VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_322/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_322/2017 vom 12.06.2017
 
5A_322/2017
 
 
Urteil vom 12. Juni 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.B.________ und C.B.________,
 
2. D.D.________ und E.D.________,
 
3. F.________,
 
4. G.G.________ und H.G.________,
 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Michael Tremp,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vollstreckung rechtskräftiger Urteile (Berichtigung von Wertquoten, Einreichung von Schuldbriefen),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdekammer, vom 13. April 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Parteien bilden die Stockwerkeigentümergemeinschaft I.________ in U.________ Grundstück Nr. xxxx, Gemeinde Risch. J.________ war Eigentümer der Einheit Nr. y und veräusserte diese während des nachstehend beschriebenen Verfahrens an die A.________AG, die er wirtschaftlich beherrscht und deren alleiniger Verwaltungsrat er ist.
1
Mit Urteil vom 16. Januar 2015 verteilte das Kantonsgericht Zug die Wertquoten der einzelnen Stockwerkeinheiten neu und wies das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug an, die betreffenden Änderungen einzutragen. Die hiergegen von J.________ und der A.________AG erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteile 5A_947/2015 und 5A_965/2015 vom 11. April 2016).
2
 
B.
 
Am 6. September 2016 stellten die übrigen Stockwerkeigentümer ein Vollstreckungsgesuch, mit welchem sie verlangten, J.________ und die A.________AG bzw. die Grundpfandgläubiger (K.________AG, Bank L.________) seien zu verpflichten, die auf der betreffenden Stockwerkeinheit lastenden Inhaberschuldbriefe im 1.-3. Rang im Original zwecks Vollzuges der Wertquotenberichtigung (Nachtrag) auszuliefern.
3
Mit Entscheid vom 19. Januar 2017 erliess das Kantonsgericht Zug im Wesentlichen die Verpflichtung an J.________ und die A.________AG bzw. subsidiär an die K.________AG und die Bank L.________, die Schuldbriefe zwecks Wertquotenberichtigung (Nachtrag) auszuliefern.
4
Mit Urteil vom 13. April 2017 wies das Kantonsgericht Zug die Beschwerde von J.________ und der A.________AG ab, soweit es darauf eintrat.
5
 
C.
 
Gegen dieses Urteil hat die A.________AG am 28. April 2017 eine Beschwerde eingereicht, im Wesentlichen mit den Begehren um dessen Aufhebung, aufschiebende Wirkung und Gehörsgewährung. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2017 hat sich die Gegenseite der aufschiebenden Wirkung widersetzt. Am 26. Mai 2017 wurde eine Beschwerdeergänzung nachgereicht. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Vollstreckungsentscheid in einer Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
7
 
Erwägung 2
 
In der Beschwerde vom 28. April 2017 bringt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vor, das Obergericht habe die Beschwerdeantwort nicht zugestellt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und zufolge dessen formeller Natur ohne Weiteres die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Folge habe.
8
Auf der sich in den kantonalen Akten befindlichen Beschwerdeantwort (act. 6) findet sich der Vermerk, dass diese am 27. Februar 2017 an die Beschwerdeführerin bzw. an J.________ verschickt wurde. Ferner wurde der Versand auch so im Geschäftsverwaltungssystem registriert. Weiterer Beleg für den bereits am 27. Februar 2017 erfolgten Versand ist, dass der Gegenpartei gemäss Mitteilungssatz im angefochtenen Entscheid die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin bzw. von J.________ gemeinsam mit diesem zuzustellen waren; wäre die Beschwerdeantwort ebenfalls erst mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt worden, hätte dies gleichermassen im Mitteilungssatz Erwähnung gefunden.
9
Für das Bundesgericht besteht kein Anlass zu zweifeln, dass die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin bzw. J.________ am 27. Februar 2017 tatsächlich verschickt worden ist. Vor dem Hintergrund der ganzen Vorgeschichte, dem Verhalten anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlungen, dem querulatorischen und auf alle erdenklichen Verfahrensverzögerungen gerichteten Prozessieren (u.a. Veräusserung der Stockwerkeinheit an die eigene Firma während des materiellen Prozesses, um diesem zu entgehen; fehlende Teilnahme am Beweisverfahren, insbesondere der Parteibefragung und der Besichtigung im materiellen Prozess; mehrfacher Schriftenwechsel und - wie schon im materiellen Prozess - Kette von querulatorischen Begehren im Vollstreckungsverfahren) ergibt sich in offenkundiger Art, dass sich die Beschwerdeführerin den Umstand, dass das Obergericht die Beschwerdeantwort mit A-Post statt mit Einschreiben versandte, zunutze gemacht hat zur Behauptung, diese nicht erhalten zu haben. Solches Gebaren verdient keinen Rechtsschutz.
10
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass die weiteren Eingaben an das Obergericht der Gegenpartei erst mit dem Entscheid zugestellt worden seien. Dies habe jene um die Möglichkeit gebracht, hierzu Stellung zu nehmen, so dass sie wiederum zu diesen potentiellen Stellungnahmen nicht habe replizieren können, was eine Rechtsverweigerung bedeute und ihr rechtliches Gehör verletze.
11
Zufolge Abweisung der Beschwerde musste der Gegenpartei kein rechtliches Gehör zu den weiteren Eingaben gewährt werden und es bedeutet auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder des Anspruches auf einen fair trial, wenn das Obergericht von einer vorgängigen Zustellung abgesehen hat; dies geht allein schon aus Art. 322 Abs. 1 ZPO hervor. Ohnehin wäre wenn schon einzig das rechtliche Gehör der Gegenpartei verletzt, worauf sich die Beschwerdeführerin mangels eigener Beschwer nicht berufen könnte (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ferner beinhaltet der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht, dass der Gegenpartei eine Eingabe nur deshalb zuzustellen gewesen wäre, um ein potentielles Replikrecht zu generieren; der Gehörsanspruch kann sich stets nur auf eine tatsächlich erfolgte Eingabe der Gegenseite beziehen.
12
 
Erwägung 4
 
In der Ergänzungsschrift vom 26. Mai 2017 beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass das dem Vollstreckungsgesuch zugrunde liegende Urteil auf falschen Grundlagen beruhe (falsche Pläne und Wertquotenberechnungen) und sich das Bundesgericht diesbezüglich von den Ausführungen der Vorinstanzen habe täuschen lassen bzw. dass die damalige Klage wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nie hätte an Hand genommen werden dürfen.
13
Im Vollstreckungsgesuch kann das materiell rechtskräftige Urteil nicht in Frage gestellt werden, weshalb auf die neuerlichen materiellen Einwände der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist. Aus diesem Grund gehen sodann die Rügen fehl, die Vorinstanz habe das Rechtsgleichheitsgebot, das rechtliche Gehör und den Anspruch auf einen fair trial verletzt, indem sie die betreffenden Einwände nicht im Einzelnen überprüft habe. Desgleichen gingen die im betreffenden Kontext gestellten diversen Feststellungsbegehren an der Sache vorbei, so dass auch diesbezüglich die Rüge der angeblichen Gehörsverletzung bzw. Rechtsverweigerung unbegründet ist.
14
Dass schliesslich die Änderungen auch auf den Schuldbriefen nachzutragen sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Papierschuldbrief eine "fliegende Kopie des Pfandaktes" bzw. eine "Reproduktion des Grundbucheintrages" darstellt (BGE 140 III 36 E. 4 S. 39) und folglich mit diesem übereinstimmen muss. Sodann bildet Art. 343 Abs. 2 ZPO eine genügende Grundlage für die diesbezügliche Einbindung Dritter. Auch die in diesem Sachzusammenhang erhobenen Rügen gehen mithin an der Sache vorbei.
15
 
Erwägung 5
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich unbegründet ist, so dass im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu entscheiden ist.
16
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
17
 
Erwägung 6
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat sie die Beschwerdegegner für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
18
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, Il. Beschwerdekammer, und dem Grundbuch- und Vermessungsamt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juni 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).