VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_320/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_320/2017 vom 21.06.2017
 
4A_320/2017
 
 
Urteil vom 21. Juni 2017
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Fauceglia,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Forderung aus Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 2. Mai 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 2. Mai 2017 in einer mietrechtlichen Angelegenheit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 30. Dezember 2015 teilweise guthiess, sofern sie nicht gegenstandslos geworden war, die Anschlussberufung abwies und das angefochtene Urteil des Einzelrichters aufhob;
 
dass das Kantonsgericht das Urteil des Bezirksgerichts sodann neu formulierte, indem es die im Dispositiv einzeln aufgeführten Mängel am Mietobjekt feststellte, den Mietzins in der im Dispositiv spezifizierten Weise herabsetzte, das Vorgehen bezüglich der hinterlegten Mietzinse regelte und im Übrigen die Klage abwies sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens neu verteilte;
 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit der vom 6. Juni 2017 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe einreichte;
 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
 
dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzlich bestimmte Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt, die nicht erstreckt werden kann, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung nicht entsprochen werden kann;
 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass die Beschwerdeführerin mehrfach die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kritisiert, wobei die diesbezüglichen Ausführungen die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen offensichtlich nicht erfüllen;
 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin über weite Strecken die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen offensichtlich nicht erfüllen, indem sie darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
 
dass dies auch gilt, soweit sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV, der Bestimmung von Art. 317 ZPO, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie eine "Rechtsverweigerung und Verletzung des Rechts auf Verteidigung" beklagt, dies aber offensichtlich nicht rechtsgenüglich begründet;
 
dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin damit offensichtlich den Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, dass es sich aber mit Blick auf die Umstände rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass es sich damit erübrigt, auf die Fragen der Beschwerdeführerin zum Vorgehen der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht einzugehen, und dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
 
dass den Beschwerdegegnern, denen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juni 2017
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).