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Informationen zum Dokument  BGer 9C_336/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_336/2017 vom 19.06.2017
 
9C_336/2017
 
 
Urteil vom 19. Juni 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Gerber,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Mai 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. März 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte oder des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Modalitäten der Anordnung einer Begutachtung, namentlich die den Experten zu unterbreitenden Fragen, grundsätzlich nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden können (BGE 138 V 271),
2
dass mit Bezug auf die Rüge der Gehörsverletzung bzw. der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anwendung des IV-Rundschreibens Nr. 339 vom 9. September 2015 die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 141 V 330; 139 V 339 E. 3.2 S. 341) zu verneinen ist,
3
dass darin ausdrücklich festgehalten wird, der Aufbau des medizinischen Gutachtens habe sich grundsätzlich nach den fachspezifischen Qualitätsleitlinien oder nach den vom Beschwerdeführer als anwendbar erachteten Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) zu orientieren, wobei in der aktuellen Fassung auch die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 berücksichtigt wird (vgl. SZS 2016 S. 435 ff., 436 FN 1 und 442 ff.),
4
dass, weiter, ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
5
dass in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), wobei diesbezüglich eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 mit Hinweisen; Urteil 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 1.1),
6
dass der angefochtene Entscheid, soweit er die Weigerung der  Beschwerdegegnerin betrifft, eine vorläufige Rente auszurichten, ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist, ohne dass der Beschwerdeführer sagt, inwiefern dadurch verfassungsmässige Rechte verletzt würden,
7
dass die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb die Rüge der Rechtsverweigerung (in der angefochtenen Verfügung lediglich thematisierte, jedoch nicht dispositivmässig festgehaltene Nichtausrichtung einer vorläufigen Rente) unbegründet ist, wozu sich der Beschwerdeführer nicht äussert,
8
dass dieser sich in erster Linie an der Aussage der Vorinstanz stösst, er habe durch sein Verhalten in erheblichem Ausmass selber dazu beigetragen, dass ein Rentenentscheid bisher nicht möglich gewesen sei,
9
dass eine auf das gesamte bisherige Verfahren bezogene Rechtsverzögerung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Erkenntnisses war und dem kantonalen Verwaltungsgericht selber dieser Vorwurf nicht gemacht wird, es insoweit an einem anfechtbaren Entscheid fehlt (Art. 94 BGG; Urteil 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2),
10
dass die offensichtlich unzulässige oder nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist,
11
dass damit die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,
12
dass der Beschwerdeführer in reduziertem Umfang Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
13
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Juni 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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