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Informationen zum Dokument  BGer 8C_722/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_722/2016 vom 28.06.2017
 
8C_722/2016
 
 
Urteil vom 28. Juni 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
handelnd durch A.B.________, und diese
 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Glarus,
 
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
 
vom 29. September 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1992 geborene A.A.________ leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung und bezieht eine ganze Invalidenrente sowie eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades. Am 8./17. Dezember 2014 meldete er sich zum Bezug eines Assistenzbeitrags bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Glarus liess den Hilfebedarf am 17. März 2015 an Ort und Stelle im Haushalt der Eltern des Versicherten, bei welchen er wohnt, abklären (im Folgenden: Bericht vom 17. März 2015). Auf Grund der Auskünfte von C.________, Arztpraxis für klassische Homöopathie, vom 23. März 2015 schätzte die zuständige Abklärungsperson den Hilfebedarf höher ein als gemäss Bericht vom 17. März 2015. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens unterbreitete die IV-Stelle die Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich. Gestützt auf deren Auskünfte setzte sie den Umfang des Hilfebedarfs tiefer fest als gemäss Bericht vom 17. März 2015 (im Folgenden: Bericht vom 28. Juli 2015). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Verwaltung dem Versicherten ab 1. Dezember 2014 einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 4'813.85 (jährlich maximal Fr. 52'952.35) zu.
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B. Hiegegen liess A.A.________ Beschwerde einreichen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus holte das Gutachten des Prof. Dr. D.________, Hochschule E.________, vom 31. Mai 2016 ein. In teilweiser Gutheissung des eingelegten Rechtsmittels änderte es die Verfügung vom 17. November 2015 mit Entscheid vom 29. September 2016 dahingehend ab, als es dem Versicherten einen Assistenzbeitrag von Fr. 7'756.90 pro Monat bzw. von maximal Fr. 85'325.90 pro Jahr zusprach.
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C. A.A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz sei die Sache im Sinne der Erwägungen an sie zurückzuweisen; ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag bundesrechtskonform ermittelt hat.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42
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Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42 ter; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21 ter Absatz 2; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG (Art. 42 sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt u.a. die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden fest, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags (Art. 42 sexies Abs. 4 lit. a und b IVG).
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2.2.2. Nach Art. 39c IVV kann u. a. in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen; (b) Haushaltsführung; (c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; (e) Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; (g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; (h) Überwachung während des Tages; (i) Nachtdienst. Dabei gelten für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde, folgende monatliche Höchstansätze: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden (Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV). Die Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c Buchstaben d-g sind auf insgesamt 60 Stunden und die Überwachung nach Buchstabe h auf 120 Stunden limitiert (Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV).
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Der Assistenzbeitrag beträgt in der Regel Fr. 32.80 resp. 32.90 pro Stunde (Art. 39f Abs. 1 IVV in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 resp. seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikation verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 49.15 resp. 49.40 pro Stunde (Art. 39f Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2014 resp. seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung).
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Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung fest. Er beträgt höchstens Fr. 87.40 resp. 87.80 pro Nacht (Art. 39f Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2014 resp. seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat zunächst festgestellt, die IV-Stelle habe zur Bemessung des Assistenzbeitrags das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 zu Recht benutzt. Dieses sei im vorliegenden Fall anzuwenden, da den individuellen Gegebenheiten durch die Wahl der zutreffenden Stufe und durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- oder Minderaufwand Rechnung getragen werden könne (mit Hinweis auf BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 S. 548 f.). Dieses Vorgehen beanstandet der Beschwerdeführer nicht.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Auffassung der IV-Stelle, in Zusammenarbeit mit der SVA des Kantons Zürich habe eine solide Basis für eine einheitliche Einstufung von Autisten geschaffen werden können, überzeuge nicht. Gemäss Gutachten des Prof. Dr. D.________ würden bei Autismus-Spektrum-Störungen drei Schweregrade unterschieden (von Unterstützung erforderlich bis sehr umfangreiche Unterstützung erforderlich), weshalb der Hilfebedarf nicht unbesehen des konkreten Einzelfalles einheitlich festgelegt werden dürfe. Aus diesem Grunde habe sie den Hilfebedarf nicht allein anhand des letzten Abklärungsberichts der IV-Stelle ermitteln können, weshalb dazu bei Prof. Dr. D.________ eine Expertise eingeholt worden sei.
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Erwägung 3.2.2
 
3.2.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet dieses Vorgehen an sich nicht. Er macht aber geltend, das kantonale Gericht habe zur Beurteilung des Hilfebedarfs in Verletzung von Bundesrecht nicht in allen Teilen auf die beweiskräftigen Auskünfte des gerichtlich beigezogenen Gutachters abgestellt, der sämtliche gemäss Art. 39c IVV zu prüfende Bereiche in die Stufe 4 des anzuwendenden standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2 eingeteilt habe. Dabei beruft er sich im Wesentlichen auf BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f., wonach der Richter bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten abweicht.
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3.2.2.2. Der Richter weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286 E. 1b S. 290 und 112 V 30 E. 1a S 32 f. mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
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Fest steht, dass der Beschwerdeführer an einer Autismus-Spektrum-Störung leidet. Es sind denn auch nicht die medizinischen Befunde, die im vorliegenden Fall umstritten sind. In Frage steht vielmehr der Hilfebedarf des Beschwerdeführers in den verschiedenen Bereichen, wozu das kantonale Gericht ein Gutachten des Prof. Dr. D.________ veranlasste. Dennoch rechtfertigt es sich, bei der Beurteilung dieses Gutachtens eines Sachverständigen im Bereich Heil- und Sonderpädagogik (Schwerpunkt Autismus) sinngemäss auf die eingangs genannten Kriterien, wie auch diejenigen zum Beweiswert von medizinischen Berichten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) bzw. von Abklärungsberichten (vgl. BGE 130 V 61), abzustellen.
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Dabei fällt auf, dass die Vorinstanz verschiedene Divergenzen zwischen den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der Selbstdeklaration zuhanden der IV-Stelle und den unter deren Mitwirkung getroffenen Feststellungen des Sachverständigen erhoben hat. Diese unterschiedlichen Angaben sind im Rahmen des Gutachtens unerörtert geblieben, was im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu berücksichtigen ist und dessen Beweiswert in den betreffenden Punkten relativiert. Dementsprechend ist die Vorinstanz in Würdigung dieser Sachlage schliesslich aufgrund der Angaben der Mutter in einzelnen Teilbereichen vom Gutachten abgewichen. Dieses Vorgehen lässt sich aus bundesrechtlicher Sicht nicht beanstanden, hat doch die Vorinstanz in diesem Zusammenhang weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch beweisrechtliche Vorgaben verletzt. Vielmehr hat sie im Einzelnen nachvollziehbar begründet, weshalb sie in Teilbereichen die Ausführungen des Gutachters aufgrund der sehr detaillierten, differenzierten und einlässlichen Schilderungen der Mutter, die mit dem Beschwerdeführer zusammenlebt, nicht als schlüssig erachtete und gestützt darauf eine andere Einstufung vornahm. Dabei ist insbesondere mit Blick auf den Anhang des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag (KSAB) des BSV (Tabelle Bandbreiten nach Stufen und Bereichen) nicht ersichtlich, weshalb ihr letzteres nicht möglich gewesen wäre. Zwar fällt auf, dass die Vorinstanz hinsichtlich der festgestellten Divergenzen nicht zunächst Rücksprache mit dem Sachverständigen nahm, was hier umso näher gelegen hätte, als sie diesen selbst eingesetzt hatte. Da aber seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht wird, dass sich der Sachverhalt gegenüber den von der Mutter gemachten Angaben wesentlich verändert hätte oder der Beizug einer medizinischen Fachperson geboten gewesen wäre, erübrigen sich Weiterungen in diesem Zusammenhang. Dies gilt umso mehr, als in der Beschwerde auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Folgerungen nicht stattfindet. Da für die Vorinstanz somit kein Anlass bestand, nicht auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers abzustellen, durfte sie entgegen den Ausführungen in der Beschwerde von der Befragung des Beschwerdeführers oder der Durchführung eines Augenscheins absehen.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz hat für die Bereiche gemäss Art. 39c lit. a-c IVV (vgl. E. 2.2.2 Abs. 1 hievor) einen Hilfebedarf von 182.91 Stunden ermittelt. Sie hat insbesondere gestützt auf die ausführlichen schriftlichen Auskünfte der Mutter des Versicherten zur Anmeldung zum Bezug eines Assistenzbeitrags im Einzelnen schlüssig dargelegt, weshalb von den Angaben der gerichtlich eingeholten Expertise des Prof. Dr. D.________, der den Hilfebedarf sämtlicher erwähnten Bereiche in die Stufe 4 von FAKT2 einteilte, abzuweichen sei. Der Beschwerdeführer legt im Kontext nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Verletzung des Willkürverbots festgestellt hat. Vielmehr beruft er sich selber auf die Auskünfte der Mutter, ohne dass er begründete, inwieweit das kantonale Gericht diese offensichtlich unrichtig aufgefasst haben soll. Daher kann auf die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, entgegen der Auffassung des Versicherten handle es sich bei der zweimal wöchentlich ausgeführten Arbeiten auf dem Bauernhof um keine gemeinnützige Tätigkeit im Sinne von Art. 39c lit. e IVV, diene der Einsatz doch einzig dem Landwirt und ihm selbst. Das Verpacken von Schreiben im Dienste der F.________ führe ebenfalls nicht zu einem anzuerkennenden Hilfebedarf, da es an der erforderlichen Regelmässigkeit fehle. Sodann sei auch die Ausübung einer Arbeitstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt (Art. 39c lit. g IVV) zu verneinen. Der Versicherte beziehe eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. Daher könne die Beschäftigung im Unternehmen seines Vaters im Umfang von 10.5 Stunden pro Woche nicht berücksichtigt werden.
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4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Mitarbeit auf dem Bauernhof erfolge unentgeltlich, weshalb sie mit einer gemeinnützigen und ehrenamtlichen Tätigkeit vergleichbar sei. Die Besuche auf dem Bauernhof hätten auch einen therapeutischen Aspekt, der die Annahme einer versicherten Assistenzleistung nicht ausschliesse. Dem rechtskräftig festgestellten Invaliditätsgrad von 100 % könne nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass die notwendige aktive Hilfe einer Assistenzperson nicht als versicherter Bedarf berücksichtigt werden dürfe. Hinzu komme, dass der Versicherte beim Vater einen Lohn erziele, weshalb die Verwaltung die Rentenverfügung hätte revidieren und den Invaliditätsgrad den tatsächlichen Verhältnissen anpassen müssen.
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4.2.3. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz hat zutreffend unter Hinweis auf KSAB Rz. 4037 ff. dargelegt, was aus rechtlicher Sicht unter einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 39c lit. e IVV zu verstehen ist. Unter anderem muss zumindest nachgewiesen sein, dass sie auch der Öffentlichkeit dient. Diese Voraussetzung liegt hier unstreitig nicht vor. Was die Beschäftigung im Betrieb des Vaters anbelangt, erzielt der Beschwerdeführer zwar einen Lohn. Indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verwaltung die Rentenverfügung hätte revidieren sollen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gelten Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht als mutmassliches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG (vgl. auch die Zusammenstellung der Praxis zum Soziallohn in: MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 20 ff.). Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht zu Recht festgehalten, dass, nachdem in den Bereichen von Art. 39c lit. e und g IVV kein Hilfebedarf anzuerkennen sei, der vom Versicherten geltend gemachte höhere Stundenansatz gemäss Art. 39f Abs. 2 IVV der Berechnung des Assistenzbeitrags nicht zugrunde gelegt werden könne.
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Erwägung 4.3
 
4.3.1. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum Begriff "Überwachung während des Tages" (Art. 39c lit. h) zutreffend dargelegt (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 S. 548; SVR 2015 IV Nr. 30 S. 92, 9C_598/2014 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist einzig, dass für die Annahme eines Hilfebedarfs im zu prüfenden Bereich unter anderem notwendig ist, dass er sich nicht bloss in reiner Präsenz einer Assistenzperson erschöpft, sondern mit deren aktiven Handlungen verbunden sein muss (vgl. KSAB Rz. 4067).
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4.3.2. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist die Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der "dauernden persönlichen Überwachung" resp. der "Überwachung während des Tages", das heisst, welche Tatbestandselemente erfüllt sein müssen, damit eine Überwachungsbedürftigkeit zu bejahen ist. Tatfrage ist hingegen, ob sich ein Sachverhalt verwirklicht hat, der unter diese Tatbestandselemente fällt (SVR 2015 IV Nr. 30 S. 92, 9C_598/2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
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4.3.3. Streitig und zu prüfen ist im Kontext, ob der Hilfebedarf gestützt auf die Stufe 3 statt 4 des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2 zu ermitteln sei (vgl. KSAB Rz. 4013 f.).
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4.3.3.1. Das kantonale Gericht hat festgehalten, im FAKT2 seien unter der Stufe 4 folgende Vergleichstatbestände hinterlegt: "Die versicherte Person kann keinen Moment alleine gelassen werden, d.h. es ist permanent die Anwesenheit einer Drittperson im selben Raum erforderlich, da eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft notwendig ist. Die versicherte Person kann nie alleine im Zimmer gelassen werden."
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Hiezu hat es erwogen, die Mutter des Versicherten habe in ihrer schriftlichen Stellungnahme beispielsweise ausgeführt, er erledige bei der Wohnungspflege manchmal auch kleinere Arbeiten und er dusche weitgehend allein, sie müsse aber immer in Hörweite sein; er gehe allein zum Metzger ins Dorf und bewältige kleinere Strecken allein mit dem Fahrrad. Es sei offensichtlich nicht erforderlich, dass jemand permanent im selben Raum mit dem Versicherten anwesend sein müsse, andernfalls nicht einzusehen sei, dass er beispielsweise selber beim Metzger einkaufen gehen könne. Daraus hat das kantonale Gericht geschlossen, der Bedarf an persönlicher Überwachung sei geringer als in den genannten Vergleichstatbeständen. Namentlich sei nicht erforderlich, dass jemand permanent im selben Raum sein müsse.
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Weiter hat die Vorinstanz erwogen, im FAKT2 seien unter der Stufe 3 unter anderem folgende Vergleichstatbestände hinterlegt: "Die versicherte Person kann nicht verbal kommunizieren und gerät bereits bei verhältnismässig geringen Anlässen in grossen Stress/Angst/Panik (z.B. schreit er dann laut); es muss daher viertelstündlich nachgesehen und gegebenenfalls beruhigt werden; eine permanente Anwesenheit von Drittpersonen im selben Zimmer ist jedoch nicht erforderlich." "Die versicherte Person hat gelegentlich Absenzen und es besteht die Gefahr von Fehlhandlungen; sie kann nicht um Hilfe rufen; der Umgang mit fremden Personen muss immer überwacht/ angeleitet werden, sie kann aber kurz alleine im Zimmer gelassen werden."
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Unter Berücksichtigung der zitierten Aussagen der Mutter hat das kantonale Gericht erkannt, beim Versicherten sei von einer ähnlichen Situation auszugehen, wie sie in den Vergleichstatbeständen der Stufe 3 von FAKT2 beschrieben würden. Dies begründe einen anzuerkennenden Hilfebedarf von 120 Minuten pro Tag bzw. von 60 Stunden pro Monat (mit Hinweis auf Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV, der im Bereich Überwachung während des Tages von 30 Tagen pro Monat ausgehe).
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4.3.3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine rechtsfehlerhafte Tatsachenfeststellung zu begründen. Er legt im Wesentlichen gestützt auf die im Gutachten des Prof. Dr. D.________ vom 31. Mai 2016 einlässlich zitierte medizinische Literatur dar, dass er an einer Autismus-Spektrum-Störung des höchsten Schweregrades 3 leide. Daher sei der Hilfebedarf aufgrund der Stufe 4 von FAKT2 festzulegen. Bei der Prüfung des Hilfebedarfs sind die konkreten Auswirkungen der ärztlichen Befunde, nicht aber die dazu gestellten medizinischen Diagnosen massgeblich (vgl. dazu auch SVR 2015 IV Nr. 30 S. 92, 9C_598/2014 E. 5.2.6 Abs. 3). Der Beschwerdeführer übersieht, dass die diagnostische Einteilung in Schweregrade in erster Linie der Beurteilung der Frage dient, wie die aus ärztlicher Sicht kranke Person therapiert werden soll. Im Übrigen ist nicht einzusehen, inwiefern aus dem zitierten Urteil 9C_825/2014 vom 23. Juni 2015 E. 4.1.1 für den vorliegenden Fall hergeleitet werden könnte, der Hilfebedarf des Beschwerdeführers sei im Bereich der Überwachung in die Stufe 4 von FAKT2 einzuteilen. Der im letztinstanzlichen Verfahren erstmals vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er habe einmal versucht, selbstständig ein Ladengeschäft aufzusuchen, welches Experiment gescheitert sei, widerspricht den Angaben der Mutter in den erwähnten schriftlichen Auskünften.
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4.4. Als Zwischenergebnis hat das kantonale Gericht festgehalten, in den Bereichen gemäss Art. 39c lit. a-c und lit. h IVV bestehe ein Hilfebedarf von total 242.91 Stunden monatlich, wovon die Hilflosenentschädigung im Umfang von 57.07 Stunden (Fr. 1'872.-./. Fr. 32.80) abzuziehen sei (185.84 Stunden), was multipliziert mit dem anzuwendenden Stundenansatz von Fr. 32.80 zu einem Assistenzbeitrag von Fr. 6'095.55 führe.
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Erwägung 4.5
 
4.5.1. Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, die Voraussetzungen, den Hilfebedarf im Bereich Nachtdienst (Art. 39c lit. i) gestützt auf die Stufe 4 von FAKT2 festzulegen (mindestens zwei Stunden pro Nacht), seien nicht erfüllt. Auszugehen sei von der Stufe 3, was auch den Vergleichstatbeständen gemäss FAKT2 "es ist mindestens ein Toilettengang jede Nacht notwendig, bei welchem die versicherte Person auf Hilfe angewiesen ist" und "die versicherte Person wacht jede Nacht auf und muss beruhigt oder wieder ins Bett gebracht werden (Zeitaufwand weniger als 96 Minuten) " entspreche. Damit komme der Ansatz von Fr. 54.65 pro Tag bzw. von Fr. 1'661.35 monatlich zum Tragen.
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4.5.2. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer räumt explizit ein, er wache lediglich ein bis zwei Mal pro Nacht auf. Gemäss den erwähnten schriftlichen Auskünften der Mutter wache der Versicherte sogar nur zwei bis drei Mal pro Woche auf, um auf die Toilette zu gehen. Manchmal bleibe er auf dem WC stecken oder gehe ins Bett zurück und lasse das Licht brennen. Eins von den Eltern lasse immer die Türe offen, um dem Versicherten bei Bedarf zu helfen. Damit ist die geltend gemachte persönliche und dauerhafte Überwachung während der Nacht durch eine Assistenzperson nicht belegt und der von der Vorinstanz berücksichtigte Hilfebedarf gestützt 1-13auf die Stufe 3 von FAKT2 ist nicht zu beanstanden.
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4.6. Zusammenfassend ergibt sich, wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, ein monatlicher Assistenzbeitrag von Fr. 7'756.90 (Fr. 6'095.55 + Fr. 1'661.35). Nachdem die Voraussetzungen von Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV vorliegen, beträgt der jährliche Höchstbetrag Fr. 85'325.90 (11 x Fr. 7'756.90). Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist daher zu bestätigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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5. Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig ist (Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG). Er wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.
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1-13
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Juni 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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