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Informationen zum Dokument  BGer 2C_642/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_642/2016 vom 20.07.2017
 
2C_642/2016
 
 
Urteil vom 20. Juli 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Mösching.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Juni 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der nigerianische Staatsangehörige A.________ wurde 1988 in der Schweiz geboren, nachdem seine Eltern am 19. August 1987 aus Nigeria hierher übersiedelten. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, ist ledig und hat keine Kinder. Er trat in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
1
- Zwischen 2002 und 2007 belegte ihn die Jugendanwaltschaft mit fünf Erziehungsverfügungen.
2
- Das Bezirksstatthalteramt Liestal sprach ihn mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2008 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--.
3
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2009 wurde A.________ der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, des geringfügigen Diebstahls sowie der Übertretung des Transportgesetzes schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Probezeit von drei Jahren), wovon zwei Tage durch Polizeihaft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.
4
- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 29. April 2009 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit und Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit von drei Jahren) als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2009 sowie zu einer Busse von Fr. 500.--.
5
- Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 24. Juni 2013 wurde A.________ der versuchten schweren Körperverletzung begangen am 12. Mai 2012 schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Weiter wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 StGB angeordnet. Auf Berufung bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Februar 2014 den Schuldspruch sowie das Strafmass und ordnete die ambulante Behandlung ohne Aufschub des Strafvollzugs an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 14. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
6
Aufgrund der verschiedenen Strafverfahren schuldet er dem Kanton Zürich Fr. 76'872.--.
7
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ am 9. Juli 2009 wegen seiner Straffälligkeit bereits verwarnt hatte, widerrief es am 17. Juni 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu verlassen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 1. Februar 2016 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2016).
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C. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
9
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 12. Juli 2016 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
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Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sicherheitsdirektion, das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
12
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
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1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 BGG). Der Beschwerdeführer reicht im bundesgerichtlichen Verfahren einen Therapiebericht der Psychiatrischen Klinik U.________ vom 28. November 2016, einen Vollzugsbericht der Strafanstalt Saxerriet vom 15. Dezember 2016, einen Arbeitsvertrag vom 18. Oktober 2016 sowie eine Arbeitsbestätigung desselben Arbeitgebers vom 19. Januar 2017 und das Protokoll der Standortsitzung der Zürcher Vollzugsbehörden vom 17. Februar 2017 ein. Es handelt sich bei sämtlichen Eingaben um unzulässige echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind. Sie bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG in der bis am 30. September 2016 geltenden, vorliegend noch massgeblichen Fassung; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36) oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2 S. 18, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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2.2. Gemäss Art. 63 AuG "kann" die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts, welche sich auch auf Art. 8 EMRK stützt, sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S. 
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2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Grundsätzlich unterliegt die Wegweisung straffällig gewordener Ausländer der zweiten Generation erhöhten Anforderungen (Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3). Handelt es sich bei den begangenen Straftaten um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (Urteile 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3; 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.5; 2C_547/2011 vom 28. November 2011 E. 5). Bei schwerer Straffälligkeit, insbesondere bei schweren Delikten gegen Leib und Leben, muss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Zudem dürfen bei ausländischen Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen können, generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3).
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3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt. Er beanstandet jedoch, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig und es liege deshalb eine Verletzung von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV vor.
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3.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil 2C_295/2009 E. 5.3 nicht publ. in BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Das Bezirksgericht Zürich ging in seinem Urteil vom 24. Juni 2013 aufgrund des erstellten Sachverhalts von einem sehr erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers aus. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten war es aufgrund einer Provokation des Beschwerdeführers zu einer Rangelei gekommen, von welcher sich der Beschwerdeführer entfernte, um mit einem Klappmesser (Klingenlänge ca. 3 - 6 cm) bewaffnet zurückzukehren. In der Folge versetzte er dem Geschädigten mehrere gezielte Messerstiche in den Oberkörper. Er ging dabei direkt und spezifisch auf den Geschädigten los und musste mehrfach zurückgehalten werden, ansonsten er vermutlich weiter auf den Geschädigten eingestochen hätte. Der Geschädigte wurde dabei nicht lebensbedrohlich verletzt, jedoch befanden sich das Bauch- bzw. Brustfell sowie die inneren Bauch- und Brustorgane in unmittelbarer Nähe zu den Schnittverletzungen. Es ist dem Zufall bzw. dem Eingreifen eines Dritten zuzuschreiben, dass keine schwereren Verletzungen eintraten.
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3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Straftat sei massgeblich auf seinen problematischen Alkoholkonsum zurückzuführen, welcher hinsichtlich des Verschuldens zumindest teilweise entlastend berücksichtigt werden müsse und auch zu einer (ambulanten) Suchtbehandlung während des Strafvollzugs führte, rügt er eine rechtswidrige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Jedoch ist die Vorinstanz an die rechtskräftigen Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden, welches allfällige schuldmildernde Umstände berücksichtigt (vgl. Urteil 2C_995/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1); insbesondere besteht im ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts zur Angemessenheit der Sanktion zu relativieren (vgl. Urteile 2C_396_2014 vom 27. März 2015 E. 3.1; 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.1; 2C_1052/2012 vom 2. April 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, zumal das Obergericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2014 ausführte, dass der Beschuldigte in der Berufung seinen Alkoholkonsum übertrieben darstellte, um eine Grundlage für die von ihm gewünschte stationäre Massnahme zu legen. Das Obergericht erachtete in der Folge die ambulante Suchtbehandlung, welche bereits das Bezirksgericht angeordnet hatte, als ausreichend.
21
3.3. Bei der versuchten schweren Körperverletzung handelte es sich um das letzte von verschiedenen Delikten des Beschwerdeführers, die sich gegen die Gesundheit anderer Menschen richteten. Er liess sich dabei weder von strafrechtlichen Massnahmen noch von einer ausländerrechtlichen Verwarnung beeindrucken. Das Verwaltungsgericht durfte sein Verschulden deshalb als schwer bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer bei seiner letzten Tat bereits 23 Jahre alt war und nicht mehr von jugendlicher Delinquenz gesprochen werden kann (BGE 139 I 31 E. 3.1 S. 36; Urteile des Bundesgerichts 2C_689/2008 vom 4. März 2009 E. 2.4; 2C_197/2012 E. 4.2).
22
3.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. Mai 2012 in Haft. Wie die Vorinstanz gestützt auf den Bericht vom 11. Dezember 2015 der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats feststellte, war sein Vollzugsverhalten bisher tadellos und er wird als Musterbeispiel eines gelungenen Vollzugsverlaufs beschrieben. Allerdings kommt diesem Wohlverhalten im Strafvollzug eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in Freiheit und durfte das von ihm erwartet werden (BGE 139 II 121 E. 5.5.2). Im Weiteren ging jedoch auch die Fachkommission von einer weiterhin belasteten Legalprognose aus, auch wenn sie gegenüber der Prognose im Bericht vom 5. Mai 2015, wonach bei Tätlichkeiten und Sachbeschädigungen ein hohes und bei schwerwiegenden Gewaltdelikten ein mittelgradiges Rückfallrisiko bestehe, eine leichte Verbesserung sah. Das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug per 13. Januar 2016 wurde denn auch am 5. Januar 2016 abgewiesen. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer verbesserten Legalprognose bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen würde, schliesst dies eine Ausweisung nicht aus. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentliche Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237).
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3.5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde auch nicht sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sich die Vorinstanz auf eine Einschätzung der Fachkommission aus dem Herbst 2015 gestützt hat, die im Zeitpunkt des Urteils vom 1. Juni 2016 nicht mehr aktuell gewesen sei. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür annehmen, dass sich die gewonnene Überzeugung in dieser kurzen Zeitspanne nicht mehr verändern würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Andernfalls wäre die Fällung eines Urteils kaum mehr möglich, da immer wieder neue Beweismittel über einen sich entwickelnden Sachverhalt erhoben werden müssten. Ebenfalls trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer positiven Kindheit des Beschwerdeführers ausgegangen sei, weil dieser in seinen Ferien zum Teil fremdplaziert worden war. Die Fachkommission fällte eine Legalprognose, die von der Vorinstanz zutreffend wieder gegeben worden ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass der Bericht eindeutig mangelhaft ist (vgl. E. 1.3), zumal dieser weitgehend auf seinen eigenen Aussage beruht. Die Unterlagen, welche belegen sollen, dass sich der Beschwerdeführer auch weiterhin wohl verhalte, können wiederum, wie bereits erwähnt (E. 1.4), im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
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3.6. Die Vorinstanz durfte folglich willkürfrei davon ausgehen, dass weiterhin eine gewisse Rückfallgefahr und damit ein entsprechend gewichtiges (sicherheitspolizeiliches) Interesse daran besteht, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt.
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4. Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
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4.1. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat hier sein gesamtes Leben verbracht. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen), doch ist er wiederholt - und trotz entsprechender Verwarnungen - straffällig geworden. Die Vorinstanz führte zu seiner sozialen Integration aus, dass er hier zwar intakte Beziehungen zu seiner Mutter und seinen Schwestern sowie zu seiner Freundin unterhalte und bei seinen Mitmenschen äusserst beliebt erscheine, da zahlreiche Schreiben von Familie, Freunden und Bekannten sowie eine Unterschriftensammlung von rund 180 Personen sich für sein Verbleiben in der Schweiz aussprechen würden. Dennoch liege aufgrund seiner diversen Straftaten und der dabei offenbarten ausgeprägten sozialen Gefährlichkeit (grundloses Provozieren, Anpinkeln und gewalttätiges Angreifen von ihm unbekannten Personen) keine erfolgreiche soziale Integration vor. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers an der verbindlichen Feststellung des Sachverhalts erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik. Gleiches gilt hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers, welche die Vorinstanz ebenfalls als nicht erfolgreich bezeichnete. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine abgeschlossene Berufslehre als Logistiker, jedoch zeigten sich sowohl sein Lehrbetrieb als auch die Globus AG, bei welcher der Beschwerdeführer von Februar bis November 2011 angestellt war, über seine Leistungen sehr unzufrieden. Unbestritten zog er sich am 26. April 2011 eine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes links zu. Wie die SUVA in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2012 feststellte, kann der Beschwerdeführer deshalb seine angestammte Tätigkeit als Logistikassistent nicht mehr ausführen. Er hat indessen keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da ihm weniger schwer belastende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar sind. Der Beschwerdeführer hat zudem gegenüber dem Kanton Zürich Schulden in der Höhe von Fr. 76'872.--.
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4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK in Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Der Beschwerdeführer ist erwachsen, unverheiratet und hat keine Kinder. Er kann somit diesbezüglich keinen Schutz aus Art. 8 EMRK ableiten. Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen ihrerseits nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene durchschnittliche Integration genügen im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens nicht; erforderlich sind besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Die Frage, ob der Widerruf der Bewilligung einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt, kann offen bleiben, nachdem dieser sich auch bei Berücksichtigung seiner familiären und gesellschaftlichen Beziehungen als verhältnismässig und gerechtfertigt erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.5, nicht publ. in BGE 140 II 129). Sein soziales Umfeld vermochte ihn bereits bisher nicht davon abzuhalten, in der Schweiz wiederholt schwer straffällig zu werden.
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4.3. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer als in der Schweiz geborenen Ausländer der zweiten Generation, der noch nie in Nigeria gewesen ist, zweifellos hart. Die Ausreise kann ihm aber dennoch zugemutet werden. Der Aufbau einer neuen beruflichen Zukunft, weil er aufgrund seiner Verletzung nicht mehr den erlernten Beruf ausüben kann, wird an beiden Orten mit Schwierigkeiten verbunden sein. Es wird ihm dabei zugute kommen, dass er in der Schweiz die Schule abgeschlossen hat und damit grundsätzlich über die Fähigkeiten verfügt, um in der Heimat wirtschaftlich Fuss zu fassen und falls beabsichtigt eine weitere Ausbildung in Angriff zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat weniger vorteilhafte wirtschaftliche Verhältnisse antreffen wird und er Schwierigkeiten haben dürfte, sich in den dortigen Arbeitsmarkt einzugliedern, mag allenfalls zutreffen. Diese Folge ist indessen seinem kriminellen Verhalten zuzuschreiben und deshalb hinzunehmen (Urteil 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.5; 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung und abgesehen von seiner Knieverletzung, die jedoch weiterhin ein weites Feld an verschiedenen Tätigkeiten zulässt, bei guter Gesundheit. In seinem Alter ist es ihm auch zumutbar, eine neue Sprache zu erlernen (vgl. Urteil 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 7.3), bzw. seine nicht sehr umfangreichen Kenntnisse des Englischen weiter zu verbessern. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich bei einer Rückkehr ein soziales Umfeld aufzubauen, soweit er darüber nicht bereits aufgrund verwandtschaftlicher Kontakte verfügen sollte. Neben seiner Familie kann ihn in der Startphase auch seine Lebensgefährtin finanziell wie auch psychisch aus der Schweiz unterstützen. Insgesamt hat es der Beschwerdeführer in der Hand, sich in der Heimat eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn dies mit einiger Anstrengung verbunden ist.
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4.4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und mit Blick auf seine hier lebende Familie, Partnerin sowie Freunde insgesamt bedeutend. Aufgrund der wiederholten sowie schweren Delinquenz und einer vorhandenen Rückfallgefahr überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 BV; 96 Abs. 1 AuG).
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5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt grundsätzlich die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da der angefochtene Entscheid vollumfänglich der Rechtslage und der Praxis des Bundesgerichts entspricht, muss die Beschwerde als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juli 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching
 
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