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Informationen zum Dokument  BGer 4A_201/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_201/2017 vom 06.07.2017
 
4A_201/2017
 
 
Verfügung vom 6. Juli 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Portmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Seraina Denoth,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
unlauterer Wettbewerb,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
 
Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 22. März 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. März 2017 mit Beschwerde vom 19. April 2017 beim Bundesgericht anfocht;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 30. Juni 2017 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin, der kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juli 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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