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Informationen zum Dokument  BGer 9C_401/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_401/2017 vom 12.07.2017
 
9C_401/2017
 
 
Urteil vom 12. Juli 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Advokat Jan Bangert,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Hotela, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
 
Beschwerdegegnerin,
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 26. April 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die F.________ AG bezweckte laut Handelsregistereintrag den Betrieb des Hotels E.________ AG, das über einen Wellnessbereich "Center Beau-Vital", bestehend u.a. aus einem Hallenbad, einer Sauna, einer Massagewanne und einem Massageraum, verfügte. Die F.________ AG war der Ausgleichskasse Hotela angeschlossen. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle betreffend die Jahre 2009 bis 2013 erliess die Ausgleichskasse am 23. Dezember 2014 für die entsprechenden Jahre eine Nachzahlungsverfügung über einen Betrag von insgesamt Fr. 34'269.50 mit der Begründung, gemäss dem Revisorenbericht seien Bruttolöhne in der Höhe von Fr. 162'361.20 nicht abgerechnet worden; diese Entschädigungen seien an B.________, C.________ und D.________ für erbrachte Wellness- und Massageleistungen im Center Beau-Vital ausgerichtet worden. Auf Einsprache hin bestätigte die Ausgleichskasse die Nachzahlungsverfügung mit Entscheid vom 8. Juni 2015.
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B. Die F.________ AG liess beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Juni 2015 sei festzustellen, dass es sich bei den von B.________, C.________ und D.________ erzielten Entgelten um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt. Mit Entscheid vom 26. April 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
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C. Die A.________ AG als Rechtsnachfolgerin der F.________ AG lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
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Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
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Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen).
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3. 
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3.1. Das kantonale Gericht gelangte in seinem einlässlich begründeten Entscheid zur Auffassung, die von der F.________ AG an B.________, C.________ und D.________ ausgerichteten Entschädigungen für Wellness- und Massageleistungen im Center Beau-Vital stellten massgebenden Lohn dar. Zahlreiche Merkmale sprächen für unselbstständige Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe im interessierenden Zeitraum einen Wellnessbereich betrieben, der Bestandteil des Ferienhotels in der Viersterne-Kategorie bildete. Wie der Homepage des Betriebes zu entnehmen ist, habe die F.________ AG die Termine für Massagen, Bäder und Behandlungen vereinbart. Die unmittelbare Kontaktaufnahme sei den Masseuren verwehrt geblieben. Dementsprechend hätten Termine anschliessend über die Telefonnummer des Hotels, dessen E-Mailadresse oder direkt vor Ort vereinbart werden können. Über die Homepage der F.________ AG sei Werbung für die Leistungen des Masseurs im Wellness-Center im Namen des Hotels als eigentlicher Leistungserbringer verbreitet worden. Dies spreche gegen einen selbstständigen Leistungsauftritt der einzelnen Masseure und Masseurinnen, die nur in einem Fall namentlich erwähnt wurden.
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Weiter führte die Vorinstanz aus, die Masseure hätten in entscheidenden Bereichen in einer relevanten betriebs- und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gestanden. Ebenso habe eine Weisungsabhängigkeit vorgelegen. Weil mehrere Masseure Infrastruktur und weitere Betriebsmittel gleichzeitig oder nacheinander, innerhalb der Betriebs- und Öffnungszeiten des Centers, für die Massageangebote nutzten, seien eine zentrale zeitliche Koordination und eine betriebliche Ordnung zwingend notwendig gewesen. Die Masseure hätten ihre Arbeitszeit nicht frei wählen können. Ihr Einsatz habe sich nach den betrieblichen Möglichkeiten sowie den Bedürfnissen und auch dem Willen der Beschwerdeführerin gerichtet. Die Rechnungsstellung sei teilweise über die Hotel-Rezeption erfolgt. Zumindest für die Pauschalwochenangebote sei der Zahlungsverkehr über das Hotel gelaufen. Belege, wonach Rechnungen auf die einzelnen Masseure ausgestellt wurden, fehlten. Im Übrigen seien die Einnahmen der Masseure bei der Beschwerdeführerin verbucht worden, was im Falle selbstständiger Erwerbstätigkeit kaum der Fall gewesen wäre. Hinsichtlich der den Hotelgästen in Rechnung gestellten Tarife seien die Masseure nicht frei gewesen. Dies sei ebenfalls ein gewichtiges Indiz für unselbstständige Erwerbstätigkeit. Des Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Masseure das Inventar der Beschwerdeführerin benützten, um die ihnen übertragenen Aufgaben weisungsgebunden zu erledigen. Die Anlagen seien von der F.________ AG bzw. der A.________ AG zur Verfügung gestellt worden. Das Hotel habe auch die anfallenden Reparaturkosten und die tägliche Reinigung übernommen. Ebenso sei die notwendige Wäsche zur Verfügung gestellt worden, womit sich die Investitionen der Masseure auf ein Minimum reduzierten. Diese hätten sodann auch kein Personal angestellt, sondern die Behandlungen persönlich durchgeführt. Demgegenüber sei das Geschäftsrisiko als gering zu bezeichnen. Die Abhängigkeit von der Nachfrage der Kundschaft vermöge keine selbstständige Erwerbstätigkeit zu begründen. Für Raummiete und Infrastruktur hätten die Masseure keine relevanten Fixkosten bezahlen müssen, sondern einen Anteil ihres Umsatzes von ursprünglich 25 %, seit März 2012 von nur noch 10 %. Schliesslich seien die Masseure in arbeitsorganisatorischer Hinsicht vom Hotel abhängig gewesen, indem dieses die Räumlichkeiten samt Inventar zur Verfügung stellte, die Anmeldungen entgegennahm und die erbrachten Leistungen teilweise in Rechnung stellte.
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3.2. Diesen umfassenden, sämtliche wesentlichen Aspekte in die Beurteilung des Beitragsstatuts der Masseure einbeziehenden Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit tatsächlichen Gesichtspunkten befasst und teilweise Abweichungen vom vorinstanzlichen Entscheid behauptet, kann sich das Bundesgericht damit nicht auseinandersetzen, da eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht vorliegt (E. 1 hievor). Wenn in der Beschwerde vorgetragen wird, die Masseurinnen und Masseure hätten ihre Tätigkeit nicht nur im Hotel der Beschwerdeführerin ausgeübt, ist dies nicht entscheidend. Denn nach den zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz ist für jede von mehreren von der versicherten Person ausgeübten Tätigkeiten separat zu prüfen, ob das damit erzielte Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit stammt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das kantonale Gericht nicht nur gestützt auf einzelne Kriterien auf massgebenden Lohn geschlossen. Vielmehr hat es die gesamten Umstände gewürdigt. Insbesondere hat es nicht hauptsächlich auf den Internetauftritt abgestellt. Ob die Masseure ihre Dienstleistungen ausserhalb des Hotels öffentlich anbieten, ist nicht relevant. Die entsprechende Aussage der Vorinstanz bezieht sich auf das Verhältnis zum Hotel und ist nicht willkürlich. Gleiches gilt für die Erwägungen zu Arbeitszeit und Weisungsabhängigkeit. Eine dem angefochtenen Entscheid widersprechende Einschätzung des Sachverhalts vermag keine Willkür zu begründen. Eine Weisungsgebundenheit in fachlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht festgehalten. Es ist denn auch selbstverständlich, dass Masseure, deren Dienste teilzeitlich im Wellnessbereich eines Hotels angeboten werden, über die erforderlichen Berufskenntnisse verfügen. Dass sie dabei ihre eigenen Produkte (Öle, Salze, usw.) verwenden, führt als einzelnes Kriterium noch nicht zur Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit. Auch weitere tatsächliche Vorbringen, z.B. zum zeitlichen Umfang der verrichteten Tätigkeit, begründen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts. Vielmehr handelt es sich dabei um unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz (E.1 hievor). Der in der Beschwerde wiederholt geäusserte Vorwurf, das Kantonsgericht habe den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt, stützt sich lediglich auf Kritik am seitens der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt. Inwiefern das kantonale Gericht Gesetz und Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit (E. 2 hievor) verletzt haben soll, erschliesst sich aus den vorgetragenen Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht. Da der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt ist, durfte die Vorinstanz auf die Abnahme zusätzlicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichten. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
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3.3. Da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig festgestellt wurde, erübrigt sich die eventualiter beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen.
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3.4. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass einzelne von ihr in den Vordergrund gestellte Kriterien eher für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit sprechen. Dies ist jedoch auch der Vorinstanz nicht entgangen. Wie dargelegt, ist diese in einer sorgfältigen Würdigung der massgebenden tatsächlichen Umstände zum Schluss gelangt, dass die Kriterien, die aus rechtlicher Sicht für unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, klar überwiegen. Diese rechtliche Folgerung beruht auf einer korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eine Verletzung formellen oder materiellen Bundesrechts ist nicht erkennbar, woran sämtliche weiteren Einwendungen in der Beschwerde nichts ändern.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, D.________, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Juli 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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