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Informationen zum Dokument  BGer 8C_469/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_469/2017 vom 07.07.2017
 
8C_469/2017
 
 
Urteil vom 7. Juli 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, vom 23. Mai 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. Juni 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
2
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer mit seinen vagen und zum Teil widersprüchlichen Angaben zum Ereignis vom 12. Juni 2015 (nach der Behauptung des Versicherten ist er nach einem Aufenthalt in der Umgebung einer Badeanstalt vom 12. Juni 2015 am Morgen des 13. Juni 2015 ohne Erinnerung in einem nahe gelegenen Waldstück erwacht und Opfer eines Sittlichkeitsdelikts geworden) keinen Unfall im Rechtssinne habe glaubhaft machen können und ein Schreckereignis ebenfalls nicht vorliege, weshalb der Unfallversicherer seine Leistungspflicht zu Recht abgelehnt habe, rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
3
dass das kantonale Gericht sich namentlich auf die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2016 stützt, welche unter Hinweis auf die am 9. März 2016 vom Beschwerdeführer erstattete Anzeige und die seit dem 12./13. Juni 2015 verstrichene Zeit weitere Ermittlungen - auch mit Blick auf fehlende Hinweise hinsichtlich einer möglichen Täterschaft - nicht als erfolgsversprechend eingeschätzt hatte,
4
dass es zudem auf fehlende ärztliche Unterlagen aufmerksam macht, da der Beschwerdeführer nach dem Ereignis nach Hause gefahren sei, ohne sich medizinisch behandeln zu lassen,
5
dass der Beschwerdeführer mit einer (letztinstanzlich erneuten) Schilderung der Geschehnisse, die sich am 12./13. Juni 2015 zugetragen haben könnten, und mit der Beschreibung seines Zustandes vorher und nachher, die formellen Voraussetzungen nicht zu erfüllen vermag,
6
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
7
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
8
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Juli 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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