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Informationen zum Dokument  BGer 1B_286/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_286/2017 vom 12.07.2017
 
1B_286/2017
 
 
Urteil vom 12. Juli 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2017
 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
 
Einzelgericht.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Urkundenfälschung führt;
 
dass sie am 27. März 2017 einen Durchsuchungs- und Beschlag-nahmebefehl für die privaten Räumlichkeiten der Beschuldigten erliess und am 30. März 2017 an deren Wohnort verschiedene Unterlagen und Datenträger beschlagnahmte;
 
dass A.________ hiergegen eine Beschwerde einreichte, welche durch das Einzelgericht des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt gemäss Entscheid vom 22. Mai 2017 abgewiesen worden ist;
 
dass die Beschuldigte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass sie das zugrunde liegende Verfahren beanstandet und ausführt, unschuldig zu sein, weshalb es auch absurd sei, ihr Gerichtskosten aufzuerlegen;
 
dass sie sich aber dabei mit der dem Entscheid zugrunde liegenden einlässlichen Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
 wird erkannt:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juli 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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