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Informationen zum Dokument  BGer 1B_115/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_115/2017 vom 12.06.2017
 
{T 0/2}
 
1B_115/2017
 
 
Urteil vom 12. Juni 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiberin Pedretti.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Biaggi,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Entsiegelungsgesuch; Kostenbeschwerde,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Februar 2017 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 10. Februar 2016 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) gegen unbekannte Täterschaft. Mit Verfügung vom 10. März 2016 dehnte sie die Strafverfolgung in persönlicher Hinsicht auf B.________ aus. Ihm wurde darin vorgeworfen, als mutmasslicher Kommandant einer militärischen Einheit für die kamerunische Armee bestimmte Gelder rechtswidrig auf Drittkonten abgezweigt zu haben.
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Am 6. April 2016 führte die Bundesanwaltschaft in den Räumlichkeiten der Kanzlei von Rechtsanwalt A.________ eine Hausdurchsuchung durch, bei der diverse Gegenstände und Aufzeichnungen sichergestellt wurden. Auf Antrag von A.________ wurden diese umgehend versiegelt. Am 19. April 2016 ersuchte die Bundesanwaltschaft das kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern um Entsiegelung der sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Aufzeichnungen. Nachdem dieses mehrere Schriftenwechsel durchgeführt hatte, zog die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 15. (recte: 16.) Februar 2017 das Entsiegelungsgesuch per sofort zurück. Dazu nahm A.________ am 21. Februar 2017 Stellung und beantragte eine Entschädigung von Fr. 76'193.15. Das Zwangsmassnahmengericht schrieb das Entsiegelungsverfahren mit Entscheid vom 22. Februar 2017 als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 2). Es erhob weder Kosten (Ziff. 3) noch sprach es A.________ eine Parteientschädigung zu (Ziff. 4).
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B. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 27. März 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, Ziffer 4 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und ihm sei eine Parteientschädigung von Fr. 76'193.15 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Bundesanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Zwangsmassnahmengericht liess sich vernehmen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entschädigungsfolgen in einem gegenstandslos gewordenen Entsiegelungsverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG gegeben. Nach der Strafprozessordnung entscheidet die Vorinstanz in Fällen wie hier als einzige kantonale Instanz (Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO), weshalb die Beschwerde im Sinne von Art. 80 BGG zulässig ist (Urteil 1B_251/2016 vom 9. Mai 2017 E. 1). Vorliegend führt nicht der im Strafverfahren Beschuldigte, sondern der - nicht beschuldigte - Inhaber der sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Aufzeichnungen Beschwerde. Wäre das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft - wie im angefochtenen Entscheid angedeutet - gutgeheissen worden, läge nach der Rechtsprechung ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b BGG vor (Urteile 1B_251/2016 vom 9. Mai 2017 E. 1; 1B_314/2013 vom 9. Januar 2014 E. 1.2; 1B_206/2007 vom 7. Januar 2008 E. 3.3). Da dieser das Verfahren für den Beschwerdeführer abschliesst und die Kosten- und Entschädigungsregelungen als Nebenpunkte der Hauptsache folgen, liegt ein anfechtbarer Entscheid vor. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf das Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ihm im gegenstandslos gewordenen Entsiegelungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen habe. Dabei beruft er sich auf Art. 434 Abs. 1 StPO, wonach Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung haben, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Satz 1).
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2.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zwei selbstständige Begründungen an, die je für sich die Entschädigungsregelung zu rechtfertigen vermögen: Zum einen hätte ihrer Ansicht nach das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds gutgeheissen werden müssen, da ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe und die dagegen erhobenen Einwendungen diesen nicht unmittelbar umzustossen vermochten. Mithin wäre der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren vermutlich unterlegen. Zum anderen sei dieser ohnehin in eigener Sache tätig geworden, weshalb er keinen anwaltlichen Stundenansatz geltend machen könne und sich die vom Zwangsmassnahmengericht zu beurteilenden Informationen sowieso nicht auf anwaltliche Tätigkeiten bezögen.
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. Die StPO enthält keine Regelung für den Fall, dass ein Verfahren gegenstandslos wird (Urteil 1B_452/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1). In der Literatur ist umstritten, wie die Kosten und Entschädigungen bei Gegenstandslosigkeit zu verlegen sind. Gemäss einem Teil der Lehre hat jene Partei die Kosten zu tragen, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1797; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 277 f.; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach einer anderen Ansicht ist in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das Verfahren veranlasst hat ober bei der die Gründe der Gegenstandslosigkeit eingetreten sind (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO; zum Ganzen: STEFAN CHRISTEN, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 2014, S. 204 f.).
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Letztere Lehrmeinung orientiert sich offenkundig an den Regeln, die zur Anwendung gelangen, wenn ein Rechtsstreit im bundesgerichtlichen Verfahren als erledigt erklärt wird (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Diese sind nach der Rechtsprechung auch für das kantonale Gerichtsverfahren massgeblich. Das Bundesgericht erachtet es bezüglich der Kostenverlegung im Verfahren vor der Vorinstanz als üblich und nicht bundesrechtswidrig, wenn diese bei Gegenstandslosigkeit auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abstellt (Urteil 1B_30/2017 vom 6. April 2017 E. 3.1). Sofern sich der vermutliche Prozessausgang im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen lässt, kann ergänzend auf die allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien zurückgegriffen werden (vgl. Urteil 1B_452/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1). Vorliegend ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entschied und in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abstellte. Sofern sich dieser mühelos ermitteln lässt, besteht für die vom Beschwerdeführer angerufene allgemeine Regel, wonach jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, die durch den Rückzug ihres Begehrens die Gegenstandslosigkeit zu verantworten hat, kein Raum. Da die Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs lediglich auf einer summarischen Prüfung der Rechtslage beruht (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.; 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.), mithin es bei einer knappen Würdigung der Aktenlage sein Bewenden haben muss, kann der Vorinstanz ausserdem keine Verletzung ihrer Begründungspflicht vorgeworfen werden.
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2.3.2. Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vorgebrachten materiellen Einwände zum mutmasslichen Verfahrensausgang vermögen die summarische Begründung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer setzt sich damit denn auch nicht substanziiert auseinander. Er zeigt nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern dem Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft - auch bei einer summarischen Prüfung - kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Soweit er das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gestützt auf das Antwortschreiben der Republik Kamerun zum Rechtshilfegesuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft verneint, verkennt er, dass bei der Beurteilung des Kostenpunkts auf die Sachlage 
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Erwägung 2.4
 
2.4.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid über die Entschädigungsfolgen im Weiteren damit, dass der Beschwerdeführer als Anwalt in eigener Sache tätig geworden sei. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich bei dem von der Bundesanwaltschaft gestellten Entsiegelungsgesuch um einen sehr komplexen Fall gehandelt habe. Dies zeige sich bereits daran, dass die Vorinstanz drei Schriftenwechsel durchgeführt und auch nach zehn Monaten keinen Entscheid in der Sache gefällt habe. Zudem sei ihm bei der Interessenwahrung ein ausserordentlicher Aufwand angefallen.
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2.4.2. Der Beschwerdeführer stützt sich in diesem Zusammenhang auf die vom Bundesgericht zu Art. 68 Abs. 2 BGG entwickelte Praxis in bundesgerichtlichen Verfahren ab und wendet diese analog an. Danach hat der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt nur ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung. Vorausgesetzt wird, dass es sich um eine komplexe Angelegenheit mit hohem Streitwert handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 127 V 205 E. 4b S. 207; 125 II 518 E. 5b S. 519 f.; 110 V 72 E. 7 S. 81 f.; Urteil 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3).
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2.4.3. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall auszumachen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das Entsiegelungsverfahren objektiv betrachtet nicht derart komplex, dass es einen grossen Arbeitsaufwand gerechtfertigt hätte. Insbesondere kann aus der Verfahrensdauer bzw. dem dreifachen Schriftenwechsel an sich nicht zwingend auf einen besonders komplizierten Fall geschlossen werden. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Durchsicht der Verfahrensakten und Stellungnahmen sowie das Verfassen mehrerer Eingaben einen gewissen Arbeitsaufwand erforderte. Da er darin aber weitschweifige und teilweise nicht sachbezogene Ausführungen machte und eine rund zwei Bundesordner umfassende Dokumentation ins Recht legte, ist der Vorinstanz und der Bundesanwaltschaft darin zuzustimmen, dass er selber massgeblich dazu beigetragen hat, das Verfahren zu verkomplizieren. Soweit er in der Replik vorbringt, die Einreichung dieser Unterlagen sei notwendig gewesen, um den von der Bundesanwaltschaft behaupteten Tatverdacht zu widerlegen, kann ihm nicht gefolgt werden. Er übersieht dabei, dass der Entsiegelungsrichter nach der Rechtsprechung, anders als der erkennende Strafrichter, bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen hat (Urteile 1B_251/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2; 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). Es bestand im vorliegenden Fall daher keine Notwendigkeit dafür, derart umfangreiche Unterlagen und ausführliche Stellungnahmen einzureichen, mit welchen nachgewiesen werden sollte, dass dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne.
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Dass die Interessenwahrung keine grösseren Umtriebe notwendig machte, ergibt sich im Weiteren aus dem Umstand, dass es für den Beschwerdeführer als Inhaber der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände ein Leichtes war, geschützte Geheimhaltungsinteressen zu nennen, die einer Entsiegelung entgegenstehen. Da er den Inhalt der versiegelten Objekte kannte, war auch die Bezeichnung jener Dateien, welche für die Strafuntersuchung offensichtlich unerheblich sind, weder besonders arbeitsintensiv noch komplex. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Entsiegelungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit einen hohen Arbeitsaufwand verursachte, der das Mass des Zumutbaren überschritt.
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Mit Blick auf den geltend gemachten persönlichen Arbeitsaufwand ist schliesslich nicht nachvollziehbar, weshalb bei dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer umfangreiche Übersetzungen der im Schriftenwechsel eingereichten Stellungnahmen sowie zahlreiche Konferenzschaltungen und Sitzungen für die Interessenwahrung notwendig gewesen sein sollten. Auch wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass im Entsiegelungsverfahren erhebliche Auslagen angefallen sind. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon absah, dem Beschwerdeführer ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen, ist dies nicht zu beanstanden.
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3. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und er hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juni 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
 
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