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Informationen zum Dokument  BGer 1B_86/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_86/2017 vom 22.06.2017
 
1B_86/2017
 
 
Urteil vom 22. Juni 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. Verein B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sistierungsverfügung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Februar 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 6. September 2016 sistierte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ein von A.________ und dem Verein B.________ gegen C.________ wegen Ehrverletzung angestrengtes Strafverfahren.
1
A.________ und der Verein B.________ fochten die Sistierungsverfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses schrieb das Verfahren am 14. Februar 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab, nachdem die neu fallführende Staatsanwaltschaft IV am 9. Januar 2017 erklärt hatte, das Verfahren per sofort wieder an die Hand zu nehmen.
2
 
B.
 
Mit Beschwerde vom 4. März 2017 beantragen A.________ und der Verein B.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 6. September 2016 anzuweisen, die Strafuntersuchung unverzüglich fortzusetzen und zügig zu Ende zu führen. Eventuell sei das Obergericht anzuweisen, die Staatsanwaltschaft in Aufhebung ihrer Sistierungsverfügung anzuweisen, die Strafuntersuchung unverzüglich fortzusetzen und zügig zu Ende zu führen.
3
 
C.
 
Staatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Obergericht das Beschwerdeverfahren gegen die Sistierung des Untersuchungsverfahrens als gegenstandslos abgeschrieben. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Er schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In der vorliegenden Konstellation fällt die Voraussetzung von lit. b von vornherein ausser Betracht.
5
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG haben die Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden haben sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
6
Die Beschwerdeführer legen unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden, und das ist auch nicht offensichtlich.
7
 
Erwägung 2
 
Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juni 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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