VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_717/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_717/2017 vom 22.06.2017
 
6B_717/2017
 
 
Urteil vom 22. Juni 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (falsche Diagnose), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Mai 2017.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich trat in einer Hauptbegründung auf eine Beschwerde am 16. Mai 2017 nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger konstituiert habe und ihm daher keine Parteirechte und mithin auch keine Beschwerdelegitimation zukomme. In einer Eventualbegründung erachtete das Obergericht die Beschwerde auch in der Sache als unbegründet, und führte aus, jene wäre abzuweisen gewesen.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er macht geltend, seines Erachtens sei der Tatbestand der Körperverletzung wegen der Fehleinschätzung verschiedener Ärzte (Krankheit statt Unfall) gegeben.
 
 
2.
 
Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht im Ansatz mit der Hauptbegründung des Obergerichts. Die Beschwerde genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
 
Enthält ein Entscheid wie im vorliegenden Fall mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem es gestützt auf die Hauptbegründung beim angefochtenen Entscheid bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
3.
 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juni 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).