VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_276/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_276/2017 vom 12.07.2017
 
6B_276/2017
 
 
Urteil vom 12. Juli 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; Willkür, rechtliches Gehör etc.,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Januar 2017.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. A.________ reichte am 4. Januar 2016 bei der Kantonspolizei Aargau zwei Seiten eines Entscheids der Beschwerdestelle SPG des Kantonalen Sozialdienstes vom 3. November 2015, eine an das Bezirksgericht Kulm adressierte mietrechtliche Klage vom 28. Dezember 2015, eine an das Departement Volkswirtschaft und Inneres gerichtete Verwaltungsbeschwerde vom 7. Dezember 2015 sowie ein Berechnungsblatt des Regionalen Sozialdienstes Menziken betreffend materielle Hilfe für Dezember 2015 ein. Auf einem Notizzettel ersuchte er ferner um Opferhilfe. Die Kantonspolizei übermittelte diese Eingabe am 6. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Diese erliess am 22. Februar 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 16. Januar 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Auf das Ausstandsgesuch trat es nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 27. Februar 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
2. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird, und schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich damit um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderung. Es ist auch nicht ersichtlich, um welche zivilrechtlichen Ansprüche es konkret gehen könnte. Folglich ist der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Indessen ist er berechtigt, die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte zu rügen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4).
 
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
 
4. Der Beschwerdeführer rügt zahlreiche Verstösse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMKR). Insbesondere macht er geltend, er habe am polizeilichen Strafverfahren bis vor Obergericht nicht persönlich teilnehmen und keine Akteneinsicht nehmen können. Die Staatsanwaltschaft habe ihn vor Entscheiderlass nicht angehört. Entsprechend habe er sich zum Beweisergebnis und zum voraussichtlichen Inhalt des Entscheids nicht äussern können. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht festgestellt worden.
 
Die Vorbringen sind unbegründet. Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Art. 318 Abs. 1 StPO ist indessen nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Behörde muss folglich den Parteien weder ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge zu stellen. Das Bundesgericht entschied zudem verschiedentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (vgl. Urteile 6B_892/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1; 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013 E. 2.1; 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1). Auch bezieht sich das in Art. 147 StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen nur auf das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, nicht jedoch auf das selbstständige polizeiliche Ermittlungsverfahren nach Art. 306 StPO (Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2).
 
Soweit die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt nachvollziehbar sind und den Begründungsanforderungen genügen, lassen auch sie keine Gehörsverletzung erkennen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
 
5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er erachtet überdies Art. 61 StPO als verletzt. Die Rügen sind, soweit überhaupt hinlänglich begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG), unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist in der ordnungsgemässen Zusammensetzung des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, ergangen. Die Verfahrensleitung bei Kollegialgerichten obliegt nach Art. 61 StPO der Präsidentin oder dem Präsidenten des betreffenden Gerichts und ist grundsätzlich nicht delegierbar (ADRIAN JENT, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 61 StPO; absolut offenbar NIKLAUS SCHMID; Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 198 Fn. 333; DERSELBE, in Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 und 8 zu Art. 61 StPO). Die Stellvertretung der Verfahrensleitung ist eine Frage der kantonalrechtlichen Gerichtsorganisation und wird nicht in der StPO geregelt (DANIELA BRÜSCHWEILER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 61 StPO). Vorliegend nahm nicht der Präsident, sondern ein Vizepräsident der Beschwerdekammer des Obergerichts die Verfahrensleitung wahr, welche ausschliesslich darin bestand, den Beschwerdeführer zur Unterzeichnung der Beschwerde aufzufordern und den Schriftenwechsel zu verfügen. Dass und inwiefern sich diese Handlungen - auch unter dem Gesichtswinkel der Parteilichkeit/Befangenheit - zu Lasten des Beschwerdeführers auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt haben könnten, ist gestützt auf die Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich.
 
6. An der Sache vorbei geht die Rüge der Verletzung von Art. 192 Abs. 1 StPO. Die Behörden führten keine Untersuchung. Sie konnten folglich auch keine Beweisgegenstände zu den Akten nehmen. Die Kritik des Beschwerdeführers beschlägt die Aktenführung (Art. 100 ff. StPO). Inwiefern sich ein allfälliger Mangel in der Aktenführung zu seinem Nachteil ausgewirkt haben soll, ist indessen weder ersichtlich noch dargelegt.
 
7. Der Beschwerdeführer beanstandet die dem angefochtenen Entscheid angefügte Rechtsmittelbelehrung als mangelhaft. Gemäss Art. 49 BGG darf einer Partei wegen einer unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.1). Der Beschwerdeführer war aufgrund der beanstandeten Belehrung in der Lage, den angefochtenen Entscheid rechtzeitig bei der zuständigen Instanz, dem Bundesgericht, anzufechten. Selbst wenn die fragliche Rechtsmittelbelehrung mangelhaft sein sollte, ist dem Beschwerdeführer hieraus folglich kein Nachteil erwachsen.
 
8. Der Beschwerdeführer beanstandet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Der Einwand ist unbegründet. Das Obergericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nichts vor, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte. Insgesamt erweisen sich die Erfolgschancen der vom Beschwerdeführer vor Obergericht eingereichten Beschwerde als deutlich geringer als das Verlustrisiko. Die Würdigung seiner Rechtsbegehren als aussichtslos verletzt Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO nicht.
 
9. Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden und ihm das Obergericht keine Parteientschädigung zugesprochen hat.
 
Das Obergericht auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO, weil der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vollständig unterlag. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Die Spruchgebühr setzte das Obergericht gestützt auf das anwendbare kantonale Recht fest (vgl. § 41 des aargauischen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO] sowie § 18 des Dekrets über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau vom 24. November 1987 [Stand 1. Januar 2016; AGS 221.150]). Inwiefern es diese willkürlich bemessen haben könnte, ist gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass und weshalb das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hätte ausrichten müssen. Soweit er in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 BV geltend macht, legt er nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern diese Garantie vorliegend anwendbar und warum sie im Einzelnen verletzt sein sollte. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich sein oder gegen sonstige verfassungsmässige Rechte verstossen sollte.
 
10. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juli 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).