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Informationen zum Dokument  BGer 1C_271/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_271/2017 vom 13.06.2017
 
{T 0/2}
 
1C_271/2017
 
 
Urteil vom 13. Juni 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Loris Fontanel,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadtrat Opfikon.
 
Gegenstand
 
Stimmrechtsbeschwerde; Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über den Projektierungskredit für eine Schulanlage Glattpark,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. April 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Stimmberechtigten der Stadt Opfikon stimmten am 12. Februar 2017 über die "Bewilligung eines Projektierungskredites von Fr. 3'269'000.-- für den Neubau eines Primarschulhauses im Glattpark" ab. Die Vorlage wurde mit 2'191 Ja- gegenüber 1'441 Neinstimmen angenommen. Das Abstimmungsergebnis wurde am 16. Februar 2017 im amtlichen Publikationsorgan der Stadt Opfikon publiziert.
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Erwägung 2
 
Am 21. Februar 2017 erhob Loris Fontanel Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Bülach, der darauf mit Beschluss vom 8. März 2017 wegen Verspätung nicht eintrat. Loris Fontanel erhob gegen diesen Beschluss am 17. März 2017 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 11. April 2017 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, in Stimmrechtssachen betrage die Rekursfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz lediglich fünf Tage. Der Beschwerdeführer beanstande, dass der Stadtrat Opfikon die Meinungsbildung der Stimmbevölkerung mit der Abstimmungszeitung unzulässig beeinflusst habe. Mit dem Stimmrechtsrekurs vom 21. Februar 2017 sei die Frist von fünf Tagen seit der Kenntnisname von Mängeln nicht eingehalten worden. Dem Beschwerdeführer wäre jedoch eine sofortige Anfechtung der Abstimmungszeitung ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Indem er dies unterliess, habe er sein Recht auf Anfechtung des Abstimmungsergebnisses verwirkt.
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Erwägung 3
 
Loris Fontanel führt mit Eingabe vom 18. Mai 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2017. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag, forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 19. Mai 2017 auf, diesen Mangel bis spätestens am 30. Mai 2017 zu beheben. Loris Fontanel kam dieser Aufforderung innert Frist nach und reichte am 29. Mai 2017 noch eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 4
 
Beschwerden gegen einen Entscheid sind gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Verwaltungsgerichts nach eigenen Angaben am 18. April 2017 erhalten. Die Beschwerdeergänzung vom 29. Mai 2017 ist daher als offensichtlich verspätet aus dem Recht zu weisen.
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Erwägung 5
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
5
Der Beschwerdeführer, der sinngemäss die fünftägige Rekursfrist in Frage stellt, vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Anwendung einer gesetzlichen Frist verfassungswidrig sein soll. Auch ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine sofortige Anfechtung der Abstimmungszeitung wäre ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, verfassungswidrig sein soll. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. das verwaltungsgerichtliche Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 6
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
7
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Opfikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juni 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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