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Informationen zum Dokument  BGer 5A_304/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_304/2017 vom 28.06.2017
 
5A_304/2017
 
 
Urteil vom 28. Juni 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verschiebung einer Hauptverhandlung (Grundbuchberichtigungsklage),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. März 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. März 2017, mit welchem die Abweisung des Gesuches der Beschwerdeführerin um Verschiebung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschützt wurde,
1
in die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ AG vom 19. April 2017,
2
in die Kostenvorschussverfügung vom 21. April 2017,
3
in die Verfügung vom 10. Mai 2017, mit welchem das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde,
4
in das Urteil 5F_13/2017 vom 31. Mai 2017, mit welchem auf das Revisionsgesuch gegen die Kostenvorschussverfügung nicht eingetreten wurde,
5
in die Verfügung vom 12. Juni 2017 betreffend Nachfristansetzung für die Leistung des Kostenvorschusses,
6
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit der erwähnten Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
7
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
8
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
14
Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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