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Informationen zum Dokument  BGer 8C_219/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_219/2017 vom 02.06.2017
 
8C_219/2017
 
 
Urteil vom 2. Juni 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1979, meldete sich am 2. März 2010 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab (Verfügung vom 12. Juli 2012). Am 24. Juli 2013 machte A.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und nahm in der Folge verschiedene medizinische Abklärungen vor. Die Gutachten führten zu keinen verwertbaren Ergebnissen, worauf die IV-Stelle an einzelnen Tagen im Zeitraum vom 8. Juli 2016 bis 15. Oktober 2016 eine Observation veranlasste. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle erneut einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 19. September 2016).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Februar 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Nach einem Hinweis auf die formellen Anforderungen an eine Rechtsschrift, liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter innert Beschwerdefrist am 24. März 2017 eine ergänzende Beschwerdeschrift einreichen.
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Die IV-Stelle, das Versicherungsgericht sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine materielle Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
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Erwägung 2
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin verfügte Ablehnung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht bestätigt hat.
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2.2. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat nach umfassender Würdigung der Aktenlage ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend dargetan, dass basierend auf den von der IV-Stelle eingeholten Gutachten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu schliessen ist. Dagegen wird in der Beschwerde nichts Substanzielles vorgebracht, was über die im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG unzulässige appellatorische Kritik hinausginge. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, die Ausführungen der Vorinstanz als unzutreffend zu bestreiten und diesen ihre eigene Sachverhaltsversion gegenüberzustellen. Sie legt jedoch nicht hinreichend dar, inwiefern der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt - insbesondere der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit - offensichtlich unrichtig oder anderweitig qualifiziert fehlerhaft festgestellt worden wäre. Des Weiteren begnügt sie sich im Wesentlichen mit der Wiederholung von Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Der angefochtene Entscheid verletzt - entgegen der Ansicht der Versicherten - somit weder das Willkürverbot noch den Untersuchungsgrundsatz. Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt haben soll, schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast ohnehin begriffsnotwendig aus (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen; Urteil 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.3). Eine Verletzung der Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB ist damit ausgeschlossen.
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3.2. Unbegründet ist im Weiteren der Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Verwertung der Observationsergebnisse.
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3.2.1. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; Urteil 8C_416/2015 vom 30. September 2015 E. 4.4.3; je mit Hinweis).
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3.2.2. Die Beschwerdeführerin konnte im kantonalen Verfahren ihre Einwände gegen die Observation in ausreichendem Masse vorbringen. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Heilung der Gehörsverletzung sprechen könnten (vgl. E. 3.2.1 hievor).
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3.3. Soweit die Versicherte vor Bundesgericht eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und von Art. 8 EMRK geltend macht, genügen ihre Ausführungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch E. 1.1 i.f.) nicht. Sie legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletze.
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4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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5. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Juni 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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