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Informationen zum Dokument  BGer 6B_296/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_296/2016 vom 13.06.2017
 
6B_296/2016
 
 
Urteil vom 13. Juni 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Entschädigung für amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2015.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2015 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde beim Bundesstrafgericht in Bellinzona eingereicht. Gleichzeitig erhob er Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne und stellte das Gesuch, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts zu sistieren, was mit Verfügung vom 31. März 2016 bewilligt wurde.
 
Das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, hat seine Zuständigkeit bejaht und die vorliegende Angelegenheit mit Verfügung vom 9. Februar 2017 beurteilt. Es hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen.
 
Das Bundesgericht hat in der Folge die Verfahrenssistierung aufgehoben und dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2017 die Möglichkeit eingeräumt, sich zur in Aussicht genommenen Abschreibung der Beschwerde bei ihm zu äussern. Der Beschwerdeführer liess diese Frist unbenützt verstreichen. Da auch keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Erledigung durch Abschreibung sprechen könnten, ist die Beschwerde in Strafsachen als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
 
 
2.
 
Es sind keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen auszurichten. Dem Beschwerdeführer ist der am 29. März 2016 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juni 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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