 2017 eine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_268/2017).
 
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsbegehren an das Bundesgericht. Er fordert die Verurteilung ausnahmslos aller Beschuldigten wegen verschiedener Straftatbestände und verlangt eine Richtigstellung und offizielle Entschuldigung seitens des Bundesgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Kantons Thurgau wegen Vaterentfremdung und Beihilfe dazu. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
 
 
2.
 
Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 - 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen.
 
Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Dass der Gesuchsteller mit dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_268/2017 bzw. mit der rechtlichen Behandlung seiner Beschwerde nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Soweit er anderes als die Revision des Bundesgerichtsurteils verlangt, ist die Eingabe unzulässig.
 
 
3.
 
Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juli 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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