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Informationen zum Dokument  BGer 9C_648/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_648/2016 vom 12.07.2017
 
9C_648/2016
 
 
Urteil vom 12. Juli 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Parrino,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter F. Siegen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 9. August 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1965 geborene A.________ arbeitete bis 2001 als Electronic Commerce Development Coordinator bei der B.________ S.A.. Am 27. Mai 2002 meldete er sich wegen eines Bandscheibenvorfalles (Operation im Juli 2000), einer chronischen Hepatitis B und psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach verschiedenen Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ ab 1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 8. August 2003). Die nachfolgenden Rentenüberprüfungen ergaben keine Änderung.
1
A.b. Im Rahmen eines 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle bei der Aerztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI) eine polydisziplinäre Expertise (Gutachten vom 14. Oktober 2013). Gegen den abweisenden Vorbescheid erhob A.________ Einwände. Die IV-Stelle holte daraufhin ein neues ABI-Gutachten ein, das vom 1. September 2015 datiert. Gestützt darauf verfügte sie am 21. Januar 2016 die Einstellung der ganzen Invalidenrente auf Ende des Folgemonats mit der Begründung, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich wesentlich verbessert.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 9. August 2016).
3
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 21. Januar 2016 sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
4
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
5
 
Erwägungen:
 
1. 
6
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Versicherte legt einen Bericht der Klinik C.________ vom 13. Dezember 2016 und einen solchen der Klinik D.________ vom 15. Dezember 2016 ins Recht. Diese Beweismittel sind nach dem angefochtenen Entscheid entstanden. Sie bleiben aufgrund des Verbots, im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht echte Noven beizubringen, unbeachtlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Überdies ist im Normalfall der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
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2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 f. ATSG) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) korrekt wiedergegeben. Richtig sind auch die Ausführungen zum relevanten Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) und zur Beweiskraft medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), insbesondere im Zusammenhang mit der Revision von Invalidenrenten (SVR 2012 IV Nr. 18, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2). Darauf wird verwiesen.
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 21. Januar 2016 zu Recht geschützt hat.
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3.1. Das kantonale Gericht hat den polydisziplinären ABI-Gutachten vom 14. Oktober 2013 und 1. September 2015 Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat es eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für die angestammte und jede andere angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet. Daraus hat die Vorinstanz geschlossen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe, weshalb ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege. Sodann hat sie aufgrund eines Prozentvergleichs einen Invaliditätsgrad von 20 % ermittelt und die Rentenaufhebung bestätigt.
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3.2. Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), welche das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
12
4. 
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4.1. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die beiden ABI-Gutachten vom 14. Oktober 2013 und 1. September 2015 seien nicht beweiskräftig, weil die ABI-Experten die Auswirkungen der somatischen und psychischen Beschwerden nicht genügend differenziert beurteilt hätten, beschränkt er sich darauf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen zu wiederholen und den Erwägungen des kantonalen Gerichts die eigene Sichtweise entgegenzuhalten, was nicht genügt. Der Einwand, die Gutachten seien abgefasst, "wie wenn es sich bei ihm um einen Bauarbeiter handeln würde", ist nicht stichhaltig: Im Gegenteil berücksichtigten die ABI-Gutachter den gesamten beruflichen und sozialen Werdegang des Versicherten umfassend. So geht bereits aus dem ersten Gutachten vom 14. Oktober 2013 explizit hervor, der Explorand habe nach dem vergeblichen Versuch, in Zürich Medizin zu studieren, mehrere Jahre im EDV-Bereich als Instruktor, Consultant und Koordinator im Aussendienst gearbeitet. Letztgenannte Tätigkeit könne als die angestammte angesehen werden (ABI-Gutachten vom 14. Oktober 2013, "Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht", Ziff. 4.2.5 S. 19). Im Rahmen des Gutachtens 2015 gelangte der orthopädische Experte Dr. med. E.________ zum Schluss, seit dem ABI-Gutachten vom 14. Oktober 2013 sei es zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen (vgl. ABI-Gutachten vom 1. September 2015, Ziff. 4.2.6 S. 21). Dr. med. E.________ begründete zudem nachvollziehbar, welche Tätigkeiten (körperlich leicht unter Wechselbelastung; ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg) dem Versicherten in welchem zeitlichen Umfang zumutbar seien (vgl. ABI-Gutachten vom 1. September 2015, Ziff. 4.2.5 S. 21). Damit liegt - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - aus orthopädischer Sicht ein schlüssiges Belastungsprofil vor, das mit demjenigen eines Bauarbeiters nichts gemeinsam hat. Von "laienhaften Annahmen", wie sie in der Beschwerde geltend gemacht werden, kann keine Rede sein.
14
4.2. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Einschätzung in den beiden psychiatrischen ABI-Gutachten sei lückenhaft, hilft nicht weiter: Der ABI-Experte Dr. med. F.________ führte aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei durch die vorliegenden psychischen Störungen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode [ICD-10 F33.0]; Panikstörung [ICD-10 F41.0]) bedingt. Dadurch komme es bei der Arbeit vor allem zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was einen vermehrten Pausenbedarf erfordere (vgl. ABI-Gutachten vom 14. Oktober 2013 und 1. September 2015, "Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht", Ziff. 4.1.5 S. 13 bzw. S. 16). Überdies äusserte sich Dr. med. F.________ bei der Beantwortung der von der IV-Stelle gestellten Ergänzungsfragen nochmals explizit zu den vorhandenen psychischen Ressourcen des Versicherten. Dabei ging er detailliert auf dessen beruflichen Werdegang (beabsichtigtes Medizinstudium; Schulabschluss als EDV-Instruktor; Tätigkeit bei der B.________ S.A.) ein (vgl. ABI-Stellungnahme vom 24. November 2015). Diese Einschätzung ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - in allen Teilen bundesrechtskonform. Aus der Gesamtbeurteilung des ABI geht sodann unmissverständlich hervor, dass die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sämtliche körperlich leichten, geeigneten Tätigkeiten - also auch die zuletzt ausgeübte - umfasst (ABI-Gutachten vom 1. September 2015, Ziff. 6.2 S. 27). Der Einwand, der psychiatrische ABI-Experte habe mit keinem Wort erklärt, von welchem Tätigkeitsprofil er ausgehe, ist folglich unbehelflich. Auch im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was Zweifel an der Beweiskraft der psychiatrischen ABI-Gutachten rechtfertigen könnte. Soweit er sich auf pauschale Behauptungen beschränkt, denen kein eigentlicher Begründungsgehalt unterlegt ist, sind diese zum vorneherein nicht zu hören.
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4.3. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ist aus neurologischer Sicht unstreitig nicht beeinträchtigt. Daher erübrigen sich Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen des Bescherdeführers ohne weiteres. Insgesamt durfte d as kantonale Gericht auf die ABI-Gutachten vom 14. Oktober 2013 und 1. September 2015 abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Der Verzicht auf weitere Abklärungen erfolgte in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis).
16
5. 
17
5.1. Was das Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) anbelangt, hat die Vorinstanz beweiswürdigend festgestellt, im Gutachten vom 14. Oktober 2013 hätten die ABI-Gutachter ausgeführt, es könne aus psychiatrischer Sicht diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Diese sei vor allem früher, entsprechend den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.________ und auch der erfolgten Rentenzusprache, mit einer schweren Episode ausgeprägt gewesen. Gegenwärtig könne aber eine schwere depressive Episode nicht mehr bestätigt werden. Auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, welche dem Beschwerdeführer möglich seien, liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor.
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5.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen einzig ein, in psychiatrischer Hinsicht sei entscheidend, dass gegenwärtig eine andauernde depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) vorliege. Da entgegen den Erwägungen des kantonalen Gerichts auch am 8. August 2003 keine schwere Depression bestanden habe, könne nicht auf eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands geschlossen werden. Dies greift insoweit zu kurz, als eine unveränderte Diagnose allein nicht genügt, damit lediglich von einer - die Rentenrevision ausschliessenden - anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts ausgegangen werden könnte (zum Hinzutreten bzw. Wegfallen einer Diagnose vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer übersieht, dass das kantonale Gericht einen Revisionsgrund (auch) aufgrund einer Verbesserung des Aktivitätsniveaus bejaht hat (vgl. die vorinstanzliche Erwägung 4.3). In der Tat hielt der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________ mit Blick auf die täglichen Aktivitäten fest, der Versicherte könne (neu) auch körperlich nicht anspruchsvolle Haushalttätigkeiten verrichten und fahre vor allem selber Auto, wenn auch nicht längere Strecken; dies spreche gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen (vgl. ABI-Gutachten vom 14. Oktober 2013, Ziff. 4.1.8 in fine S. 14). Demgegenüber war der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________ im Frühling 2003 mit Blick auf die alltäglichen Verrichtungen noch von einem gänzlich fehlenden Antrieb, Kraftlosigkeit, einem (depressiv bedingt) reduzierten Gedächtnis und insbesondere von Konzentrationsstörungen ausgegangen (vgl. Bericht vom 31. März 2003). Das kantonale Gericht hat die daraus folgende Einschätzung des psychiatrischen ABI-Experten übernommen, wonach gestützt auf die täglichen Aktivitäten des Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege (vgl. E. 5.1 vorne, letzter Satz). Die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig (willkürlich), zumal der Beschwerdeführer dazu nicht (substantiiert) Stellung nimmt; sie bleibt für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1 vorne). Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege, hält vor Bundesrecht stand. Weitere Ausführungen zur Frage, ob auch aus orthopädischer Sicht eine Änderung des Gesundheitszustands anzunehmen ist, erübrigen sich.
19
6. 
20
6.1. Streitig ist weiter die anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung. Das kantonale Gericht hat erwogen, weil dem Beschwerdeführer gestützt auf das ABI-Gutachten sowohl die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei, resultiere unter Anwendung eines Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 20 %. Damit habe der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch mehr. Auf Ausführungen zum anrechenbaren Validen- und Invalideneinkommen könne verzichtet werden.
21
 
Erwägung 6.2
 
6.2.1. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens - soweit dieses nicht aufgrund eines tatsächlich erzielten Einkommens feststeht - können die vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (nachfolgend: LSE; BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 mit Hinweisen) beigezogen werden (vgl. nachfolgend E. 6.5.1). Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist indes zulässig, wenn die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau bestimmt werden können. Der Verdienstausfall ist diesfalls durch die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen zu schätzen, was eine zulässige Variante des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) anhand der LSE-Tabellenwerte darstellt. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Die Anwendung dieser Methode ist gerechtfertigt, wenn der versicherten Person die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit noch offen steht (weil beispielsweise keine Kündigung des Arbeitsvertrages erfolgte), oder wenn sie an ihrer bisherigen Arbeitsstelle als bestmöglich eingegliedert gilt (weil etwa der vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Verdienst höher ist als das Invalideneinkommen; Urteil 9C_225/2016 vom 14. Juli 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
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6.2.2. Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, die indessen als innere Tatsache einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, insoweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden (Urteil 9C_3/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).
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6.3. Die Vorinstanz übersieht, dass die letzte Arbeitsstelle des Beschwerdeführers als Electronic Commerce Development Coordinator bei der B.________ S.A. infolge der Kündigung durch die Arbeitgeberin nicht mehr besteht (vgl. Arbeitgeberangaben vom 7. Juni 2002). Der Versicherte hat zudem unstreitig letztmals im Mai 2001 in seiner angestammten Tätigkeit gearbeitet (vgl. Verfügung vom 8. August 2003). Mit Blick auf den technischen Fortschritt in der IT-Branche ist nicht davon auszugehen, dass er ein ähnliches Einkommen wird erzielen können wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens vor über fünfzehn Jahren. Damit fällt auch eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, ausser Betracht. Die Voraussetzungen für einen Prozentvergleich sind nicht gegeben (vgl. E. 6.2.1 vorne); das Vorgehen des kantonalen Gerichts verletzt Bundesrecht. Validen- und Invalideneinkommen sind ziffernmässig festzulegen.
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6.4. 
25
6.4.1. Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich zu bestimmen (E. 3.1; Urteile 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2 Abs. 3; 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 39, 8C_215/2015 E. 4.2; 2013 UV Nr. 4 S. 13, 8C_145/2012 E. 3.1). In diesem Sinne bedarf das Abgehen vom zuletzt erzielten Verdienst besonderer Begründung (Urteil 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 2.2 Abs. 3).
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6.4.2. Der vom Versicherten als Gesunder in der bisherigen Tätigkeit erzielte Verdienst beläuft sich per 1. Januar 2003 (hypothetisch) auf Fr. 8'262.80 im Monat (vgl. Arbeitgeberangaben vom 17. März 2003; Verfügung vom 8. August 2003). Dass die Tätigkeit als Electronic Commerce Development Coordinator bei der B.________ S.A. als solche auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden oder die letzte Arbeitsstelle des Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen verloren gegangen wäre (diesfalls wäre der Tabellenlohn Anknüpfungspunkt für das Valideneinkommen), steht nicht zur Diskussion. Gestützt darauf ist, wie dies in der Beschwerde beantragt wird, das in den Verfügungen vom 8. August 2003 und 21. Januar 2016 korrekt berücksichtigte Valideneinkommen von Fr. 123'443.- (13 x Fr. 8'262.80 = Fr. 107'416.-, indexiert auf 2012) heranzuziehen. Nachdem die Vergleichseinkommen auf der gleichen zeitlichen Grundlage zu berechnen sind, erübrigt sich eine Anpassung an die Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt (21. Januar 2016; zum Invalideneinkommen vgl. nachfolgend E. 6.5).
27
6.5. 
28
6.5.1. Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen; Urteil 8C_898/2015 vom 13. Juni 2016 E. 3.2).
29
6.5.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und die versicherte Person - je nach Ausprägung - deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).
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6.5.3. Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vorzunehmen sei, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis; Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 in fine, nicht publiziert in: BGE 135 V 297).
31
6.5.4. 
32
6.5.4.1. Der Beschwerde ist insoweit zu folgen, als betreffend das Invalideneinkommen die Voraussetzungen für die Heranziehung der LSE-Tabellenwerte erfüllt sind. Mit Blick auf die anwendbare LSE 2012 entfällt die Anrechnung des Totalwerts, weil der Beschwerdeführer nur im Dienstleistungssektor über Berufserfahrung verfügt. Wird mit der Beschwerde die Branche "Information und Kommunikation" (LSE 2012, TA1, Spalte 58-63) herangezogen, so erscheint die Anrechnung des Kompetenzniveaus 2 angemessen, worin praktische Tätigkeiten u.a. im Bereich der Administration und Datenverarbeitung enthalten sind (Fr. 6'946.-; LSE 2012, TA1, Kompetenzniveau 2, Männer). Dies führt unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit zu einem Betrag von Fr. 85'435.80 (Fr. 6'946.- x 12 : 40 x 41.0). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. E. 3.1 vorne) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 68'348.60 (Fr. 85'435.80 x 0.8). Alternativ könnte auch die Branche "Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstl." (Fr. 6'420.-; LSE 2012, TA1, Spalte 69-75, Kompetenzniveau 2, Männer) herangezogen werden. Gestützt darauf ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 63'943.20 (Fr. 6'420.- x 12 : 40 x 41.5 = Fr. 79'929.- x 0.8).
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6.5.4.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vorzunehmen. Soweit er diesbezüglich rügt, er leide immer noch unter somatischen Beschwerden (u.a. einer Hepatitis B), ist nicht ersichtlich, weshalb gestützt darauf ein Abzug gerechtfertigt sein sollte. Gegenteils wurden die somatischen Leiden in der ABI-Expertise im Rahmen der 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für den erhöhten Pausenbedarf infolge der Nebenwirkungen der Hepatitis B-Therapie, was gemäss Einschätzung der Gutachter zu einer (mit Blick auf die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit nicht additiven) Leistungsminderung von 10 % führe (vgl. ABI-Gutachten vom 1. September 2015, Ziff. 3.4 S. 11 f.). Dem Umstand, dass der Versicherte in Anbetracht der langen Berufspause und der Entwicklung in der IT-Branche keinen "Durchschnittslohn" mehr erreichen könne, worauf dieser weiter verweist, wird durch das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabellenwerte hinreichend Rechnung getragen (vgl. E. 6.5.4.1 vorne). Inwieweit ferner die - wie der Beschwerdeführer selber einräumt - bereits guten Deutsch- und Englischkenntnisse einen Abzug rechtfertigen sollen, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht (substantiiert) dargetan. Ebenso wenig vermag der (pauschale) Hinweis, der Beschwerdeführer sei "alt" (vgl. dazu statt vieler: Urteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2), eine wesentliche Erschwernis bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu begründen: Der im Verfügungszeitpunkt knapp über fünfzigjährige Versicherte verfügt mit einer in der Schweiz anerkannten Matura, einer EDV-Ausbildung und einiger Berufserfahrung über ein solides berufliches Rüstzeug (vgl. berufliche Anamnese; ABI-Gutachten vom 1. September 2015, S. 13). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor, dass sich das Kriterium der Teilzeitarbeit bei einem zumutbaren Pensum von 80 % nachteilig auswirke (vgl. Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Auch im Übrigen sind keine abzugsrelevanten Umstände ersichtlich, weshalb es mit dem ermittelten Invalideneinkommen (E. 6.5.4.1 vorne) sein Bewenden hat.
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6.6. Insgesamt resultiert in Anbetracht der festgelegten Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 123'443.-; Invalideneinkommen: Fr. 68'348.60) ein Invaliditätsgrad von 44.6 % (bzw. bei einem Invalideneinkommen von Fr. 63'943.20 [vgl. vorne E. 6.5.4.1 in fine] ein solcher von 48.2 %). So oder anders führt dies nicht zur revisionsweisen Aufhebung, sondern zur Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG); der Rentenanspruch besteht ab 1. März 2016. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
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7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), welche dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
36
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. August 2016 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 21. Januar 2016 werden dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. März 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Juli 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
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