VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_387/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_387/2017 vom 24.07.2017
 
1C_387/2017
 
 
Urteil vom 24. Juli 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kommission für Administrativmassnahmen im
 
Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707 Freiburg.
 
Gegenstand
 
Strassenverkehr und Transportwesen (vorsorglicher Entzug des Führerausweises),
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017
 
des Kantonsgerichts Freiburg, Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofes.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr am 15. Mai 2017 u.a. verfügte, A.________ den Führerausweis ab dem 9. Mai 2017 bis zur Abklärung der Ausschlussgründe vorsorglich auf unbestimmte Zeit zu entziehen;
 
dass A.________ hiergegen gemäss Schreiben vom 5. Juni 2017 Ein-sprache erhob mit dem Hinweis darauf, er benötige zur Dokumentierung der Beschwerde noch verschiedene Unterlagen und Angaben, weshalb ihm die Beschwerdefrist um 30 Tage zu erstrecken sei;
 
dass die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs des Kantonsgerichts Freiburg mit Verfügung vom 26. Juni 2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, bei der - dem Beschwerdeführer am 18. Mai eröffneten - Verfügung vom 15. Mai 2017 handle es sich um einen Zwischenentscheid, der (laut der ihm zutreffend beigefügten Rechtsmittelbelehrung) innert zehn Tagen an die obere kantonale Instanz hätte weitergezogen werden können, weshalb die ab dem 19. Mai 2017 laufende Beschwerdefrist am 29. Mai 2017 abgelaufen sei;
 
dass die erst am 5. Juni 2017 der Post übergebene Eingabe des Be-schwerdeführers somit verspätet sei, was Nichteintreten zur Folge habe;
 
dass A.________ gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 mit Schreiben vom 18. Juli 2017 abermals eine Beschwerde ans Kantonsgericht sandte, welches diese Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesgericht überwiesen hat;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein beanstandet, dabei indes nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Nichteintretensverfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die vorliegende Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofes, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juli 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).