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Informationen zum Dokument  BGer 5A_260/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_260/2017 vom 17.07.2017
 
5A_260/2017, 5A_261/2017, 5A_262/2017
 
 
Urteil vom 17. Juli 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________ AG,
 
2. Aktiengesellschaft C.________ in Liquidation,
 
3. E.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Konkursamt Wald,
 
Bezirksgericht Hinwil.
 
Gegenstand
 
Sicherungsmassnahmen (Konkursverfahren),
 
Beschwerde gegen drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. März 2017 (PS170057-O/U, PS170058-O/U
 
und PS170059-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit einer einheitlichen Eingabe vom 3. April 2017 haben die A.________ AG, die Aktiengesellschaft C.________ in Liquidation, beide vertreten durch E.________, sowie E.________ persönlich unter anderem drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2017 (PS170057-O/U, PS170058-O/U und PS170059-O/U) angefochten. Die drei Beschlüsse betreffen Sicherungsmassnahmen im Konkurs der Aktiengesellschaft C.________ in Liquidation. Das Bundesgericht hat entsprechend der Anzahl angefochtener Beschlüsse drei Verfahren eröffnet (5A_260/2017, 5A_261/2017 und 5A_262/2017). Diese drei Verfahren können nunmehr vereinigt werden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP e contrario). Aufgrund der Eingabe vom 3. April 2017 sind ausserdem die Verfahren 5A_263/2017 und 5A_264/2017 eröffnet worden, die separat zu führen sind und teilweise andere Parteien betreffen.
1
Das Bundesgericht hat den Beschwerden mit Verfügungen vom 5. April 2017 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und die A.________ AG und die Aktiengesellschaft C.________ in Liquidation in den Verfahren 5A_260/2017, 5A_261/2017 und 5A_262/2017 zur Bezahlung von Kostenvorschüssen von Fr. 2'000.-- aufgefordert (Art. 62 BGG). Mit Verfügungen vom 8. Mai 2017 ist den genannten Gesellschaften eine Nachfrist zur Leistung der Vorschüsse bis 29. Mai 2017 angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens bei nicht innert der Nachfrist erfolgten Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Zugleich ist den genannten Gesellschaften in Beantwortung einer Eingabe vom 5. Mai 2017 erläutert worden, dass der Betrag von Fr. 2'000.-- einmal im Verfahren 5A_260/2017, einmal im Verfahren 5A_261/2017 und einmal im Verfahren 5A_262/2017 geschuldet ist.
2
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 haben die beschwerdeführenden Parteien der Verfahren 5A_260/2017 bis 5A_264/2017 um Vereinigung dieser Verfahren ersucht, dies in der offensichtlichen Absicht, den Totalbetrag der verlangten Kostenvorschüsse zu senken. Das Bundesgericht hat dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2017 zurzeit abgewiesen.
3
Die A.________ AG und die Aktiengesellschaft C.________ in Liquidation haben die verlangten Kostenvorschüsse in den Verfahren 5A_260/2017, 5A_261/2017 und 5A_262/2017 nicht binnen Nachfrist geleistet.
4
Obschon E.________ in den Verfahren 5A_260/2017, 5A_261/2017 und 5A_262/2017 persönlich als Beschwerdeführer auftritt, sind ihm versehentlich keine persönlichen Kostenvorschussverfügungen zuge-stellt worden. Deshalb ist ihm mit Verfügungen vom 15. Juni 2017 eine Nachfrist bis 29. Juni 2017 angesetzt worden, um in diesen Verfahren die Kostenvorschüsse selber zu bezahlen (unter Androhung des Nichteintretens bei nicht innert der Nachfrist erfolgten Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG).
5
Auch binnen dieser Nachfrist sind die verlangten Kostenvorschüsse nicht bezahlt worden.
6
Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerden in den Verfahren 5A_260/2017, 5A_261/2017 und 5A_262/2017 nicht einzutreten.
7
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Kosten werden auf Fr. 1'000.-- pro Verfahren, d.h. auf gesamthaft Fr. 3'000.--, festgesetzt.
8
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Die Verfahren 5A_260/2017, 5A_261/2017 und 5A_262/2017 werden vereinigt.
9
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
10
3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- (Fr. 1'000.-- je Verfahren) werden den Beschwerdeführern auferlegt.
11
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
12
Lausanne, 17. Juli 2017
13
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Das präsidierende Mitglied: Escher
16
Der Gerichtsschreiber: Zingg
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