VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_296/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_296/2017 vom 20.06.2017
 
9C_296/2017
 
 
Urteil vom 20. Juni 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. April 2017 (Übergabe an die schweizerische Post) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2017,
1
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Mai 2017, mit der A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis zum 17. Mai 2017 aufgefordert wurde,
2
in die Verfügung vom 24. Mai 2017, mit welcher das Bundesgericht A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. Juni 2017 verpflichtete, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
in das mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (Übergabe an die schweizerische Post) sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
4
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 24. Mai 2017 bis zum 7. Juni 2017 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat und das am 14. Juni 2017 der schweizerischen Post übergebene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls erst nach Ablauf dieser Frist und damit verspätet gestellt worden ist (Art. 48 BGG),
5
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Juni 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).