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Informationen zum Dokument  BGer 6B_471/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_471/2017 vom 30.05.2017
 
6B_471/2017
 
 
Urteil vom 30. Mai 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. März 2017.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. April 2017 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 4. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 22. Mai 2017 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein.
1
Stattdessen forderte der Beschwerdeführer das Bundesgericht am 12. April 2017 schriftlich auf, den Einzahlungsschein für die Bezahlung des Kostenvorschusses an das Betreibungsamt Goldach zu schicken, welches ihm Geld schulde. Das Bundesgericht schrieb dem Beschwerdeführer daraufhin am 19. April 2017, dass er persönlich für die Bezahlung des Kostenvorschusses verantwortlich sei und seiner Aufforderung daher keine Folge geleistet werde.
2
Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 bat der Beschwerdeführer das Bundesgericht zudem, ihm den Namen des Bundesrichters bekannt zu geben, der das Urteil fällen werde. Diesem Begehren konnte das Bundesgericht ebenfalls nicht nachkommen, nachdem die Zuteilung der Fälle an die einzelnen Bundesrichter erst nach Bezahlung des Kostenvorschusses erfolgt.
3
Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
4
 
Erwägung 2
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Mai 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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