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Informationen zum Dokument  BGer 9C_440/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_440/2017 vom 19.07.2017
 
9C_440/2017
 
 
Urteil vom 19. Juli 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Christoph K. Graber,
 
2. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, und Rechtsanwältin Ivana Custic,
 
3. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Thomas Ruoss,
 
4. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Nater,
 
5. F.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Baumann,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. 
1
A.a. Am 24. Dezember 2014 liess die Sammelstiftung A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Teilklage erheben mit dem Antrag, es seien B.________, C.________, D.________, E.________ und die F.________ AG zu verurteilen, ihr unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 12'569'255.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2009 zu bezahlen. Eventualiter sei der Schaden nach richterlichem Ermessen gemäss Art. 42 Abs. OR (analog) zu bestimmen und es seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, ihr den derart festgelegten Schaden zu erstatten. Eine nachklageweise Mehrforderung bleibe vorbehalten. B.________, D.________ und E.________ liessen sich in der Folge im Rahmen ihrer Klageantworten vernehmen. Mit Beschluss vom 15. Juni 2015 wies das angerufene Gericht die Klage zufolge Weitschweifigkeit aus dem Recht und setzte der Klägerin eine einmalige, nicht erstreckbare Frist bis Ende September 2015 zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift mit einem Umfang von maximal 50 Seiten (übliche Schriftgrösse und üblicher Zeilenabstand; genaue Bezeichnung der Beweismittel) an. Diese Fristansetzung wurde mit der Androhung verbunden, dass bei nicht fristgemässem oder ungenügendem Nachkommen auf die Klage nicht eingetreten werde. Auf die gegen diesen Beschluss von der Sammelstiftung A.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C_564/2015 vom 1. September 2015).
2
B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 erneuerte das Sozialversicherungsgericht seinen Beschluss vom 15. Juni 2015 und setzte der Sammelstiftung A.________ eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 60 Tagen an, um eine im Sinne der Vorgaben verbesserte Klageschrift einzureichen. Fristgerecht legte die Klägerin am 22. Dezember 2015 eine überarbeitete Klage vor. Das Gericht trat mit Beschluss vom 5. Mai 2017 auf diese nicht ein, da sie den Anforderungen des Beschlusses vom 15. Juni 2015 nicht genüge.
3
C. Die Sammelstiftung A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse vom 15. Juni 2015 und 5. Mai 2017 sei das kantonale Gericht anzuweisen, auf die Teilklage vom 24. Dezember 2014 einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Verbesserung der Teilklage vom 24. Dezember 2014 zu verlangen, wobei weniger restriktive Auflagen als im Beschluss vom 15. Juni 2015 zu erteilen seien. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Teilklage vom 24. Dezember 2014 in der auf 50 Seiten gekürzten Fassung vom 22. Dezember 2015 einzutreten.
4
 
Erwägungen:
 
1. 
5
1.1. Angefochten ist in der Hauptsache ein verfahrensabschliessender Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Bereich des öffentlichen Rechts. Dieser prozessuale Endentscheid bildet ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
6
1.2. Die Beschwerdeführerin ist durch den vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und damit zu dessen Anfechtung beim Bundesgericht befugt. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb einzutreten.
7
2. 
8
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht wird nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft (BGE 136 I 316 E. 2.2.1 S. 318 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht) gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 I 184 E. 1.2 S. 187 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; je mit Hinweisen; Urteil 8C_65/2012 vom 21. August 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 V 310).
9
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist gleichzusetzen mit der Willkürrüge (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
10
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht habe sich, indem es auf ihre Klage nicht eingetreten sei, überspitzt formalistisch verhalten und ihr dadurch formell das Recht verweigert. Es liege daher eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vor.
11
4. 
12
4.1. Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen Anspruch auf Behandlung von formgerecht eingereichten Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde fälschlicherweise auf eine Eingabe nicht eintritt und sie nicht regelgemäss prüft. Dies beurteilt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11; 142 V 152 E. 4.2 S. 158; je mit Hinweisen).
13
4.2. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei. Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Urteil 1C_162/2010 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.1 am Ende; E. 2.1 hiervor).
14
5. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die vorinstanzliche Anwendung der Formvorschriften übertrieben streng ist, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht.
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5.1. Gemäss § 18 Abs. 2 Satz 1 des kantonalzürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) hat die Klageschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, setzt das Gericht nach Abs. 3 der Bestimmung eine angemessene Frist zur Verbesserung an mit der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde. Dies gilt insbesondere auch für weitschweifige Eingaben (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Letztere Norm findet kraft Verweises als ergänzendes kantonales Recht sinngemäss Anwendung.
16
5.2. Im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 6 BGG, welcher eine übermässige Weitschweifigkeit verlangt, genügt es bei Art. 132 Abs. 2 ZPO bereits, wenn die fragliche Eingabe weitschweifig ist. Grundsätzlich geben jedoch - bei beiden Formulierungen (vgl. Adrian Staehelin, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Rz. 3 zu Art. 132 ZPO) - insbesondere die folgenden Kriterien darüber Auskunft, ob die Rechtsschrift weitschweifig ist und somit den Gang der Rechtspflege behindert: Umfang des angefochtenen Entscheids sowie früherer oder gegnerischen Rechtsschriften und inhaltliche Abschweifung vom Prozessthema. (Übermässige) Weitschweifigkeit wird etwa angenommen bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen bezüglich einzelner Tat- oder Rechtsfragen, die zur Wahrung eines Anspruchs nicht erforderlich sind und/oder sich in keiner Weise auf das Prozessthema beziehen (Urteile 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1, 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 E. 3.2, 1P.14/2007 vom 26. März 2007 E. 3.2 mit Hinweis und 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007 E. 2.3; Julia Gschwend, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Rz. 29 zu Art. 132 ZPO; Michael Kramer/Nadja Erk, in: ZPO, Schweizerische Zivilpozessordnung, Art. 1-196, Kommentar, 2. Aufl. 2016, Rz. 13 zu Art. 132 ZPO; Staehelin,a.a.O., Rz. 3 zu Art. 132 ZPO; ferner Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Rz. 104 zu Art. 42 BGG). Weitschweifigkeit kann ferner auch darin gesehen werden, dass eine Partei zahlreiche Beilagen zu einer Rechtsschrift einreicht, die nicht in erkennbarer Weise mit der konkreten Streitfrage im Zusammenhang stehen (Kramer/Erk,a.a.O.). Die Darlegung komplizierter Sachverhalte und komplexer Rechtsverhältnisse erfordert unter Umständen jedoch ausführliche Erörterungen, die, da sachlich geboten, nicht als (übermässig) weitschweifig zurückzuweisen sind (Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1; Gschwend,a.a.O.; Staehelin,a.a.O.). Auch in derartigen, grundsätzlich zulässigen Fällen darf aber eine Beschränkung auf das Wesentliche erwartet werden. Das Erfordernis der Verständlichkeit verlangt sodann nach einer nachvollziehbaren Struktur der Eingabe. Ob eine Eingabe diesen Anforderungen genügt, hängt auch von den Umständen des Einzelfalls ab (Urteile 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1 und 1C_162/2010 vom 18. Mai 2010 E. 4.5).
17
6. 
18
6.1. Mit - im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu überprüfendem (vgl. Urteil 9C_564/2015 vom 1. September 2015; Art. 93 Abs. 3 BGG) - Beschluss vom 15. Juni 2015 (samt Verfügung vom 19. Oktober 2015) wies das kantonale Gericht die Klage vom 24. Dezember 2014 infolge Weitschweifigkeit aus dem Recht und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Verbesserung (Umfang von maximal 50 Seiten [übliche Schriftgrösse und üblicher Zeilenabstand; genaue Bezeichnung der Beweismittel]). Es begründete diesen Schritt im Wesentlichen damit, dass es im Kern um einen "relativ überschaubaren Sachverhalt" gehe (Schadenersatzforderung nach Art. 52 BVG), der basierend auf den üblichen Kriterien (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden und Kausalzusammenhang) einer rechtlichen Würdigung zuzuführen sei. Wie aus der Klage selber hervorgehe, müsse vorliegend nur derjenige Teilschaden beurteilt werden, der letztlich auf den Entscheid des Stiftungsrats vom 16. Dezember 2009 zurückzuführen sei, die  A.________ AG zu erwerben und dieser ein ungesichertes Darlehen zu gewähren. Vor diesem Hintergrund sei es - so die Vorinstanz abschliessend - nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, weshalb für die Schilderung der Sachlage und deren anschliessende Subsumtion eine Klageschrift von 420 Seiten samt sechs Ordnern mit neun Anhängen und neun Ordnern mit Einzelbeilagen notwendig sein sollte, zumal die Klage über weite Strecken Vorbringen enthalte, die nicht zum Fundament des gestellten Klagebegehrens gehörten.
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6.2.  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann deren 420-seitige Eingabe vom 24. Dezember 2014 mit haltbaren Gründen als weitschweifig im Sinne von § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 ZPO bezeichnet werden.
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6.2.1. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Klage vom 24. Dezember 2014 selber eingeräumt hat - und worauf im vorinstanzlichen Beschluss vom 15. Juni 2015 zu Recht hingewiesen  wurde -, wirft sie den Beklagten in ihren Funktionen als Stiftungsratspräsidentin (Beklagte 1), Stiftungsräte (Beklagte 3 und 4), Mitglied der Anlagekommission (Beklagter 2) und Revisionsstelle (Beklagte 5) im Kern vor, im Dezember 2009 durch aktives Handeln oder Unterlassen bewirkt zu haben, dass sie Dienstleistungsgesellschaften, die fast ausschliesslich für sie selber tätig gewesen seien, zu einem übersetzten Preis erworben und ihnen ein ungesichertes Darlehen über Fr. 5'750'000.- gewährt habe. Ihr sei dadurch ein Schaden in der Höhe von rund Fr. 12'600'000.- entstanden, da sich weder die Beteiligung noch das Darlehen im Nachgang als werthaltig erwiesen hätten. Konkret gehe es vorliegend nur um denjenigen Teilschaden, der letztlich auf den Entscheid des Stiftungsrats vom 16. Dezember 2009 zurückzuführen sei, die  A.________ AG zu erwerben und dieser ein ungesichertes Darlehen zu gewähren. Es handelt sich somit, wie vom kantonalen Gericht zutreffend vermerkt, in Bezug auf die nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 BVG vorzunehmende Verantwortlichkeitsbeurteilung grundsätzlich um einen "relativ überschaubaren Sachverhalt". Dennoch enthält die Klageschrift (vom 24. Dezember 2014) knapp 300 Seiten Ausführungen zum "Sachverhalt" und äussert sich auf beinahe 30 Seiten zum "Rechtlichen" im Sinne allgemeiner Erörterungen zu den entsprechenden Haftungsvoraussetzungen. Die "Subsumtion" benötigt sodann rund 80 sowie die Zusammenfassung nochmals drei Seiten. Die Eingabe beinhaltet, untermauert durch diverse Anhänge (sechs Ordner) und Beweisunterlagen (neun Ordner), zahlreiche Wiederholungen, Querverweise sowie detaillierte Erläuterungen zu Geschehnissen und Personen, welche sich später teilweise als nicht mehr entscheidrelevant erweisen. Sie mutet deshalb mit Blick auf das grundsätzlich eingrenzbare Prozessthema überdimensioniert an.
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6.2.2. Unterstrichen wird dieses Ergebnis durch den ausdrücklichen Hinweis in § 18 Abs. 2 Satz 1 GSVGer, wonach die Klageschrift eine "kurze" Darstellung des Sachverhalts zu enthalten hat. Ferner stellt das Berufsvorsorgegericht den Sachverhalt im Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 2 BVG von Amtes wegen fest. Es gilt im vorliegenden Prozess somit prinzipiell, wenn auch unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien, der Untersuchungsgrundsatz (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; Urteil 9C_473/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1, in: SVR 2015 BVG Nr. 50 S. 215). Auch daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Anforderungen an eine konzise, pointierte Darstellungsweise der Klage hier verhältnismässig hoch sind, zumal eine Rückweisung zur Verbesserung bereits bei "blosser" - und nicht erst übermässiger - Weitschweifigkeit der Eingabe geboten ist (vgl. E. 5.2 hiervor).
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6.3. Bei dieser Sachlage ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die fragliche Eingabe als weitschweifig betrachtet und der Beschwerdeführerin deshalb eine Frist zur Verbesserung angesetzt hat. Jedenfalls kann dem Gericht keine willkürliche Handhabe kantonalen Rechts vorgeworfen werden (E. 2.1 und 4.2 hiervor).
23
7. 
24
7.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die in den gerichtlichen Beschlüssen vom 15. Juni und 19. Oktober 2015 enthaltenen ("Verbesserungs") Vorgaben im Sinne von "maximal 50 Seiten (übliche Schriftgrösse und üblicher Zeilenabstand; genaue Bezeichnung der Beweismittel) " bezogen auf den vorliegenden Fall als überspitzt formalistisch und damit - in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - rechtsverweigernd einzustufen sind.
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7.2. Wie hiervor ausgeführt (E. 4.1), dienen prozessuale Formen im Rechtsgang dazu, die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Werden für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder handhabt die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe bzw. stellt sie an Rechtsschriften überspannte Anforderungen und versperrt den Rechtssuchenden damit den Rechtsweg in unzulässiger Weise, handelt es sich um ein überspitzt formalistisches Vorgehen.
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7.3. Die Vorinstanz hat die Klageschrift der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 2014 nach dem Dargelegten in nicht willkürlicher Weise als weitschweifig qualifiziert und deshalb eine Verbesserung verlangt. Ziel dieser Massnahme war es, eine gekürzte und enger auf das Prozessthema fokussierte Eingabe zu erlangen. Ob es generell zweckdienlich ist, zur Erreichung einer komprimierter gefassten Rechtsschrift eine exakte Seitenzahl vorzugeben, kann an dieser Stelle offen bleiben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es, um beurteilen zu können, welchen exakten Umfang eine Eingabe haben darf, um ein Vorbringen hinreichend darzustellen und zu begründen, einer vertieften materiellen Auseinandersetzung des Gerichts mit der Materie bedarf. Nur so ist die zuständige Behörde in der Lage, sich ein Bild von den Sachverhaltselementen und rechtlichen Ausführungen zu machen, die nötig sind, um die Rechtsposition der betroffenen Partei optimal zu wahren.
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7.3.1. Im vorliegenden Fall erscheint die vorgegebene maximale Begrenzung auf 50 Seiten - und damit auf rund 12 % des ursprünglichen Klageumfangs - in Anbetracht der Höhe der eingeklagten Forderung und eines zwar "relativ überschaubaren", infolge der notwendigen Beurteilung von unterschiedlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen, von mehreren finanziellen Transaktionen etc. aber doch nicht ganz einfach strukturierten Sachverhalts jedenfalls als zu restriktiv. Hinzu kommt die Anzahl der von der Beschwerdeführerin ins Recht gefassten Beklagten mit je unterschiedlichen Funktionen (Stiftungsratspräsidentin, Stiftungsräte, Mitglied der Anlagekommission, Revisionsstelle; vgl. E. 6.2.1 hiervor), deren Pflichtverletzungen (einschliesslich Kausalverlauf, Auswirkung auf den Schaden, Verschulden) einzeln aufzuzeigen sind. Unterstrichen wird diese Schlussfolgerung durch den Umstand, dass der im Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52 BVG grundsätzlich zur Anwendung gelangende Untersuchungsgrundsatz (E. 6.2.2 hiervor) durch die Mitwirkungspflicht der Parteien zurückgedrängt wird, namentlich wenn diese - wie hier - anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; Urteil 9C_473/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1, in: SVR 2015 BVG Nr. 50 S. 215). Auch im Bereich der beruflichen Vorsorge gilt sodann das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der von allen möglichen Geschehensabläufen als der wahrscheinlichste erscheint (BGE 139 V 176 E. 5.3 S. 186 mit Hinweisen; 126 V 353 E. 5b S. 360). In diesem Zusammenhang ist zudem der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Vorinstanz um die einzige gerichtliche Instanz handelt, die den gesamten Sachverhalt umfassend und uneingeschränkt würdigen kann. Deren Beurteilung ist in tatsächlicher Hinsicht in einem allfälligen letztinstanzlichen Verfahren für das Bundesgericht vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit verbindlich (vgl. E. 2 hiervor). Neue Tatsachen und Beweismittel sind alsdann infolge des in Art. 99 BGG verankerten Novenverbots im Regelfall unzulässig. Die klagende Partei ist somit darauf angewiesen, ihr Anliegen vor dem vorgelagerten Gericht zwar in gebotener Kürze, aber doch in den Umständen des Einzelfalls ausreichend Rechnung tragender Weise vortragen zu können.
28
7.3.2. Allgemein ist schliesslich zu beachten, dass vor dem Hintergrund der möglichen Konsequenz des Verlusts des Rechtsschutzes hinsichtlich des als adäquat einzustufenden Umfangs einer Rechtsschrift und der daran gekoppelten Frage der formellen Zulässigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf (Urteile 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1 und 1C_162/2010 vom 18. Mai 2010 E. 4.5; Gschwend,  a.a.O.). Dies auch deshalb, weil das Gericht sich ohnehin nicht mit jedem und sämtlichen Vorbringen befassen muss, sondern sich mit der Behandlung der relevanten Streitpunkte und Fragen begnügen kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen; Gschwend,  a.a.O.; Merz,  a.a.O., Rz. 99 zu Art. 42 BGG).
29
7.4. Nach dem Gesagten ist die auf eine Anzahl von maximal 50 Seiten begrenzte Verbesserungsvorgabe gemäss vorinstanzlichen Beschlüssen vom 15. Juni und 19. Oktober 2015 als zu eng gefasst zu werten. Damit wird nicht die Durchsetzung des materiellen Rechts gewährleistet, sondern im Gegenteil der Beschwerdeführerin in unzulässiger - überspitzt formalistischer - Weise der Rechtsweg versperrt. Sie sind deshalb aufzuheben.
30
8. 
31
8.1. In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, das kantonale Gericht sei - bei einem derartigen Verfahrensausgang - anzuweisen, eine Verbesserung der Teilklage vom 24. Dezember 2014 zu verlangen, wobei diese mit weniger restriktiven Auflagen als im Beschluss vom 15. Juni 2015 zu verbinden sei.
32
8.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass die modifizierte Klage vom 22. Dezember 2015 samt Anhängen und "integralen" Beilagen, zumal als vom kantonalen Gericht hinsichtlich der Schriftgrösse als "im Allgemeinen gerade noch akzeptabel" bezeichnet, durchaus geeignet ist, die Angelegenheit materiell zu beurteilen. Zwar sind die von der Beschwerdeführerin verwendeten, im angefochtenen Nichteintretensentscheid detailliert wiedergegebenen Abkürzungen mit der Vorinstanz als zumindest teilweise unüblich einzustufen. Da deshalb die Konsultation des beigefügten Abkürzungsverzeichnisses erforderlich ist, wird die Lesbarkeit der Rechtsschrift zugestandenermassen erschwert. Es kann indessen weder von einer dadurch bewirkten "erheblichen Beeinträchtigung" der Verständlichkeit der klägerischen Ausführungen noch, wie ebenfalls im Entscheid erwogen, von einem "geradezu masslosen" Einsatz derselben gesprochen werden. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Version der Klageschrift noch weitgehend auf entsprechende Abkürzungen verzichtet hatte, ist offenkundig den ihr mit Beschluss vom 15. Juni 2015 auferlegten Kürzungsvorgaben zuzuschreiben und insofern durchaus nachvollziehbar. Eine eigentliche Absicht der Beschwerdeführerin, die entsprechenden Auflagen damit "zu unterlaufen", ist entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts nicht erkennbar. Auch liegt in Bezug auf die Substantiierung des Schadens, jedenfalls unter Beizug des Gutachtens der KPMG vom 11. Dezember 2014 samt Belegen, ein rechtsgenügliches, den Fall in materieller Hinsicht beurteilbares Klagefundament vor. Der Vorinstanz ist diesbezüglich überdies vorzuhalten, dass es widersprüchlich erscheint, der Beschwerdeführerin, nachdem die erste Klageschrift infolge Weitschweifigkeit nicht akzeptiert worden war, nunmehr vorzuwerfen, die Schadensberechnung werde im Sinne des Verweises auf ein beliegendes Gutachten unzulässigerweise "ausgelagert" und finde nicht in der Klage selber statt.
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Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt im Rahmen der "verbesserten" Klageschrift vom 22. Dezember 2015 (samt Beilagen) wirksam zur Geltung bringen können (vgl. Urteile 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 3.1 und 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 7.2.7 mit Hinweis). E ine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Anweisung, eine Verbesserung der Teilklage vom 24. Dezember 2014 mit weniger restriktiven Auflagen zu verlangen, erübrigt sich daher und stellt keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dar. Vielmehr ist die Sache im Sinne des subeventualiter formulierten Rechtsbegehrens in der Beschwerde an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es auf die "verbesserte" Klage vom 22. Dezember 2015 eintrete und diese materiell behandle. Diese Vorgehensweise rechtfertigt sich auch insofern, als die Beklagten im kantonalen Verfahren bereits Gelegenheit erhalten haben, sich zur "verbesserten" Klageschrift zu äussern und davon auch teilweise Gebrauch gemacht haben.
34
 
Erwägung 9
 
9.1. In Anbetracht des Verfahrensausgangs sind abschliessende Erläuterungen zu den weiteren, insbesondere in prozessualer Hinsicht, von der Beschwerdeführerin aufgebrachten Punkten nicht erforderlich.
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9.2. Namentlich können Ausführungen zur Frage unterbleiben, ob die Vorinstanz sich, indem sie die Klage vom 24. Dezember 2014 zunächst - ohne ersichtliche Prüfung auf Formmängel hin - entgegengenommen, die Beklagten mit Verfügung vom 22. Januar 2015 entsprechend in Kenntnis gesetzt und diesen am 4. Februar 2015 Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Klageantworten eröffnet hat, um, noch während laufender Klageantwortfrist aber auf diesbezüglich lautende "Anträge" der Beklagten hin, am 15. Juni 2015 den Beschluss zu fällen, die Klage wegen Weitschweifigkeit aus dem Recht zu weisen und eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, widersprüchlich und damit treuwidrig verhalten hat. Staehelin (a.a.O., Rz. 4 f. zu Art. 132 ZPO) führt in diesem Zusammenhang etwa aus, dass mangelhafte Eingaben vom Gericht vorerst nicht weiter behandelt und beispielsweise nicht der Gegenpartei zugestellt werden dürften. Grundsätzlich - so der Autor weiter - sei das Gericht verpflichtet, zur Behebung mangelhafter Eingaben von deren Zustellung an die Gegenpartei abzusehen und eine Nachfrist anzusetzen. Reiche die betroffene Partei innerhalb der Nachfrist ihre verbesserte Eingabe ein, so werde der Mangel geheilt, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung der mangelhaften Eingabe.
36
Ebenso wenig drängen sich Erörterungen dazu auf, ob dadurch, dass das kantonale Gericht den Beklagten auf "verbesserte" Klage vom 22. Dezember 2015 hin ebenfalls die Möglichkeit von je 50-seitigen Klageantworten gewährt hat, das Gebot der Waffengleichheit verletzt  wurde.
37
10. Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs, der einen formellen Hintergrund aufweist, verzichtet. Die Einholung einer Vernehmlassung zur Beschwerde käme einem Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen. Damit ist ein Schriftenwechsel aus Gründen der Prozessökonomie nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 6).
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11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdegegner die Gerichtskosten (zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht überdies eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschlüsse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni und 19. Oktober 2015 sowie der Nichteintretensentscheid vom 5. Mai 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die Klage vom 22. Dezember 2015 eintrete und in der Sache entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1500.- werden den fünf Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen (je Fr. 300.-) und unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Die fünf Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 2800.- (je Fr. 560.-) für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Juli 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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