VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_424/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_424/2017 vom 19.06.2017
 
8C_424/2017
 
 
Urteil vom 19. Juni 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stadt Zürich,
 
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd,
 
Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 5. Juni 2017 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
2
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids u.a. ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335),
3
dass die Eingabe diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag, da darin mit keinem Wort dargelegt wird, inwiefern das vorinstanzlichen Nichteintreten wegen verspäteter Beschwerdeerhebung in verfassungswidriger Weise erfolgt sein soll; lediglich darüber zu spekulieren, wie es dazu kommen konnte, reicht nicht aus,
4
dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
5
das in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
6
erkennt der Präsident:
7
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
8
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
9
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
10
Luzern, 19. Juni 2017
11
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
12
des Schweizerischen Bundesgerichts
13
Der Präsident: Maillard
14
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
15
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).