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Informationen zum Dokument  BGer 1C_259/2017  Materielle Begründung
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BGer 1C_259/2017 vom 01.06.2017
 
T 1/2}
 
1C_259/2017
 
 
Verfügung vom 1. Juni 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. Michela Gasperini,
 
2. Mauro Gasperini,
 
3. Andreas Schumann,
 
4. Kurt Schleiss,
 
5. Hermann Herger,
 
6. Francesco Valsecchi,
 
7. Hanspeter Birchler,
 
8. Timotheus Abegg,
 
9. Heidi Meier,
 
10. Simon Arnold,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Uri,
 
Rathausplatz 1, 6460 Altdorf.
 
Gegenstand
 
Kreditbeschluss für Investitionsbeiträge des Kantons an den Kantonsbahnhof in Altdorf für die strassenseitigen Anpassungen sowie die Bushöfe Ost und West,
 
Beschwerde gegen den Kreditbeschluss vom 15. März 2017 für Investitionsbeiträge des Kantons an den Kantonsbahnhof in Altdorf des Landrats des Kantons Uri.
 
 
Erwägungen:
 
1. Michela und Mauro Gasperini sowie acht Mitbeteiligte erhoben mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Stimmrechtsbeschwerde gegen den Kreditbeschluss des Landrats des Kantons Uri vom 15. März 2017 und stellten den Antrag, der Kreditbeschluss sei aufzuheben und dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.
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Der Landrat und der Regierungsrat des Kantons Uri beantragen mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2017, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei bzw. diese infolge Gegenstandslosigkeit unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuschreiben sei. Der Landrat habe den Kreditbeschluss am 24. Mai 2017 zuhanden der obligatorischen Volksabstimmung verabschiedet. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 ersuchen die Beschwerdeführer ebenfalls, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Mit dem Beschluss vom 24. Mai 2017 sei der Landrat den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer vollumfänglich nachgekommen. Das Vorgehen des Landrats sei bei der Kostenfolge zu berücksichtigen.
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2. Mit dem Landratsbeschluss vom 24. Mai 2017 ist den Anliegen der Beschwerdeführer entsprochen und die Beschwerde damit gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
3
 
Erwägung 3
 
3.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben.
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3.2. Nach der Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne weiteres feststellen lässt. Das ist hier nicht der Fall. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das allgemeine Kriterium zurückzugreifen, wer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor dem Bundesgericht verursacht hat. Das ist der Landrat des Kantons Uri, welcher sich mit seinem Beschluss vom 24. Mai 2017 den Begehren der Beschwerdeführer unterzogen hat. Der Kanton Uri hat somit die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Mit der vorliegenden Verfügung ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
6
 
 Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Der Kanton Uri hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Uri und dem Landrat des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juni 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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