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Informationen zum Dokument  BGer 5A_475/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_475/2017 vom 28.06.2017
 
5A_475/2017
 
 
Urteil vom 28. Juni 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline B. Ferber,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Kokotek Burger,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Mai 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 25. April 2017 im Rahmen des Scheidungsverfahrens verpflichtete das Bezirksgericht Zürich die Ehefrau zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an den Ehemann von Fr. 2'122.-- für September und Oktober 2016, von Fr. 607.-- für November und Dezember 2016 sowie von Fr. 507.-- ab Januar 2017.
1
Dagegen erhob die Ehefrau am 8. Mai 2017 Berufung und stellte gleichzeitig ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 gewährte das Obergericht des Kantons Zürich die aufschiebende Wirkung für die verfallenen Unterhaltsbeiträge, d.h. bis und mit Mai 2017, nicht jedoch für den laufenden Unterhalt.
2
Gegen diese Verfügung hat die Ehefrau am 23. Juni 2017 (Eingang 26. Juni 2017) eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um deren Aufhebung. Sodann stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ferner verlangte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2017 abgewiesen.
3
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid betreffend teilweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Unterhaltszahlungen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit Bezug auf den nicht aufgeschobenen laufenden Unterhalt liege ein massiver Eingriff in ihr Existenzminimum und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil insofern vor, als ihr während des laufenden Rechtsmittelverfahrens angekündigt worden sei, dass per 1. Juli 2017 ihr Arbeitspensum von 70 auf 50 % reduziert werde. Die Voraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen scheinen damit vom Grundsatz her gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 lit. a BGG).
4
Bei Eheschutzentscheiden handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; Urteile 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.2; 5A_746/2014 vom 30. April 2015 E. 1.1), so dass auch bei diesbezüglichen Zwischenentscheiden nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist, wofür das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.
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2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde in erster Linie mit einem nach dem angefochtenen Entscheid datierenden Schreiben ihrer Arbeitgeberin, wonach ihr Arbeitspensum reduziert werde. Dieses stellt ein echtes Novum dar, welches im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Die angekündigte Reduktion des Pensums kann deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden; sie wäre vielmehr in geeigneter Form im kantonalen Verfahren einzuführen oder mit neuem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen geltend zu machen.
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Dem Vorbringen, das Existenzminimum sei unantastbar, fehlt es somit im bundesgerichtlichen Verfahren an einem tatsächlichen Boden, und die weiteren Ausführungen zu ihrem Einkommen und ihrem Bedarf sind insofern appellatorischer Natur, als sie nicht aus der angefochtenen Verfügung hervorgehen (Art. 105 Abs. 1 BGG) und keine willkürliche bzw. willkürlich unterlassene Sachverhaltsfeststellung gerügt wird; appellatorische Ausführungen in diesem Zusammenhang sind ungenügend (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253), weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann.
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Die Sache selbst und nicht direkt den nicht wieder gutzumachenden Nachteil betrifft sodann die Vorbringen, der Ehemann beziehe noch eine Rente für den Sohn C.________, welche er in die eigene Tasche stecke, und es sei der Vermögenswert für die Nutzniessung an einer Eigentumswohnung in U.________ aufzurechnen; zudem sind diese Vorbringen nicht weiter substanziiert, insbesondere werden keine Beträge genannt, welche aufzurechnen wären. Auch insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
8
3. Nach dem Gesagten erweist sich der aufgrund des Zwischenentscheides drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil und damit die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Entsprechend dem Gesagten muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und folglich das betreffende Gesuch abzuweisen ist.
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Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich indes, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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